Treffer
BGH Urteil

BGH hebt Freispruch in BtMG-Streit wegen unzureichender Darlegung von Zweifelgründen auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 395/83
Datum
19.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf fortgesetzter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein; der BGH gab der Sachrüge statt. Das Landgericht hatte zwar mögliche Irrtümer der Belastungszeugen erwähnt, aber keine konkreten tatsächlichen Anknüpfungspunkte oder Überprüfungen ihrer Darstellungen dargelegt. Mangels hinreichender Begründung wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch trotz belastender Aussagen Dritter setzt voraus, dass das Tatgericht konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte darlegt, die die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen erschüttern.

2

Die bloße Erwägung einer denkbaren Möglichkeit, dass Zeugen sich geirrt oder falsch ausgesagt haben könnten, ohne Angabe realer Anknüpfungspunkte, genügt nicht der Begründungspflicht des Urteils.

3

Wesentliche Zeugenaussagen sind auf überprüfbare Übereinstimmung mit kontrollierbaren Tatsachen zu prüfen; das Ergebnis dieser Überprüfung ist in der Urteilsgründe darzulegen, soweit es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit erheblich ist.

4

Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Tragfähigkeit der Beweiswürdigung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 28. Februar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Journalisten Nazim ██ █████ geboren am █ in ██ (Türkei), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat sämtliche Zeugenaussagen, die die vom Angeklagten behaupteten Motive für eine Falschaussage der beiden einzigen Belastungszeugen bestätigten, als ungeeignet angesehen, die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen zu erschüttern. Sie kommt auf Grund einer eingehenden Würdigung der erhobenen Beweise zu dem Ergebnis, keiner von beiden habe ein Motiv, den Angeklagten wissentlich falsch zu belasten. Dennoch gelangt sie nicht zu einer Überzeugung von Rauschgiftgeschäften des Angeklagten, bei der „vernünftige Zweifel schweigen“, weil nicht auszuschließen sei, dass beide Belastungszeugen „in bezug auf den Angeklagten möglicherweise einem Irrtum erlegen sind“.

Worauf dieser Irrtum der Zeugen, die sich nach ihren Aussagen jeweils selbst erheblich belastet und ihre eigene Beteiligung sowie die des Angeklagten im einzelnen beschrieben haben, beruhen soll, wird nicht mitgeteilt. Insbesondere lassen sich dem Urteil keine Angaben darüber entnehmen, ob sich ihre Schilderungen einer Fülle von Rauschgiftgeschäften aus den Jahren 1977 und 1978 bei einer Überprüfung der kontrollierbaren Fakten als zuverlässig erwiesen haben oder ob Ungenauigkeiten, insbesondere wesentliche Irrtümer über den Kreis der Tatbeteiligten, entdeckt worden sind. Der Verzicht auf die Mitteilung realer Anknüpfungspunkte für einen Irrtum im vorliegenden Fall lässt befürchten, dass die verbliebenen Zweifel ihre Grundlage nicht in der konkreten Sach- und Beweislage, sondern allein in der Berücksichtigung einer gedanklich nicht ausschließbaren Möglichkeit haben. Des Ausschlusses einer solchen Möglichkeit bedarf es jedoch für die richterliche Überzeugungsbildung nach feststehender Rechtsprechung nicht (vgl. BGH NJW 1951, 63, 39, 40 f.; Urt. vom 21. Juni 1978 – 2 StR 46/78 – bei Dallinger MDR 1978, 806; VRS 24, 204, 210; 39, 103, 104 f.).

Da das Urteil wegen dieses auf die Sachrüge hin zu beanstandenden Fehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht.

JustizhauptsekretärUlsamerSchimansky
MaulHerdegenGranderath
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