BGH: Tateinheit bei gemeinsamer Vergewaltigung (§§ 177, 52 StGB) – Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/76
- Datum
- 14.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tat des § 177 StGB ist ein zweiaktiges Delikt; Nötigung zur Herstellung außerehelichen Beischlafs und dessen Vollendung können unterschiedliche Abschnitte des Tatgeschehens darstellen.
Beruht die Gewaltanwendung gegen das Opfer auf demselben gemeinsamen Tatentschluss mehrerer Täter und handelt es sich um eine einheitliche Gewaltanwendung, liegen die Ausführungshandlungen tateinheitlich im Sinne des § 52 StGB vor.
Es ist unzulässig, hinsichtlich derselben einheitlichen Tat sowohl die Vollendung eines Tatausführungsakts als auch den Versuch desselben Akts gegenüber verschiedenen Tätern sodann gesondert festzustellen und zu bestrafen.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch nachträglich berichtigen (§ 265 StPO), wenn sich die rechtliche Folgerung eindeutig aus den Urteilsfeststellungen ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 155/76
in der Strafsache gegen
den ████████ ██████ █████ aus ██████████ ███, geboren am ██████████ in K—/Türkei, den Bergmann Niyazi █████ aus G[REDACTED]—H[REDACTED], geboren am ███████████ 1936 in D[REDACTED]/Türkei, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Oktober 1975
a) dahin geändert, dass der Angeklagte K[REDACTED], soweit er nicht freigesprochen worden ist, der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 177, 239, 52 StGB), der Angeklagte K[REDACTED] der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, (§§ 177, 239, 52, 53 StGB) schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat das rechtliche Verhältnis der in der zweiten Phase des Geschehens verwirklichten Straftaten zu Unrecht nach § 53 StGB beurteilt. Die Tat des § 177 StGB ist ein zweiaktiges Delikt. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf. Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung der Marion ██████ seitens der beiden Angeklagten durch „dieselbe Handlung“ im Sinne des § 52 StGB erfolgt. Die Angeklagten hatten verabredet, beide mit Gewalt den Geschlechtsverkehr mit der im Fahrzeug des K[REDACTED] festgehaltenen Frau zu vollziehen. Sie sind dementsprechend an die vorgesehene Stelle gefahren, wo zunächst der Angeklagte ████ den Geschlechtsverkehr mit der Frau ausführte und unmittelbar anschließend der Angeklagte ███ dies, wenn auch ohne Erfolg, versuchte. Es liegt danach eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluss beruhende einheitliche Gewaltanwendung beider Täter gegenüber der Zeugin vor. Für die Annahme tateinheitlichen Handelns reicht es aus, wenn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind.
Der außereheliche Beischlaf, zu dem die Frau genötigt wird, kann nach § 177 Abs. 1 Satz 1 StGB vom Täter selbst oder einem Dritten ausgeführt werden. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht (für den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens) beide Angeklagte als Mittater angesehen. Unter diesen Umständen besteht keine Möglichkeit, im Schuldspruch hinsichtlich derselben einheitlichen Tat neben der Vollendung des Geschlechtsverkehrs (durch K[REDACTED]) auch den Versuch, ihn auszuführen (K[REDACTED]), zum Ausdruck zu bringen.
Da sich die rechtliche Folgerung aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat den Urteilsspruch insoweit selbst berichtigen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen: Die Anklage ist bereits von Tateinheit ausgegangen.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche.
Im Übrigen sind die Rechtsmittel der beiden Angeklagten, wie auch in dem ihnen bekanntgemachten Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 25. März 1976 ausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.
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