Treffer
BGH Beschluss

BGH: Tateinheit bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch zweier Töchter

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 504/80
Datum
20.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt; seine Revision rügte Rechtsfehler und hatte teilweise Erfolg. Der BGH stellte fest, dass die fortgesetzten Handlungen der beiden Töchter durch einen gemeinsamen Teilakt miteinander in Tateinheit verbunden sind und änderte den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt ein gemeinsamer Teilakt vor, durch den durch eine einzige Handlung mehrere Opfer zugleich betroffen werden, verbinden sich die an den Opfern begangenen fortgesetzten Handlungen insgesamt in Tateinheit.

2

Die Annahme von Tateinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt.

3

Der Bundesgerichtshof kann aufgrund der vom Tatgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch selbst ändern; dies kann zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO insoweit unbegründet, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 504/80 in der Strafsache gegen ██ ███ Werner aus ██████, geboren am ██████ in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. November 1980 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Die Verfolgung des Angeklagten █████████ wird hinsichtlich der fortgesetzten Handlung zum Nachteil seiner Tochter Brunhilde auf die Teilakte beschränkt, die nach dem festgestellten ersten Teilakt im Juni 1977 begangen wurden.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von zwei Schutzbefohlenen verurteilt ist,

2. im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung der sexuellen Handlungen des Angeklagten an seinen Töchtern Brunhilde und Annerose richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Das Urteil ist jedoch fehlerhaft, soweit es von zwei rechtlich selbständigen Handlungen ausgeht. Es liegt vielmehr Tateinheit vor, da die fortgesetzten Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner beiden Töchter in einem Teilakt zusammentreffen. Nach den Urteilsfeststellungen saß der Angeklagte nach dem Juni des Jahres 1973 – jedenfalls nach dem ersten Teilakt zum Nachteil seiner Tochter Brunhilde – einmal zwischen den beiden Mädchen auf der Couch, ließ beide an seinem entblößten Glied reiben und fasste sie an ihre Geschlechtsteile (UA 10). Damit ist durch ein und dieselbe Handlung jedes der beiden Mädchen betroffen worden, und die an ihnen im Übrigen begangenen fortgesetzten Handlungen sind durch diesen gemeinsamen Teilakt insgesamt miteinander in Tateinheit verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt (BGHSt 6, 81, 82; 18, 66, 69; Beschlüsse vom 31. Mai 1979 – 4 StR 183/79 – und vom 3. Oktober 1980 – 2 StR 437/80).

Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dies hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs hinsichtlich des Angeklagten █████████ zur Folge.

KnoblichSalgerRuß
SpiegelGoydke

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