BGH: Tateinheit bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch zweier Töchter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 504/80
- Datum
- 20.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein gemeinsamer Teilakt vor, durch den durch eine einzige Handlung mehrere Opfer zugleich betroffen werden, verbinden sich die an den Opfern begangenen fortgesetzten Handlungen insgesamt in Tateinheit.
Die Annahme von Tateinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt.
Der Bundesgerichtshof kann aufgrund der vom Tatgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch selbst ändern; dies kann zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO insoweit unbegründet, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 504/80 in der Strafsache gegen ██ ███ Werner aus ██████, geboren am ██████ in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. November 1980 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Die Verfolgung des Angeklagten █████████ wird hinsichtlich der fortgesetzten Handlung zum Nachteil seiner Tochter Brunhilde auf die Teilakte beschränkt, die nach dem festgestellten ersten Teilakt im Juni 1977 begangen wurden.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von zwei Schutzbefohlenen verurteilt ist,
2. im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung der sexuellen Handlungen des Angeklagten an seinen Töchtern Brunhilde und Annerose richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Das Urteil ist jedoch fehlerhaft, soweit es von zwei rechtlich selbständigen Handlungen ausgeht. Es liegt vielmehr Tateinheit vor, da die fortgesetzten Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner beiden Töchter in einem Teilakt zusammentreffen. Nach den Urteilsfeststellungen saß der Angeklagte nach dem Juni des Jahres 1973 – jedenfalls nach dem ersten Teilakt zum Nachteil seiner Tochter Brunhilde – einmal zwischen den beiden Mädchen auf der Couch, ließ beide an seinem entblößten Glied reiben und fasste sie an ihre Geschlechtsteile (UA 10). Damit ist durch ein und dieselbe Handlung jedes der beiden Mädchen betroffen worden, und die an ihnen im Übrigen begangenen fortgesetzten Handlungen sind durch diesen gemeinsamen Teilakt insgesamt miteinander in Tateinheit verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt (BGHSt 6, 81, 82; 18, 66, 69; Beschlüsse vom 31. Mai 1979 – 4 StR 183/79 – und vom 3. Oktober 1980 – 2 StR 437/80).
Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dies hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs hinsichtlich des Angeklagten █████████ zur Folge.
| Knoblich | Salger | Ruß | |||
| Spiegel | Goydke |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 342/82 · 08.07.1982Aufhebung wegen unklarer Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit beim Kindesmissbrauch
- BGH · 4 StR 698/84 · 06.12.1984Tateinheit von Vergewaltigung, Menschenhandel und Förderung der Prostitution
- BGH · 4 StR 80/82 · 25.03.1982Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei fortgesetzten Sexualdelikten festgestellt