Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit, Verjährung und Zurückverweisung bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 437/80
Datum
03.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs und Nötigung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch, stellte das Verfahren in zwei Fällen wegen Verjährung ein und hob den Strafausspruch auf. Entscheidungsgrundlage waren die Feststellung gleichartiger Tateinheit (§ 52 StGB), die Anwendbarkeit älterer Verjährungsfristen und die Notwendigkeit neuer Entscheidung über die Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichartigen, gleichzeitig an mehreren Personen begangenen Sexualdelikten liegt Tateinheit i.S.v. § 52 StGB vor, wodurch die in sich fortgesetzten Handlungen insgesamt zur Tateinheit verbunden werden können.

2

Die für den sexuellen Missbrauch von Kindern maßgebliche Verjährungsfrist richtet sich nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht; spätere Strafrechtsreformen finden nur insoweit Anwendung, wie das Übergangsrecht es bestimmt.

3

Bei Tateinheit läuft die Verjährung für die verwirklichten Straftatbestände für jedes verletzte Strafgesetz nach dessen eigenen Verjährungsgrundsätzen.

4

Sind einzelne Anklagepunkte verjährt, ist das Verfahren insoweit förmlich einzustellen; die insoweit entstandenen Verfahrenskosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.

5

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn für die Änderung keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind und die geänderte Qualifikation die Verteidigungsposition des Angeklagten nicht neu begründet (keine Sperre durch § 265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 437/80 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bergmann Gerd Otto Herrmann aus [REDACTED] —, [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1928 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1980 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4, 206a StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 1980 wird

1. der Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig

a) der tateinheitlichen Begehung des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern,

b) des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall,

c) der Nötigung;

2. das Verfahren eingestellt, soweit es sich auf den Vorwurf bezieht, der Angeklagte habe in den Fällen Thea ██ und Conny [REDACTED] sexuellen Missbrauch von Kindern begangen. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;

3. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten

1. des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, teilweise begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, teilweise begangen in Tateinheit mit Körperverletzung,

2. des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, teilweise begangen in Tateinheit mit Körperverletzung,

3. des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier weiteren Fällen sowie

4. der Nötigung in einem Fall schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge führt zur Änderung und Einschränkung des Schuldspruchs.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat allerdings keinen Fehler ergeben, soweit die Strafkammer die Taten des Angeklagten als Verwirklichung der genannten Straftatbestände beurteilt. Auch begegnet die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Soweit die Revision beanstandet, das Urteil mache nicht deutlich, worauf sich im Falle Angelika C[__] die Feststellung eines bereits 1970 gefassten, alle späteren Handlungen umfassenden Gesamtvorsatzes gründe, dringt diese Rüge nicht durch; denn sie richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung.

Indessen hat die Strafkammer teilweise das Verhältnis verkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße untereinander stehen. Sie geht davon aus, dass der Angeklagte zumindest so vieler selbständiger Taten schuldig sei, wie es der Anzahl der von ihm sexuell missbrauchten Mädchen entspreche.

Das ist rechtsfehlerhaft.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seit 1970 mit seiner Pflegetochter Angelika Czayka „Pfänderspiele“ betrieben, in deren Verlauf sich die Beteiligten auskleideten und der Angeklagte an dem Mädchen sexuelle Handlungen vornahm. Später veranlasste er Angelikas Freundin Susanne W[__], sich an den „Pfänderspielen“ zu beteiligen, wobei er die nackten Körper der beiden Mädchen streichelte,

Ungefähr zwei Jahre später übte er mit den beiden Mädchen regelmäßig den Geschlechtsverkehr aus, der des Öfteren im Beisein des jeweils anderen Mädchens stattfand. Im Laufe der Zeit gelang es dem Angeklagten, in die von ihm veranstalteten „Pfänderspiele“ weitere Mädchen (Silvia [REDACTED], Thea D[__], Conny █████) einzubeziehen, an denen er sich gleichfalls geschlechtlich verging. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mehrfach bei ein und derselben Gelegenheit, nämlich im Rahmen der von ihm veranstalteten „Pfänderspiele“, zugleich mehrere Mädchen sexuell missbraucht.

Damit ist insoweit ein Fall der gleichartigen Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben, durch den die jeweils zum Nachteil der einzelnen Mädchen begangenen, in sich fortgesetzten Handlungen insgesamt zur Tateinheit verbunden werden (BGHSt 6, 81, 82; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1980 – 2 StR 360/80). Eine Ausnahme macht nur der sexuelle Missbrauch des Kindes Petra R[__], der erst 1977/78 stattfand und außerhalb dieses Zusammenhangs steht. Dagegen treffen die gegenüber allen übrigen Mädchen begangenen Sexualstraftaten tateinheitlich zusammen. Daran ändert es nichts, dass mit Bezug auf Angelika C[__] und Susanne W[__] jeweils die Voraussetzungen des besonders schweren Falles (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorliegen (BGHSt 8, 34, 35; vgl. Vogler in LK, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 50).

2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt ist, muss der Schuldspruch darüber hinaus eingeschränkt werden, weil insoweit die Strafverfolgung teilweise verjährt ist.

Im Falle Angelika C[__] begann der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 4. März 1973 als dem Tage, an dem das Mädchen 14 Jahre alt wurde. Im Falle Thea D[__] stellt das Urteil fest, dass die sexuellen Kontakte des Angeklagten mit diesem Mädchen 1973 oder 1974 einsetzten und etwa ein Jahr lang andauerten; hier ist – ausgehend von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit (BGHSt 18, 274) – der 1. Januar 1974 als Beginn der Verjährung anzusehen. Im Falle Conny K[__], die 1973 für kurze Zeit an den „Pfänderspielen“ des Angeklagten teilnahm, wurde die Frist noch im selben Jahre in Lauf gesetzt.

Die Verjährungsfrist betrug fünf Jahre. Das entsprach der Rechtslage, die durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) hergestellt worden war; dieses Gesetz hatte den sexuellen Missbrauch von Kindern mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bedroht (§ 176 i. d. F. des Art. 1 Nr. 46) und damit als Vergehen qualifiziert, dessen Verfolgung in fünf Jahren verjährt. Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) am 1. Januar 1975 (§ 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1973 – BGBl. I S. 909) erhöhte sich die Verjährungsfrist zwar auf zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); indessen blieb für die hier laufende Verjährung die kürzere Fünfjahresfrist des bisherigen Rechts maßgeblich (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).

Dies bedeutet zunächst, dass im Falle Angelika C[__] die Verjährung mit dem 4. März 1978 vollendet war, bevor mit der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten am 23. Juni 1979 die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung stattfand. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte hier tateinheitlich mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und der Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirk-

licht hat. Denn auch bei Tateinheit läuft die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Strafgesetze nach dessen Grundsätzen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15).

Einer gesonderten Einstellung bedarf es insoweit nicht, da die Strafkammer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie Körperverletzung angenommen hat und der sich darauf beschränkende Schuldspruch bestehen bleibt.

In den Fällen Thea D[__] und Conny K[__] ist die Verfolgung des sexuellen Missbrauchs von Kindern spätestens seit Ende 1978 verjährt. Da die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten gegenüber diesen beiden Mädchen als selbständige Taten beurteilt hat, muss das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse förmlich eingestellt werden (§§ 206a, 467 Abs. 1 StPO).

3. Der Schuldspruch war demgemäß dahin zu ändern und einzuschränken, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Körperverletzung (Angelika C[__], Susanne W[__] und Silvia D[__]), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall (Petra R[__]) und wegen Nötigung (Susanne W[__]) verurteilt wird. Diese Abänderung kann der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen könnte.

Die Änderung des Schuldspruchs, der hiernach nur noch drei selbständige Taten zum Gegenstand hat und den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen Angelika C[__], Thea D[__] und Conny ███ nicht mehr umfasst,

führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschlieslich der zugehörigen Feststellungen. Das bezieht sich auch auf die Einzelstrafen, die das Gericht wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Falle Petra R[__] und der Nötigung im Falle Susanne W[__] festgesetzt hat. Diese Einzelstrafen werden zwar von der Abänderung des Schuldspruchs nicht unmittelbar berührt. Indessen lässt sich nach Lage der Dinge nicht ausschließen, dass ihre Höhe von derjenigen der in übrigen verhängten Strafen beeinflusst ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die zugrunde liegenden Straftaten in ihrem Gewicht deutlich hinter den gegenüber Angelika C[__] und Susanne ███████ begangenen Sexualdelikten zurücktreten, mit denen die Nötigung im Falle Susanne W[__] überdies noch in engem Sachzusammenhang steht.

Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

MeyerMüllerTheune
MeßNiemöller
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