Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Hehlerei im Rückfall bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 749/52
Datum
01.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Hehlerei im Rückfall verurteilt, nachdem eine Beteiligung am Diebstahl nicht nachgewiesen wurde. Der Revisionsangriff richtete sich gegen die Umgestaltung des Tatvorwurfs und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: die Umgestaltung nach §264 StPO war zulässig, die Tatbestands- und Vorsatzfeststellungen sind tragfähig und die Strafzumessung (Rückfall) rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Umgestaltung der Anklagegewandung durch das Urteil ist zulässig, wenn die Ergebnisse der Hauptverhandlung die Identität der Tat nach natürlicher Auffassung unberührt lassen (§ 264 StPO).

2

Für die strafrechtliche Beurteilung der Hehlerei (§ 259 StGB) ist die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Pfandvertrags unerheblich; die Pfandnahme kann als ‚Ansichbringen‘ einer fremden, gestohlenen Sache strafbar sein.

3

Das Merkmal ‚seines Vorteils wegen‘ i.S.d. § 259 StGB ist erfüllt, wenn der Erwerber die gestohlene Sache zur nachträglichen Sicherung einer Forderung annimmt oder um den Wertunterschied zwischen Pfand und Forderung zu erlangen.

4

Angriffe der Revision, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung betreffen, sind unbeachtlich; eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn keine konkreten, vom Gericht zu erhebenden Beweismittel benannt werden.

5

Bei Rückfall darf die Zubilligung mildernder Umstände nicht allein mit den rückfallbegründenden Vorstrafen versagt werden; liegen jedoch daneben weitere einschlägige Vorstrafen vor, kann die Strafkammer die mildernden Umstände versagen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 30. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgergesellen Waldemar G. ████, geboren am ██ ███ in ████, ███, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 30. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten gemeinschaftlichen schweren Diebstahl im Rückfall, begangen am 19. Dezember 1951, zur Last. Die Strafkammer hat eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl nicht nachweisen können und ihn wegen Hehlerei im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er von dem Dieb am 26. Dezember 1951 einen aus dem Diebstahl stammenden Mantel zum Pfande genommen hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Von Amts wegen war zunächst zu prüfen, ob sich die Abweichung des Urteils vom Eröffnungsbeschluss in den Grenzen des § 264 StPO hält oder ob zur Verurteilung wegen Hehlerei die Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich gewesen wäre. Das hängt davon ab, ob es sich bei der Hehlerei trotz der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts und der Heranziehung neuer Tatsachen noch um die in der Anklage bezeichnete Tat handelt. Ist diese Frage zu verneinen, dann fehlt es für die Verurteilung wegen Hehlerei an der Prozessvoraussetzung der Anklageerhebung; das Verfahren müsste insoweit, unter Freisprechung von der Anklage des Diebstahls, eingestellt werden.

Die Verurteilung hält sich indessen in den Grenzen des § 264 StPO. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Richters, die Strafklage nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung weitgehend umzugestalten. Die rechtliche Würdigung der Tat durch den Eröffnungsbeschluss ist unverbindlich; maßgebend ist allein, ob die Ergebnisse der Hauptverhandlung die Gleichheit der Tat nach natürlicher Auffassung unberührt lassen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 55, 76 und 55, 187) ist das im Verhältnis von Diebstahl und Hehlerei der Fall. Denn die Beurteilung des strafbaren Verhaltens auf einen bestimmten Gegenstand ist hier der Vorgang so entscheidend umgrenzt, dass die Einzelheiten der Handlung nach Ort, Zeit und Dauer als unwesentlich zurücktreten, wie die Folgen der gegenteiligen Auffassung so schwer waren. Wenn nämlich das Verfahren wegen der Beschuldigung der Hehlerei eingestellt und der Angeklagte von der Beschuldigung des Diebstahls freigesprochen werden müsste, dann könnte er in einem neuen Verfahren wegen Hehlerei nicht wegen dieser Straftat verurteilt werden, wenn sich herausstellt, dass er an dem Diebstahl beteiligt war. Einer Verurteilung wegen Diebstahls stünde, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen der Wiederaufnahme vorlägen, das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.

Deshalb war die Strafkammer, wenn sie zu der Überzeugung kam, dass der Angeklagte den Mantel nicht gestohlen, sondern in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs zum Pfande genommen hat, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Angeklagten der Hehlerei schuldig zu sprechen.

Die Verfahrensbeschwerden der Revision können keinen Erfolg haben. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, die das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte benutzen sollen. Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO ist in Wirklichkeit ein sachlich-rechtlicher Angriff. Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO liegt ersichtlich nicht vor. Da der Verteidiger hilfsweise die Zubilligung mildernder Umstände beantragt hatte, musste der Tatrichter über diesen Antrag ausdrücklich entscheiden. Das ist geschehen; die gegenteilige Behauptung der Revision ist unzutreffend. Das Urteil führt aus, dass dem Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände hätte versagt werden müssen, weil er sich in keiner Notlage befunden, sondern ständig in Arbeit gestanden habe und weil er bereits dreimal einschlägig vorbestraft sei. Indem die Revision im Übrigen die Würdigung bestimmter Umstände bei der Strafzumessung vermisst, macht sie keinen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO geltend, da der Tatrichter nur die für ihn bestimmenden Strafzumessungserwägungen anzugeben hat. Das hat er getan.

Auch die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist unbegründet.

a) Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte den gestohlenen Mantel zum Pfande genommen habe. Die Revision vermisst die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Pfandrechts und verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Vertragspfandrecht. Diese Einwendungen sind verfehlt. Auf die Rechtsgültigkeit des Pfandvertrags kann es für die strafrechtliche Beurteilung schon deshalb nicht ankommen, weil dieser Vertrag wegen des gesetzlichen Verbots stets nichtig ist, der Tatbestand des § 259 StGB also von dieser Nichtigkeit ausgehen muss. Im Übrigen ist die Pfandnahme lediglich ein Beispiel des strafbaren Ansichbringens zu einer neuen Verfügungsgewalt. In diesem Sinne ist der Tatbestand bedenkenfrei festgestellt. Denn das Urteil sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe mit der Hereinnahme des Mantels insofern ein Geschäft machen wollen, als er den Mantel gegebenenfalls teurer, d.h. zu einem höheren Preis als seine Darlehensforderung, an den Dieb ausmachte, veräußerte.

b) Wegen dieser Feststellung bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte habe „seines Vorteils wegen“ gehandelt. Die pfandweise Sicherung seiner Darlehensforderung bedeutet zwar für den Gläubiger in der Regel keinen Vorteil im Sinne des § 259 StGB, und zwar auch dann nicht, wenn der Wert des Pfandes erheblich über den Darlehensbetrag hinausgeht. Denn die pfandweise Sicherung ist im Allgemeinen nur die Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens (vgl. RGSt 54, 338 [341]).

Nun behauptet allerdings die Revision einen Sachverhalt, der eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde; der Angeklagte soll nämlich den Mantel in erster Linie angenommen haben, um ein schon früher gegebenes Darlehen von 20 DM nachträglich zu sichern und ein Druckmittel für die Rückzahlung zu erhalten. Wäre dem so, dann könnten allerdings gegen die Annahme, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt, keine Bedenken erhoben werden. Wer zur nachträglichen Sicherung einer bisher ungesicherten und unsicheren Forderung eine gestohlene Sache zum Pfande nimmt, tut dies im Sinne des § 259 StGB seines Vorteils wegen (vgl. RGSt 51, 179 [184]). Ein Sachverhalt, wie ihn die Revision behauptet, ist jedoch nicht festgestellt. Er kann deshalb auch nicht zum Nachteil des Angeklagten bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gewertet werden.

Eine Ausnahme von der erwähnten Regel gilt aber auch dann, wenn der Täter das Pfandgeschäft abschließt, um den Wertunterschied zwischen Pfand und Forderung zu erlangen (vgl. RGSt 54, 338 [342]). Diesen Ausnahmefall hat die Strafkammer festgestellt. Insoweit sind die Einwendungen der Revision als bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung unbeachtlich.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe bei Annahme des Mantels mit einem Diebstahl des Verkäufers gerechnet. Ja, ihm diese Tatsache aber gleichgültig gewesen sei, habe er mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Zu dieser Feststellung über die innere Tatseite ist die Strafkammer auf Grund mehrerer äußerer Umstände gekommen, die im Einzelnen angegeben werden. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist im Wesentlichen ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler bei Bewertung der Umstände ist nicht erkennbar. Lediglich insoweit ist der Revision beizupflichten, als der Tatsache, dass sich der Angeklagte von dem Verpfänder keine Einkaufsbescheinigung vorzeigen ließ, keine Bedeutung für die innere Tatseite beigemessen werden konnte, da solche Einkaufsbescheinigungen nicht aufbewahrt zu werden pflegen, der Angeklagte also vernünftigerweise auch keinen Anlass hatte, nach einer Bescheinigung zu fragen. Dieses Bedenken kann jedoch der Revision keinen Erfolg bringen. Die Strafkammer hat dem erwähnten Umstand ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er wird nur im Zusammenhang mit der Feststellung erwähnt, dass sich der Angeklagte mit der Erklärung des Verkäufers begnügt habe, der Mantel sei nicht gestohlen, sondern mit geliehenem Geld gekauft worden. Dieses Verhalten des Angeklagten gegenüber einer nach Ansicht der Strafkammer unglaubwürdigen Erklärung des Verkäufers war neben anderen Umständen für den Schluss auf die innere Tatseite entscheidend.

Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht.

Schließlich lässt das Urteil auch zur Straffrage keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan. Mildernde Umstände sind versagt worden, weil der Angeklagte sich in keiner Notlage befunden, sondern ständig in Arbeit gestanden hat und weil er bereits dreimal einschlägig vorbestraft worden ist. Aus Rechtsgründen können hiergegen keine Einwendungen erhoben werden. Mit dem Hinweis auf einschlägige Vorstrafen hat die Strafkammer zwar die Zubilligung mildernder Umstände nicht versagt werden dürfen, wenn es sich nur um die rückfallbegründenden Vorstrafen gehandelt hätte.

Der Angeklagte ist aber dreimal einschlägig vorbestraft. Da die Strafkammer im Übrigen auf die gesetzlich zulässige Mindeststrafe erkannt hat, waren weitere Ausführungen zur Strafzumessung nicht erforderlich.

RothergBaldusWillms
KoenigerMaaß
Revision verworfen: Verurteilung wegen Hehlerei im Rückfall bestätigt — Themis