Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 351/95
Datum
20.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts Potsdam wegen schweren Raubes ein. Streitpunkt war, ob die knapp gefassten Urteilsgründe für einen aus tatsächlichen Gründen erfolgten Freispruch genügen. Der BGH verwirft die Revision: Die Urteilsgründe benennen erwiesene Tatsachen, erläutern den Nichtglauben des Hauptzeugen und berücksichtigen entlastende neutrale Angaben. Es besteht keine Pflicht, alle Umstände lückenlos anzuführen, die eine Verurteilung verhindert haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen aus tatsächlichen Gründen erfolgten Freispruch müssen die Urteilsgründe die vom Tatrichter für erwiesen gehaltenen Tatsachen und die Gründe für die Unglaubhaftigkeit von Zeugenaussagen darstellen.

2

Der Tatrichter hat eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Schuld sprechenden Umstände vorzunehmen.

3

Es besteht keine Verpflichtung, in den Urteilsgründen lückenlos alle Umstände anzuführen, die eine Überzeugung von der Schuld verhindern.

4

Widersprüche, Wahrheitswidrigkeiten und Darstellungswechsel in Zeugenaussagen können die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern; die Bestätigung entlastender Umstände durch neutrale Zeugen stärkt die Freispruchwürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 21. November 1994

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes

5 StR 351/95

URTEIL vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen Marat Rustanowitsch Is██ aus ██ ████████, dort geboren am ███ 1968, ██, Andrei Alexandrowska███ aus ███ █████, dort geboren am ███ ███ 1967, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Hager, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. November 1994 wird verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinsam einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und – so der Vorwurf gegen den Angeklagten ██████████ – in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach dem WaffenG begangen zu haben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

Die allerdings knapp gefassten Urteilsgründe erfüllen noch die Anforderungen, die an die Begründung eines aus tatsächlichen Gründen erfolgten Freispruchs zu stellen sind. Der Tatrichter hat zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt, die er für erwiesen hält. Er hat sodann – wenn auch in besonders komprimierter Form – die Bekundungen des Geschädigten und Hauptbelastungszeugen ██████ C. mitgeteilt und anschließend ausgeführt, weshalb er diesem Zeugen nicht glaubt. Hierbei hat der Tatrichter auf jeweils beschriebene Widersprüche, Wahrheitswidrigkeiten und Darstellungswechsel in den Angaben des Zeugen während der verschiedenen Verfahrensabschnitte abgestellt (UA S. 8 f.). Zudem hat der Tatrichter einen wesentlichen Teil der Einlassung der Angeklagten, sie seien nach der vermeintlichen Tat mit einem Taxi statt mit dem angeblich geraubten PKW gefahren, durch zwei neutrale Zeugen bestätigt gesehen (UA S. 9).

In alledem findet sich auch noch die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. November 1982 – 3 StR 116/82 –; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1995 – 4 StR 330/95 –; BGH, Urteil vom 28. November 1995 – 5 StR 459/95 – jeweils m. N.) gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Schuld der Angeklagten sprechenden Umstände.

Soweit die Beschwerdeführerin zusätzliche Gesichtspunkte benennt, mit denen der Tatrichter sich ihrer Ansicht nach hätte auseinandersetzen müssen, begründet es hier keinen Rechtsfehler, dass diese Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert sind; denn der Tatrichter war bei aller Pflicht zur umfassenden Darstellung der Beweiswürdigung nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 281; BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 – 5 StR 751/78 –).

SchäferLaufhütteHager
HarmsNack

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