Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei fortgesetzten Sexualdelikten festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 80/82
Datum
25.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Landgerichtsurteil wegen mehrfacher Sexualdelikte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die im Fortsetzungszusammenhang stehende Tat (Fall 2b) tateinheitlich mit den Taten in Fall 1 zu werten ist und die hierfür getrennt festgesetzte Einzelstrafe entfällt. Sonstige Verfahrensrügen waren unzulässig oder unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht zwischen mehreren strafbaren Handlungen ein Fortsetzungszusammenhang, so sind diese als tateinheitlich zu behandeln, wenn dieselbe unteilbare Verhaltenseinheit mehrere Tatbestände verwirklicht.

2

Wird eine Handlung sowohl als Vergewaltigung als auch als sexueller Missbrauch gegenüber verschiedenen Opfern gewertet und liegt Fortsetzungszusammenhang vor, besteht Tateinheit zwischen den Verwirklichungen der Tatbestände.

3

Für tateinheitliche Handlungen darf keine gesonderte Einzelstrafe festgesetzt werden; solche Verfehlungen sind bei der Festsetzung der übrigen Strafe zu berücksichtigen.

4

Eine Einzelstrafe ist aufzuheben, wenn sie auf der fehlerhaften Annahme beruht, die betreffenden Taten stünden nicht in Tateinheit; dies erfordert nicht zwangsläufig die Aufhebung der Gesamtstrafe, sofern die Strafzumessung nicht beeinflusst wurde.

5

Verfahrensrügen müssen frist- und formgerecht erhoben werden; verspätet vorgetragene Rügen sind nach den Vorschriften der StPO unzulässig; führt die Revision nur zu einer unwesentlichen Urteilsänderung, sind dem Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 28. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 80/82

in der Strafsache gegen Waldemar ████ ███ aus ███, geboren am ███ ███ 1945 in ██ ████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 1981

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und homosexuellen Handlungen, wegen homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Nötigung sowie wegen Vergewaltigung verurteilt wird;

b) im Fall 2b der Urteilsgründe im Einzelstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte ist im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung liegen Verfehlungen zugrunde, die

der Angeklagte von Sommer 1977 bis Oktober 1980 an Monika Sch███████████ begangen hat. Die Strafkammer hat insoweit Fortsetzungszusammenhang angenommen.

Im Fall 2b der Urteilsgründe (UA 7) hat das Landgericht den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung ist ein Vorfall, der sich gegen Ende des Jahres 1977 zugetragen hat, als der Angeklagte von Samuel und Monika Sch[REDACTED] sexuelle Handlungen hat an sich vornehmen lassen. Soweit sich diese Tat gegen Monika Sch[REDACTED] richtet, ist sie Teil der fortgesetzten Handlung, die im Fall 1 der Urteilsgründe geahndet wurde. Da der Angeklagte durch dasselbe Verhalten sich einer homosexuellen Handlung und eines sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil Samuel Sch[REDACTED] schuldig gemacht hat, besteht zwischen diesen Handlungen und der gegen Monika ███████ gerichteten Fortsetzungstat Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81, 82; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 – 4 StR 148/80 – und vom 20. November 1980 – 4 StR 504/80). Die Strafkammer hätte daher wegen der Handlungen im Falle 2b der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festsetzen dürfen. Sie hatte vielmehr diese Verfehlungen bei Festsetzung der Einzelstrafe im Falle 1 mitberücksichtigen müssen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert und die für die Tat 2b der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe (ein Jahr Freiheitsstrafe) in Wegfall gebracht. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es dagegen nicht. Es ist auszuschließen, dass die Strafzumessung im Falle 2b die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat, zumal der Unrechtsgehalt der Taten unverändert geblieben ist.

2. Im Übrigen wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1982 Bezug genommen. Dort wird

am Tag zutreffend dargetan, dass die Verfahrensrügen nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Weise erhoben worden sind. Soweit der Verteidiger diese Rügen nunmehr mit Schriftsatz vom 4. März 1982 ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt. Die Verfahrensrügen sind im Übrigen auch unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, da das Rechtsmittel nur zu einer unwesentlichen Änderung des Urteils geführt hat.

RußHürxthalEngelhardt
KnoblichGoydke

Zitiert (2)