Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unklarer Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit beim Kindesmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 342/82
Datum
08.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Arnsberg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitgegenstand war die unklare Abgrenzung zwischen Tatmehrheit und Tateinheit bei mehrfachen sexuellen Handlungen gegenüber Kindern. Das Gericht bemängelte unzureichende Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang und zum Gesamtvorsatz sowie unbestimmte Angaben zur Anzahl der Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überlappen sexuelle Handlungen teilweise (z. B. gleichzeitiges Tätigwerden mit einem und mit zwei Kindern), begründet dies natürliche Handlungseinheit; Tatmehrheit scheidet aus.

2

Mehrere fortgesetzte Handlungen, die auch nur in einem Teilakt zusammentreffen, sind insgesamt zur Tateinheit zu verknüpfen, auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind.

3

Die Annahme fortgesetzter Handlungen setzt konkrete Feststellungen zum Gesamtvorsatz voraus; unterbleibt deren Prüfung, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Revision begründen kann.

4

Die Anzahl begangener Taten muss in den Feststellungen hinreichend bestimmt sein; unklare Angaben über Einzelakte sind rechtsfehlerhaft.

5

Bei Zurückverweisung ist dem neuen Tatrichter nicht generell untersagt, eine über zwei Jahre hinausgehende Einzelstrafe festzusetzen; das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert dies nicht und kann nachträglich Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung entstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 25. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 342/82

in der Strafsache gegen Manfred L. █████, geborener ████, aus ████, geboren am ███ 1939 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an den Kindern David ████, Stefan ███ und Thorsten ███ sexuelle Handlungen begangen. Obwohl die Urteilsgründe darüber keinen näheren Aufschluss geben, hat die Strafkammer insoweit ersichtlich drei in Tatmehrheit zueinander stehende, jeweils an einem Kind verübte fortgesetzte Taten angenommen. Das war rechtsfehlerhaft.

a) Die äußerst knappen Feststellungen ergeben, dass mit diesen Kindern drei bis vier Vorfälle vorliegen, bei denen sich der Angeklagte „sowohl mit einem als auch mit zwei Kindern gleichzeitig beschäftigte“.

Ein solches Vorgehen begründet die Annahme natürlicher Handlungseinheit, sodass, soweit sich die Handlungen überschneiden, Tatmehrheit ausscheidet (BGHSt 6, 81).

b) Außerdem hat sich der Angeklagte 4–5 mal David allein genähert. Standen alle an diesem Kind begangenen sexuellen Handlungen miteinander in Fortsetzungszusammenhang, wie das Landgericht annimmt, so waren damit sämtliche Taten gegenüber den drei Kindern zur rechtlichen Einheit verbunden. Denn mehrere fortgesetzte Handlungen werden, wenn sie auch nur in einem Teilakt zusammentreffen, insgesamt zur Tateinheit verknüpft. Dass es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt, steht dem nicht entgegen (BGHSt 6, 81; BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1979 – 4 StR 183/79; vom 3. Oktober 1980 – 2 StR 437/80; vom 20. November 1980 – 4 StR 504/80).

c) Die Annahme fortgesetzter Handlungen findet allerdings in den Feststellungen keine Stütze. Ob der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig geworden ist, erörtert die Strafkammer nicht, und dies versteht sich auch nicht von selbst. Dieser Rechtsfehler kann den Angeklagten hier beschweren.

Liegt nur eine gegenüber den drei Kindern tateinheitlich begangene Handlung vor, ist über die Rechtsfolgen neu zu entscheiden. Dabei ist dem neuen Tatrichter die Möglichkeit eröffnet, eine über zwei Jahre hinausgehende Einzelstrafe festzusetzen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert ihn daran nicht (BGH bei Holtz MDR 1980, 988). Damit könnten die bisher nicht vorliegenden formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (BGH bei Holtz MDR 1980, 272) nachträglich geschaffen werden. Sind in dem Verhalten des Angeklagten hingegen mehrere Handlungen zu finden, ist das nicht ohne weiteres der Fall. Die Sache bedarf daher bezüglich des Schuldspruchs neuer Verhandlung.

2. Das trifft auch für die verbleibenden Fälle Sandra ███ und Maik ██████ (richtig wohl Mike ██████) zu. Den Feststellungen (UA 10) ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte sich an diesen Kindern nur je einmal oder mehrfach vergangen hat.

Die Anzahl der begangenen Taten darf aber nicht im Ungewissen bleiben; das gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Einzelakte bei Fortsetzungszusammenhang (BGH GA 1965, 182; BGH, Beschluss vom 26. April 1977 – 1 StR 188/77).

HilgerEngelhardtJähnke
KnoblichGoydke

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