Treffer
BGH Urteil

BGH verwirft Revision der StA gegen Freispruch wegen Totschlags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 823/82
Datum
01.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft focht den Freispruch des Angeklagten wegen des Vorwurfs des Totschlags an. Der Bundesgerichtshof weist die Revision zurück und bestätigt den Freispruch des Landgerichts. Das Gericht betont, die Beweiswürdigung sei Sache des Tatrichters; es lägen keine widersprüchlichen oder rechtsfehlerhaften Feststellungen vor. Es sei keine überspannte Anforderung an die Überzeugungsbildung gestellt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung im Strafverfahren ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft sie nur auf Rechtsfehler wie Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze.

2

Für eine Verurteilung ist die persönliche Gewissheit des Gerichts erforderlich; der Tatrichter muss sich nicht auf zwingend denknotwendige Schlüsse beschränken.

3

Mehrere Indizien können in ihrer Gesamtheit die Überzeugung begründen; sie genügen jedoch nicht, wenn entgegenstehende Umstände die Vermutungen überlagern.

4

Formulierungen, wonach einzelne Umstände keinen "zwingenden Schluss" zulassen, sind nicht rechtsfehlerhaft, solange aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Juli 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ████, geboren am ██ 1961 in ████, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung am 1. Februar 1983 in der Sitzung vom 3. Februar 1983, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus █ als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am 18. September 1981 zwischen 11.50 Uhr und 12.40 Uhr die Prostituierte Elvira ████ in deren Wohnung in █████████ durch einen aufgesetzten Genickschlag getötet zu haben, freigesprochen, da es dessen Täterschaft nicht für erwiesen hält. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss (BGHSt 10, 208, 209/210; 29, 18, 19/20). Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, sondern auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (BGH VRS 63, 39, 40; NStZ 1982, 478, 479). Einen solchen sachlich-rechtlichen Mangel weist das angefochtene Urteil indessen nicht auf.

Zuzugeben ist allerdings, dass das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung Formulierungen gebraucht, die zu Bedenken Anlass geben könnten. Es befasst sich unter II a) bis e) der Urteilsgründe mit belastenden Indizien und legt in jedem dieser Fälle dar, dass die erörterten Umstände „keinen zwingenden Schluss“ auf die Täterschaft des Angeklagten zulassen (UA S. 16, 20, 22, 25, 26). Bei seiner Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) kann und braucht sich der Tatrichter aber nicht auf solche Schlüsse zu beschränken, die zwingend sind; es genügt, dass sie denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Erlangung der persönlichen Gewissheit; es kommt darauf an, ob das Gericht nach der gesamten Beweislage einen bestimmten Sachverhalt für wahr hält (BGH NJW 1951, 83; VRS 24, 207, 210/211; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41; BGHSt 25, 365, 367; 26, 56, 63; BGH, Urteile vom 5. November 1975 – 2 StR 523/75 – bei Holtz MDR 1978, 806; vom 21. Juni 1978 – 2 StR 46/78 –; vom 4. April 1979 – 2 StR 808/78 – und vom 1. September 1982 – 2 StR 39/82; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 76; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 2, 4). Die angeführten Wendungen lassen jedoch nach dem Gesamtzusammenhang und im Hinblick auf andere Stellen des Urteils nicht besorgen, dass das Landgericht der Meinung gewesen ist, die Feststellung von Tatsachen verlange eine absolute, andere Möglichkeiten des Tatablaufs mit Denknotwendigkeit ausschließende Sicherheit, dass es infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt habe.

Das Landgericht ist auf die Beweisanzeichen, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft „zwingend“ für die Täterschaft des Angeklagten sprachen, im Einzelnen eingegangen (UA S. 15 ff.). Sinngemäß bringt es zum Ausdruck, dass es diese Umstände als ungeeignet oder als unzureichend ansah, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen. Auch im Übrigen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass das Tatgericht der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung keinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat: Der von der Anklagebehörde dem Angeklagten gemachte Vorwurf war nicht „mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit“ nachzuweisen (UA S. 2); die Verdachtsmomente vermochten „die Zweifel“ an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu beseitigen (UA S. 31); nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung lag „keine lückenlose Indizienkette“ vor, die den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten zuließ (UA S. 29, 31); bei der abschließenden Wertung konnte das Landgericht „noch nicht die Überzeugung“ von der Täterschaft des Angeklagten erlangen (UA S. 32). Damit beruht die Entscheidung auf Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“.

2. Es trifft zwar zu, dass die Gesamtwürdigung der für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien verhältnismäßig knapp ausgefallen ist (vgl. UA S. 31/32). Gleichwohl besteht nicht die Besorgnis, das Landgericht könnte verkannt haben, dass eine Mehrzahl von Beweisanzeichen auch dann, wenn keines von ihnen für sich allein ausreicht, in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von der Täterschaft vermitteln kann (BGHSt 20, 333, 341/342; BGH, Urteile vom 20. Februar 1974 – 3 StR 9/74 – bei Dallinger MDR 1974, 548; vom 5. November 1975 – 2 StR 523/75 –; vom 4. Januar 1978 – 2 StR 609/77 –; vom 4. September 1982 – 2 StR 39/82 – und vom 25. November 1982 – 4 StR 564/82; Gollwitzer aaO Rdn. 70, 123; Hürxthal aaO Rdn. 64). Es hebt darauf ab, dass die Feststellungen, die für die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten, „mehrdeutig“ sind (UA S. 29, 31), also nur Möglichkeits-, allenfalls Wahrscheinlichkeitsschlüsse in Betracht kommen. Solche Schlüsse hält es zur Erlangung der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht für ausreichend, weil auch Umstände festgestellt worden sind, die dagegen sprechen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat (UA S. 29/30). Diese Erwägungen können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

3. Auch sonst vermag die Revision keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.

a) Die Feststellung, der Angeklagte habe unter dem Eindruck der von ihm geschilderten Beobachtungen „in großer Erregung und Nervosität“ die Schneiderei [REDACTED] betreten (UA S. 21), und die Erwägung, falls der Angeklagte der Täter gewesen wäre, hätte sein Verhalten „Spuren einer tiefgreifenden seelischen Erschütterung und Erregung“ zeigen müssen, er hätte dann „außer sich“ sein müssen, Anzeichen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen (UA S. 21/22), widersprechen sich nicht.

b) Zur Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die das Gutachten der – zu den „Zusatztatsachen“ als Zeugin vernommenen – Sachverständigen anknüpft, und die Art der daraus gezogenen Folgerungen mitgeteilt (UA S. 4/5; vgl. BGHSt 12, 311, 314/315). Es sah sich indessen nicht in der Lage, aus diesem ambivalenten Persönlichkeitsbild Schlüsse zu ziehen, die den Angeklagten im Sinne des Anklagevorwurfs belasten.

c) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht bei der Untersuchung, ob der Angeklagte im Besitz einer „scharfen“ Schusswaffe war, erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ äußert (UA S. 24/25). Mit der Frage, ob angesichts der von diesem Zeugen geschilderten schweren Demütigungen „gekränktes Selbstwertgefühl“ den Angeklagten zur Tat bestimmte, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 15/16).

HerdegenUlsamerGranderath
KuhnMaul
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