Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und versuchter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 589/80
Datum
04.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf eine Kraftfahrerin und versuchter Vergewaltigung verurteilt; die Revision rügte materielle Rechtsfehler und hatte teilweise Erfolg. Der BGH stellte fest, dass beide Delikte in Tateinheit gemäß § 52 StGB zu beurteilen sind, da dieselbe Gewaltanwendung beiden Zwecken diente und die Wegnahmeabsicht nicht aufgegeben war. Daher änderte der Senat den Schuldspruch, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit (§ 52 StGB) liegt vor, wenn Teile der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfallen; es genügt, dass ein Teil der Handlung beiden Delikten dient.

2

Bei einem zweiaktigen Delikt (z. B. Vergewaltigung) und einem räuberischen Angriff auf eine Kraftfahrerin kommt Tateinheit in Betracht, wenn dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung sowohl der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs als auch der Durchsetzung einer Vermögensverfügungsabsicht dient; maßgeblich ist die Vorstellung des Täters.

3

Wird die Absicht, eine weitere Straftat (z. B. Wegnahme von Geld) zu verwirklichen, nur zurückgestellt und nicht aufgegeben, ist der erstrebte räuberische Angriff noch nicht beendet und spätere Gewalthandlungen sind als Teil derselben Tat zu werten.

4

Ändert die Feststellung von Tateinheit die rechtliche Bewertung der Tatkonkurrenz, muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden; der Revisionssenat kann den Schuldspruch entsprechend ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bergmann Norbert K. ██ aus K[REDACTED], dort geboren am ███ 1957, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ████ █████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 1980

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte hat die Taxifahrerin ██████ noch während der Fahrt entsprechend seinem ursprünglichen Tatplan gewürgt, um sie dazu zu bewegen, ihm ihr Geld auszuhändigen (UA 8). Nachdem auf nicht aufgeklärte Weise erst die Überfallene und dann auch der Angeklagte aus dem Taxi ins Freie gelangt waren, stellte dieser sein Vorhaben, an das Geld der Taxifahrerin zu kommen, zurück und beschloss nunmehr, zunächst mit der Überfallenen gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben. Zu diesem Zweck entkleidete er sie am Unterkörper vollständig, zwang sie dann aber, wieder mit ihm in den Wagen zu steigen, etwa 30 m weiterzufahren und in eine andere Straße einzubiegen. Sodann zerrte er die Taxifahrerin wieder aus dem Wagen, lehnte sie mit dem Gesicht nach vorn in Höhe der Kühlerhaube an den Wagen, um von hinten mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben.

Er „stellte sich in entsprechender Stellung dahinter und schlug ihren Kopf ein oder zweimal auf die Kühlerhaube“. „Inwieweit es zu einem Geschlechtsverkehr kam, konnte nicht festgestellt werden“ (UA 9). Als sich ein Fahrzeug näherte, ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab und sprang in den Wagen, um damit zu flüchten. Da er sich jedoch auf dem schlammigen Untergrund festfuhr, ergriff er die in der Seitentasche der Tür steckende Geldbörse der Taxifahrerin, stieg aus dem Wagen aus und floh (UA 10).

Soweit das Landgericht aus diesen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, dass der Angeklagte sich des räuberischen Angriffs auf eine Kraftfahrerin und der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hält die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr sind beide Straftaten hier in Tateinheit begangen (§ 52 StGB).

Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 4 StR 491/79). Bei Vergewaltigung, einem zweiaktigen Delikt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 – 4 StR 148/80 – und vom 23. September 1980 – 4 StR 473/80), und räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer ist dies schon dann der Fall, wenn dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung sowohl der Erzwingung von Beischlafshandlungen als auch der Begehung einer der in § 316a Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Straftaten (hier: der räuberischen Erpressung oder des Raubes) zu dienen bestimmt ist. Dafür kommt es entscheidend auf die Vorstellung des Täters an. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht, die Taxifahrerin dazu zu bewegen, ihm ihr Geld auszuhändigen, auch nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs nur „zurückgestellt“ (UA 9), also nicht aufgegeben. Der räuberische Angriff war daher noch nicht beendet. Die nunmehr von ihm angewandte Gewalt, durch die der Angeklagte jetzt in erster Linie den Geschlechtsverkehr erzwingen wollte, diente daneben seiner fortbestehenden Absicht, sich danach ungehindert in den Besitz des Geldes der Taxifahrerin zu setzen, wie es dann auch geschehen ist.

Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

SalgerKnoblichGoydke
SpiegelEngelhardt

Zitiert (3)