Revisionen verworfen – Bestätigung freier Beweiswürdigung und Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 446/77
- Datum
- 08.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatrichters ist für die Revision grundsätzlich verbindlich; ein Eingriff der Revision ist nur bei feststellbaren Rechtsfehlern zulässig.
Der Tatrichter ist nicht gehalten, in den Urteilsgründen sämtliche Umstände lückenlos darzulegen, die zu letzten Zweifeln geführt haben; maßgeblich ist, dass die Feststellungen die Überzeugung stützen.
Die Entscheidung, eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, obliegt dem Tatrichter und stützt sich auf die aus der Hauptverhandlung zu gewinnende Sozialprognose.
Wird aus den Urteilsgründen ersichtlich, dass abgehörte Telefongespräche nicht verwertet wurden, begründet dies keine Verletzung von Art. 10 GG oder des § 261 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen [Sachbezeichnung: u.a.] wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C_____ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ███ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. November 1976 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer ██████ und ███████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen Mehrauslagen der Angeklagten ███ und ████████ fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten ███ von dem Vorwurf der versuchten Hehlerei im Fall II,1 der Urteilsgründe und von dem Vorwurf der Hehlerei im Fall II,4 der Urteilsgründe sowie unter zulässiger Beschränkung auf das Strafmaß dagegen, dass das Landgericht die gegen den Angeklagten █████████████████ verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a) In den Fällen II,1 und II,4 rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht den Angeklagten ██ zwar in äußerstem Maße für verdächtig gehalten, ihn aber wegen „gewisser Zweifel“ nicht hat überführen können. Sie meint, das Landgericht habe dabei das Wesen der freien richterlichen Überzeugung verkannt, weil es nicht ausgeführt habe, welcher Art diese Zweifel waren und an welche Tatsachen es dabei angeknüpft habe. Damit unternimmt die Staatsanwaltschaft den untauglichen Versuch, in die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung einzugreifen. Es ist allein dessen Aufgabe, sich die Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er letzte Zweifel nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht das grundsätzlich hinzunehmen (BGHSt 10, 208, 216; BGH 5 StR 617/74 v. 4.3.1975). Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus entnehmen, dass das Landgericht seine Zweifel nicht näher erläutert hat. Der Tatrichter ist nicht gehalten, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen anzuführen, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung geführt haben. Gerade, wenn er bei der Beurteilung verschiedener Beweisanzeichen letzte Zweifel nicht hat überwinden können, ist es vielfach unmöglich, im Einzelnen darzutun, warum er sich nicht von einem bestimmten Sachverhalt hat überzeugen können.
b) Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit sie rügt, dass das Landgericht die gegen den Angeklagten ███ verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Entscheidung darüber, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nur der Tatrichter aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung treffen. Dass das Landgericht hier von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Rechtsfehler nicht daraus herleiten, dass das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung den Gesetzeswortlaut anführt. Denn es hat zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zu der günstigen Sozialprognose gelangt, obwohl der Angeklagte die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat. Die von der Revision vermissten Anknüpfungspunkte für diese Entscheidung ergeben sich aus den Feststellungen über die Person des Angeklagten (UA S. 7). Daraus ist u.a. zu entnehmen, dass die Vorstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt war, bereits am 6. März 1975 erlassen worden ist.
2. Die Revision des Angeklagten ███, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist ebenso wie die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten █████ offensichtlich unbegründet.
a) Die von dem Angeklagten ███ gerügte Verletzung des Artikels 10 Abs. 1 GG und des § 261 StPO trifft nicht zu. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat das Landgericht nicht den Inhalt der auf Anordnung des Amtsgerichts Hamburg abgehörten Telefongespräche verwertet (UA S. 35). Es hat die von der Revision beanstandeten Feststellungen vielmehr aufgrund der Aussagen des Zeugen █████████ und der eigenen Einlassung des Angeklagten getroffen (UA S. 39/40). Soweit der Angeklagte behauptet, der Zeuge ██████████ und er hätten das nicht bekundet, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen gebunden, die der Tatrichter als Ergebnis der Hauptverhandlung trifft und in den Urteilsgründen beurkundet.
b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung beider Angeklagten. Was die Revision des Angeklagten ███ dagegen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht hat dabei weder gegen Erfahrungssätze verstoßen, noch ist die Beweiswürdigung der Beweisanzeichen lückenhaft. Auch hat es nicht den Grundsatz verletzt, dass Zweifel im tatsächlichen sich stets zugunsten des Angeklagten auswirken müssen. Die Revision übersieht, dass dieser Grundsatz nur Anwendung findet, wenn der Tatrichter letzte Zweifel nicht überwinden kann. Dafür ergeben die Urteilsgründe bei den Sachverhalten, die den Angeklagten ███████ betreffen, keinen Anhalt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Fall II,1 und II,4 der Urteilsgründe aufzuheben, die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███████████ zu verwerfen.
| Schmidt | Schuster | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |
Zitiert von (17)
- BGH · 1 StR 421/78 · 05.09.1978Revision verworfen: Bewährungsaussetzung nach §21 JGG bei Heranwachsenden bestätigt
- BGH · 1 StR 192/79 · 22.05.1979Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung wegen günstiger Sozialprognose verworfen
- BGH · 5 StR 751/78 · 23.01.1979Revisionen verworfen: Körperverletzung bestätigt, §181a StGB nicht angewendet, Haft nicht angerechnet
- BGH · 1 StR 526/79 · 13.11.1979Mord per fingiertem Verkehrsunfall: Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke; § 21 StGB
- BGH · 4 StR 443/83 · 06.10.1983Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Drogenhandels verworfen
- BGH · 1 StR 28/80 · 18.03.1980Revision gegen Strafausspruch bei versuchter Vergewaltigung: Strafe aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 351/95 · 20.12.1995Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen schweren Raubes verworfen
- BGH · 1 StR 138/88 · 17.05.1988Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafmaß und Bewährungsaussetzung verworfen
- BGH · 4 StR 375/83 · 17.11.1983Revision gegen Freisprüche in Mordverfahren verworfen
- BGH · 5 StR 849/82 · 15.02.1983Revision verworfen: Freispruch wegen Notwehr bei Messerstichen bestätigt
- BGH · 4 StR 730/83 · 19.01.1984Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen
- BGH · 1 StR 47/79 · 10.04.1979Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Vergewaltigung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 40/81 · 31.03.1981Revisionen gegen Freispruch im Bootstodesfall und Versicherungsbetrug erfolglos
- BGH · 5 StR 382/79 (alt: 5 StR 422/78) · 11.09.1979Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Grenzen der Revisionsprüfung bei Beweiswürdigung
- BGH · 5 StR 470/79 · 25.09.1979Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung und Strafaussetzung verworfen
- BGH · 5 StR 127/87 · 15.09.1987Aufhebung wegen Nichtwürdigung von Sachbeschädigung beim Anzünden eines Zapfschlauchs
- BGH · 5 StR 695/80 · 24.03.1981Revision verworfen: Freispruch bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestätigt