Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von sexueller Nötigung und Raub, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 376/80
Datum
20.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung und Raubes verurteilt. Die Revision führte zur Änderung des Schuldspruchs: Das Gericht stellte Tateinheit von sexueller Nötigung mit Raub fest, weil die Gewaltanwendung fortdauerte und Ausführungshandlungen zeitlich zusammenfielen. Aufgrund der geänderten rechtlichen Würdigung hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Weitergehende Revisionsanträge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn eine einheitliche Gewaltanwendung den Tatkomplex überdauert, sodass tatbestandliche Ausführungshandlungen zeitlich zusammenfallen.

2

Ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen eindeutig eine andere rechtliche Würdigung, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern.

3

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn sich nicht erkennen lässt, dass der Angeklagte sich bei Hinweisen auf die in Betracht kommende andere Rechtsfolge anders hätte verteidigen können.

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen Rechtsfolgenbestimmung, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Monteur Klaus K██████ aus ██████, geboren am ████ 1944 in ████ ██, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Raub verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

3. in der Liste der angewendeten Vorschriften dahin geändert, dass statt § 53 StGB der § 52 StGB angeführt wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Raubes in einem minder schweren Fall (§§ 178, 249 Abs. 1, 2, § 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte hat dem Tatopfer nach Abschluss der sexuellen Handlungen, zu denen er es durch Schläge genötigt hatte, Geld weggenommen, und zwar „unter dem nachwirkenden Druck der Schläge“ (UA S. 7); die zur Vornahme der sexuellen Handlungen eingesetzte „Gewaltanwendung dauerte jedenfalls, als der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme fasste, noch fort“ (UA S. 8). Danach liegt eine während des gesamten Geschehens fortdauernde, einheitliche Gewaltanwendung vor, so dass hier Tateinheit gegeben ist; für deren Annahme reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausfühungshandlungen zusammenfällt (BGHSt 18, 66, 69; zuletzt BGH, Beschluss vom 19. Juni 1980 – 4 StR 148/80).

Da sich die rechtliche Folgerung aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die statt Tatmehrheit in Betracht kommende Tateinheit hingewiesen worden wäre (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1979 – 4 StR 183/79).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

SchumacherMeyerMaier
MeßlRuß

Zitiert (2)