Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch verworfen – Prüfung von Beweiswürdigung und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 14/96
- Datum
- 27.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen einen Freispruch ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder in den gerügten Verfahrenshandlungen erkennt.
Für die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung bei Freispruch genügt es, dass das Tatgericht in hinreichendem Maße darlegt, welchen Sachverhalt es als festgestellt ansieht (§ 267 StPO).
Die Nichtvernehmung bestimmter früherer Verhörpersonen begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn durch deren Vernehmung erkennbar entscheidungserhebliche Aufklärungen zu erwarten sind; frühere Aussagen können durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Eine Verletzung der Pflicht zur Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 245 Abs. 1 StPO) ist von der Revision konkret und nachweisbar darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Revisionsgericht kann die Aussagekonstanz des Angeklagten auch anhand von Aufzeichnungen über den Vorhalt der polizeilichen Vernehmung prüfen; solche Aufzeichnungen können Bestandteile der Glaubwürdigkeitsprüfung sein.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 16. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 14/96 vom 27. März 1996 in der Strafsache gegen Wolfgang Henry, geboren am █████████████ in ██████████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. August 1995 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vergewaltigung zum Nachteil der zur Tatzeit 16-jährigen Jana █████ und der zur Tatzeit 13-jährigen Sandra ███, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und der Bedrohung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen versagen.
a) Die Kammer kann sich ohne Verstoß gegen § 261 StPO von der Aussagekonstanz des Angeklagten überzeugt haben. Hierzu konnten auch die Aufzeichnungen über den Vorhalt der Vernehmung
b) Eine Verletzung von § 245 Abs. 1 StPO ist nicht bewiesen. Aus den von der Revision mitgeteilten Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Zeuge ████ fehlerhaft über den Umfang eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO belehrt worden ist und unter Berufung darauf ohne Einschränkung die Beantwortung weiterer Fragen verweigert hat.
c) Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Landgericht den Richter █████████████████, der Jana █████ sechs Tage nach der Tat vernommen hatte, nicht als Zeugen gehört hat. Die Kammer hat den Kriminalbeamten ████ gehört, der die Zeugin zwei Tage zuvor polizeilich vernommen hatte. Weitergehende Aussagen Jana █████ bei ihrer richterlichen Vernehmung, die ihrer Aussage eine größere Glaubhaftigkeit hätten verleihen können, behauptet die Revision nicht.
d) Gleiches gilt für die von der Revision vermisste Vernehmung des Kriminalbeamten ██████████████████ und der Richterin ███████████████████. Das Landgericht hat erkennbar die früheren Aussagen von Sandra ███ im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt. Aufdrängen mussten sich die Vernehmungen der Verhörspersonen nicht. Die Revision verschweigt im Übrigen, dass dadurch ein Widerspruch zwischen der polizeilichen und
2. Die Beweiswürdigung hält auch der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.
a) Das Landgericht ist der Verpflichtung, bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen zunächst darzulegen, welchen Sachverhalt es als festgestellt erachtet (BGHR StPO § 267 V Freispruch 7 m. w. N.), in ausreichendem Maße nachgekommen. Es hat – wenn auch jeweils erst am Beginn der Beweiswürdigung (UA S. 24, 44, 51) – festgestellt, dass es zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im Übrigen hat das Gericht die Einlassung des Angeklagten seiner Überzeugung zugrunde gelegt. Damit kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung auf Rechtsfehler hin überprüfen.
b) Soweit die Revision die Auseinandersetzung mit einzelnen Ergebnissen der Beweisaufnahme vermisst, begründet deren Fehlen keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter ist nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 5 StR 351/95 – m. w. N.).
| Kutzer | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Miebach |