Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fehler bei Strafzumessung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 717/80
Datum
22.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Streitpunkt war, ob das Gericht bei der Strafzumessung das bloße Vorhandensein einer Freundin als strafschärfend berücksichtigen durfte. Der BGH bejahte einen Rechtsfehler: Das Fehlen eines Triebstaues begründet keine Strafschärfung. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung stellt das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands keinen strafschärfenden Gesichtspunkt dar.

2

Ein Triebstau (sexueller Notstand) kann als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn er für den Täter hinreichend dargelegt und belegt ist.

3

Erweist sich der Strafausspruch aufgrund eines Rechtsfehlers bei der Strafzumessung als fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei revisionsrechtlicher Prüfung sind strafzumessende Erwägungen auf Rechtsfehler zu überprüfen; fehlerhafte würdigungen, die den Strafausspruch beeinflussen, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 17. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 717/80 in der Strafsache gegen den aus ██████ Arbeiter Muhammad Saeed, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 1979 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 19. Juni 1980 – 4 StR 148/80 – das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt wurde, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betraf, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

In den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht ausgeführt, es habe „auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass ihm zur Tatzeit die Möglichkeit gegeben war, ohne größere Umstände auf nicht strafbare Weise zu sexuellen Erlebnissen zu kommen. So hatte er zur Zeit der Tat eine Freundin, mit der er auch intim verkehrte“ (UA 6). Dies ist rechtlich fehlerhaft. Es hätte zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen können, wenn beim Angeklagten zur Tatzeit ein Triebstau vorhanden gewesen wäre, der sich für ihn als „sexueller Notstand“ dargestellt hätte. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH MDR 1980, 240).

Da das angefochtene Urteil nur noch über den Strafausspruch zu entscheiden hatte, muss es wegen dieses Rechtsfehlers in vollem Umfang aufgehoben werden.

KnoblichHürxthalEngelhardt
SalgerRuß

Zitiert (1)