Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter tatrichterlicher Überzeugungsbildung (versuchter Mord)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 796/79
- Datum
- 20.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Überzeugung muss frei von vernünftigen Zweifeln sein; es ist nicht erforderlich, jede theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auszuschließen.
Ein Freispruch darf nicht allein mit der bloßen theoretischen Möglichkeit eines unbekannten Drittbeteiligten begründet werden, wenn die Urteilsgründe keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Alternativtäter nennen.
Wenn die Tatsachenfeststellungen überwiegend belastend sind und entlastende Umstände fehlen, ist die Verurteilung nicht ausgeschlossen, sofern der Tatrichter ohne vernünftige Zweifel von der Täterschaft überzeugt ist.
Unterbleiben erforderliche Ermittlungen zu möglichen Alternativtätern ohne konkrete Hinweise, rechtfertigt dies allein keinen Freispruch; unzureichende Ermittlungen können die Überzeugungsbildung rechtsfehlerhaft machen und Aufhebung/Zurückverweisung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 24. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tierpfleger Adam E█████ aus ███, dort geboren am ████ 1931, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Müller, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ und Rechtsanwalt ████████, beide aus █████████, als Verteidiger des Angeklagten, Regierungshauptsekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers Erwin █████ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte hatte zu der Ehefrau des Nebenklägers Erwin ██████ ein intimes Verhältnis; er beabsichtigte, die Frau zu heiraten.
Die zugelassene Anklage legt ihm zur Last, am 11. Dezember 1977 durch einen gezielten Schuss die Glühlampe einer Straßenlaterne zerstört zu haben, die gegenüber dem Grundstück des Nebenklägers steht, und am Abend des 12. Dezember 1977 den Nebenkläger von einem dunklen Platz zwischen den seinem Grundstück gegenüberliegenden Häusern aus gezielt durch den Kopf geschossen und dadurch lebensgefährlich verletzt zu haben. Die Strafkammer hat ihn vom Vorwurf des versuchten Mordes und der Sachbeschädigung freigesprochen, weil sie zu der Auffassung gelangt ist, dass ihm die Taten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen seien. Sie hat ihn jedoch wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er nach den Feststellungen an den Nebenkläger mehrere anonyme Briefe geschrieben hat, in denen er ihm in der Rolle eines angeblich betrogenen Ehemannes einen Anschlag auf sein Leben androhte.
Gegen das Urteil hat der Nebenkläger Revision eingelegt, die er mit der Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Vorbringen, der Nebenkläger sei zu Unrecht vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen worden, zugleich die Rüge enthält, er sei nicht wegen des Nebenklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden. Darauf aber kann der Nebenkläger sein Rechtsmittel stützen (vgl. RGSt 65, 60, 62; BGH NJW 1956, 1607).
II. Die Revision hat auch sachlich Erfolg.
Die Strafkammer stellt im Urteil Tatsachen fest, die den Angeklagten im Sinne der Anklage schwerstens belasten. So hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, „den Nebenkläger einerseits durch angeblich von einem von ihm betrogenen Ehemann stammende anonyme Drohbriefe in Angst zu versetzen, durch den Inhalt dieser Briefe außerdem das Verhältnis zwischen den Eheleuten ████ weiter zu vergiften, um eventuell doch noch ihre Trennung zu provozieren, und ihn andererseits notfalls in der Rolle des nicht existierenden betrogenen, dem Nebenkläger ständig drohenden Ehemannes selbst zu töten“ (UA S. 6, 30).
Er hatte ein Motiv für die Tat und die Gelegenheit dazu (UA S. 30, 36/37). Sein Versuch, ein Alibi nachzuweisen, ist misslungen (UA S. 37). Er hat auch noch nach der Tat einen anonymen Brief an den Nebenkläger geschickt, der nur den Sinn haben konnte, den Verdacht von sich selbst ab- und auf einen Unbekannten hinzulenken (UA S. 22, 42). Schließlich hat „die Hauptverhandlung keinerlei Tatverdacht gegen andere im Zuge der polizeilichen Ermittlungen bekannt gewordene Personen ergeben“ (UA S. 43).
Demgegenüber sind „den Angeklagten eindeutig entlastende Umstände nicht festgestellt“ (UA S. 46).
Trotzdem hat ihn die Strafkammer freigesprochen, weil sie „nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gelangen vermochte, da das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin █████ sowie die Bedrohung des Lebens des Nebenklägers durch einen Unbekannten in der Umgebung des Nebenklägers und des Angeklagten bekannt waren, – ersteres durch umlaufende Gerüchte, letzteres durch Äußerungen des Angeklagten –, und deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass sich ein unbekannt gebliebener Feind der ██████████ oder des Angeklagten die ihm bekannt gewordene Situation zunutze gemacht haben könnte, um den Anschlag auf das Leben des Nebenklägers in der Überzeugung zu begehen, dieser werde dem Angeklagten angelastet werden, weshalb nicht behebbare Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bezüglich der beiden Teilakte des Anschlags auf das Leben des Nebenklägers bestehen blieben“ (UA S. 47/48). Dabei ist hervorzuheben, dass „Ermittlungen im Hinblick auf mögliche Feinde des Angeklagten nicht geführt worden sind“ (UA S. 45).
Angesichts aller in Einzelheiten festgestellten belastenden Umstände und des Fehlens jeden entlastenden Umstands, insbesondere jeden konkreten Hinweises auf einen unbekannt gebliebenen Feind, erwecken die den Freispruch begründenden Erwägungen den Verdacht, dass die Strafkammer zwar von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, aber gleichwohl irrtümlicherweise angenommen hat, ihn deshalb nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von ihrer Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe (vgl. BGHSt 10, 208, 211). Eine solche, jede gedankliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausschließende Gewissheit ist indessen nicht erforderlich. Es genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH Urt. v. 21. Juni 1978 – 2 StR 46/78; Urt. v. 4. April 1979 – 2 StR 808/78), dass der Tatrichter selbst ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist.
Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Freispruch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen zu den Voraussetzungen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung beruht, muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden.
| Schumacher | Müller | Theune | |||
| Mösl | Maier |