Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freisprüche in Mordverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 375/83
Datum
17.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche der Angeklagten wegen Beteiligung an Massentötungen und Einzeltaten. Streitpunkt ist, ob das Landgericht die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft vorgenommen hat. Der BGH verneint Rechtsfehler: die tatrichterliche Würdigung ist nicht widersprüchlich oder lückenhaft und die Unzuverlässigkeit von Zeugenaussagen vom Hörensagen ist ausreichend begründet. Die Revision wird verworfen; an der Pflicht zum Freispruch bei verbleibenden Zweifeln wird festgehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler (z. B. Widersprüche, Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze oder überspannte Anforderungen an die Überzeugung) zu überprüfen; fehlt ein solcher Fehler, ist die Würdigung hinzunehmen.

2

Bleiben für das Tatgericht begründete Zweifel an der Schuld des Angeklagten, ist der Freispruch geboten (in dubio pro reo); das Revisionsgericht darf diese Zweifel nicht durch eigene Überzeugungsbildung ersetzen.

3

Angaben von Zeugen vom Hörensagen sind grundsätzlich mit geringerem Beweiswert zu beurteilen; das Tatgericht muss darlegen, weshalb solche Aussagen nicht zur Überzeugungsbildung geeignet sind, insbesondere bei unklarer Identität oder mehrgliedrigen Berichtsketten.

4

Die Nichtwiederholung entlastender oder nicht unmittelbar belastender Zeugenaussagen im Urteil stellt nur dann einen Rechtsfehler dar, wenn hierdurch für die Überzeugungsbildung des Gerichts entscheidungserhebliche Lücken entstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20. Dezember 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. █████████████████ aus SS Wilhelm Friedrich geboren am ██ 1908 in Sel,

2. geborene ██ aus Johanne Eleonore ████, geboren am ██ 1919 in ████

wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner,

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus BC und Rechtsanwalt ██████ aus B= als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt Dr. ███████ aus RO und Rechtsanwalt Sas als Verteidiger der Angeklagten Zi,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte W= war vom Oktober 1941 bis zum Rückzug der deutschen Truppen im Frühjahr 1944 Gebietskommissar in Wladimir-Wolynsk in der Ukraine. Als seine Sekretärin war bis zum Oktober 1943 die Angeklagte Z= tätig. Die zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten Westerheide vor, sich an zwei Massenerschießungen, bei denen der größte Teil der jüdischen Bevölkerung des von ihm verwalteten Gebiets ermordet wurde, als Mittäter beteiligt und in sechs weiteren Fällen jüdische Personen eigenhändig ermordet zu haben. Der Angeklagten Z= wirft die Anklage vor, an der ersten dieser beiden Massentötungen ebenfalls als Mittäterin teilgenommen und in zwei weiteren Fällen jüdische Kinder ermordet oder dies versucht zu haben.

Von diesen Vorwürfen hatte das Landgericht Bielefeld die Angeklagten „mangels Beweises aus tatsächlichen Gründen“ freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Dieses hat die Angeklagten wiederum freigesprochen, weil ihnen die Taten nicht nachzuweisen seien. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Mittäterschaft bei den „Massenerschießungen“ wendet, richten sich ihre Angriffe ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, muss er den Angeklagten freisprechen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 39, 103; BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 –, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 281). Das Revisionsgericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 – 2 StR 46/78, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 – 4 StR 443/83 – m. w. Nachw.).

Solche Rechtsfehler sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung ist, entgegen der Auffassung der Revision, weder lückenhaft noch enthält sie Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze.

a) Zu Unrecht meint die Revision, das Urteil lasse „eine erschöpfende Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise vermissen“. Das Landgericht nimmt in den Urteilsgründen vielmehr eine eingehende Beweiswürdigung vor, in welcher es die Beweismittel, die ihm zur Verfügung standen, ausschöpft. Es geht dabei von den Angaben der Tatzeugen aus, die es im Einzelnen mitteilt, untersucht deren Beweiswert und gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass sich aus den „wenigen zuverlässigen und verwertbaren Angaben“ dieser Zeugen auch „unter Einbeziehung von Angaben von Zeugen vom Hörensagen“ der „Nachweis einer strafrechtlich relevanten Teilnahme der Angeklagten an den beiden Massenerschießungen“ nicht führen lasse (UA 125/126).

Die Auffassung der Revision, diese Beweiswürdigung lasse eine „hinreichende Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugen vom Hörensagen vermissen“, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Das Landgericht legt vielmehr rechtsfehlerfrei dar, dass die Aussagen dieser „Zeugen vom Hörensagen“ es ihm nicht erlaubt hätten, sich ein „Bild“ zu machen „von der Persönlichkeit, damit also auch der Glaubwürdigkeit der im Dunkeln gebliebenen Auskunftsperson, wobei in den meisten Fällen nicht einmal geklärt werden konnte, wer die jeweilige Berichtsperson war oder wie viele weitere Berichtspersonen vorgeschaltet waren“, insbesondere, „ob die jeweilige Berichtsperson oder die mehreren Glieder der vorgeschalteten Berichtskette wiederum nur Zeugen vom Hörensagen waren oder aber selbstgemachte Wahrnehmungen den hier zu bewertenden Zeugen vermittelt haben“ (UA 77/78). Anhand der Angaben von zwei dieser Zeugen – Se= und Z= – zeigt es darüber hinaus beispielhaft auf, wie „unzuverlässig“ gerade im vorliegenden Fall „im Zusammenhang mit den komplexen und verwickelten Vorgängen bei den Vernichtungsaktionen und der Vielzahl der unterschiedlichen, uniformierten Tatbeteiligten ... Identifizierungsangaben von Berichtspersonen an die Zeugen vom Hörensagen sein können“.

Das Landgericht hat damit ausreichend dargelegt, warum es den Angaben der Zeugen vom Hörensagen nicht folgen konnte. Bei der dargelegten Sachlage war es – entgegen der Ansicht der Revision – nicht erforderlich, entgegen der Ansicht der Revision die Zeugenaussagen in ihren Einzelheiten mitzuteilen.

Soweit die Revision weiter beanstandet, das Landgericht habe sich auch mit den Angaben der Zeugen, „die die Angeklagten nicht unmittelbar belastet haben“, nicht näher auseinandergesetzt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Angaben von Zeugen, die „nicht unmittelbar belastende Angaben zu deren Tatbeteiligung machen konnten“, zur Überführung beitragen konnten. Es ist gleichwohl zu ihrer Entlastung kein Grund dafür ersichtlich, dass das Landgericht – wie die Revision meint – die Angaben dieser Zeugen im Einzelnen mitteilen musste.

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe sich mit dem „Verhalten des Bediensteten Krause“, eines Untergebenen des Angeklagten Westerheide, nicht näher auseinandergesetzt. Das Landgericht hält – wie es in den Urteilsgründen darlegt – für nicht ausgeschlossen, „dass sich Angehörige des Gebietskommissariats aus eigenem Antrieb ohne Anordnung oder Verfügung des Angeklagten Westerheide als verbrecherische Helfer zur Verfügung gestellt haben“ und nennt in diesem Zusammenhang den „schwer belasteten Zeugen Krause“ (UA 127). Es hat jedoch ersichtlich keine Feststellungen darüber treffen können, ob der Angeklagte von einer Beteiligung Krauses an den Massenerschießungen Kenntnis hatte. Zu einer Prüfung der Mitverantwortung des Angeklagten an dessen Handlungen bestand deshalb kein Anlass.

c) Das Urteil ist auch nicht, wie die Revision meint, in sich widersprüchlich, weil es einerseits feststellt, dass der Angeklagte Westerheide vor der ersten „Massentötung“ davon unterrichtet worden ist, „dass die Sicherheitspolizei in Kl= eine Aktion gegen die Ghettoinsassen durchführen werde“ (UA 35), andererseits aber davon ausgeht, dass die Angeklagten von der ersten Massentötung „überrascht“ worden sind (UA 37). Da nähere Feststellungen über den Inhalt der Mitteilung von der beabsichtigten „Aktion“, insbesondere über den Zeitpunkt, zu welchem diese durchgeführt werden sollte, nicht getroffen werden konnten (UA 35), ist es immerhin möglich, dass die Angeklagten von dieser ersten „Massenaktion“ tatsächlich überrascht worden sind. Ein Widerspruch ist darin jedenfalls nicht zu sehen.

d) Der Revision kann schließlich auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, das Landgericht habe sich nicht „hinreichend mit den aus der dienstlichen Stellung der Angeklagten – insbesondere des Angeklagten W= – zu folgenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt“. Das Landgericht hat vielmehr eingehende Feststellungen zur dienstlichen Stellung beider Angeklagten, ihren Aufgaben, ihrer Tätigkeit in Wladimir-Wolynsk und ihrem Verhalten im Zusammenhang mit den Massentötungen getroffen (UA 24 ff.) und diese in seine Beweiswürdigung einbezogen (vgl. insbesondere die zusammenfassende Darstellung auf UA 126/127). Das Ergebnis, zu welchem es dabei gelangt ist, mag zwar lebensfremd erscheinen. Angesichts der dienstlichen Stellung des Angeklagten Westerheide, dem das Ghetto unterstand, sowie des Umstands, dass er dem Judenrat den Befehl zum Ausheben der „Todesgrube“ erteilt und den Fortgang der Arbeiten an diesen überwacht hat, vor der ersten „Massentötung“ von der bevorstehenden „Aktion gegen die Ghettoinsassen“ unterrichtet worden ist und sich – wie auch die Angeklagte Z= – beim Abtransport der jüdischen Opfer im Ghettobereich aufgehalten hat (UA 34 ff.), liegt vielmehr die Annahme mittäterschaftlichen Handelns oder jedenfalls der Beihilfe nahe. Wenn das Landgericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, den Angeklagten solches Handeln nicht nachweisen zu können, so muss dieses Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung hingenommen werden. Das Revisionsgericht kann einen auf vorhandene Zweifel gestützten Freispruch auch dann nicht beanstanden, wenn es aufgrund der festgestellten Beweisanzeichen der Auffassung ist, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeklagten vorliege (vgl. BGHSt 10, 208, 209/210). Die Verantwortung für diesen Freispruch liegt allein beim Tatrichter.

2. Der rechtlichen Nachprüfung hält schließlich auch der Freispruch vom Vorwurf der „Exzesstaten“ stand. Auch insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Vorbringen der Revision, das Urteil gebe die Einlassung der Angeklagten zu diesen Tatvorwürfen „nicht hinreichend“ wieder, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Diesen lässt sich vielmehr mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Angeklagten die Taten insgesamt bestritten haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie darüber hinaus Angaben zu den einzelnen Fällen gemacht haben, die für die Urteilsfindung von Belang sein konnten und deshalb im Urteil mitgeteilt werden mussten, sind nicht ersichtlich.

Die Beweiswürdigung zu diesen Fällen lässt im Übrigen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision trägt insoweit nichts vor.

RußSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner
Revision gegen Freisprüche in Mordverfahren verworfen — Themis