Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Körperverletzung bestätigt, §181a StGB nicht angewendet, Haft nicht angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 751/78
Datum
23.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsverfahren der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen ein Urteil wegen Körperverletzung wurden verworfen. Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des §181a StGB; der BGH hielt die Entscheidung für mit den bindenden tatrichterlichen Feststellungen vereinbar. Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft nach §51 Abs.1 S.2 StGB wurde wegen vorsätzlicher Verfahrensverschleppung durch den Angeklagten als zulässig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a StGB) müssen tatrichterliche Feststellungen vorliegen, aus denen bestimmender Einfluss oder Beherrschung und die Absicht, aus den Einnahmen der Prostituierten weiteren wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Überzeugung folgen.

2

Kann der Tatrichter nach der Beweisaufnahme nicht ausschließen, dass der Beschuldigte von der Prostitution nichts wusste oder die Prostituierte ohne seinen bestimmenden Einfluss und nur vorübergehend tätig war, steht der Nichtanwendung des § 181a StGB kein Rechtsfehler entgegen.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle Umstände lückenlos darzustellen, die ihn an einer Überzeugung von der Schuld gehindert haben; maßgeblich sind ausreichende, tragfähige Feststellungen zur Begründung des Ergebnisses der Beweiswürdigung.

4

Eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft nach § 51 Abs.1 Satz 2 StGB darf nicht allein auf Umständen beruhen, die nur Voraussetzungen des Haftbefehls sind; indessen kann sie innerhalb des Ermessens gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte das Verfahren bewusst durch Fernbleiben und Entziehung ins Ausland verzögert hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Buchhalter Dieter C.________ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1936 in [REDACTED], wegen Körperverletzung u. a.

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juni 1978 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft bemängelt, dass der Tatrichter den Angeklagten im Zusammenhang mit der Prostitution, die die Zeugin ██████████████ in Osnabrück ausgeübt hat, nicht wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt hat. Die Nichtanwendung des § 181a StGB ist indessen angesichts der bindenden Feststellungen des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter vermochte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen, dass der Angeklagte von der Prostitution der Zeugin ██████████████ in Hagen nichts gewusst hat (UA S. 15) und dass die Zeugin die Prostitution in Osnabrück ohne den bestimmenden Einfluss des Angeklagten aufgenommen und nur zwei Nächte ausgeübt hat (UA S. 8–9).

Nach den Feststellungen hat die Zeugin █████████████ aus den Osnabrücker Einkünften nur den Verdienst einer Nacht in Höhe von etwa 300 DM an den Angeklagten abgeliefert. Das Landgericht hat sich außerstande gesehen, zuverlässige Feststellungen darüber zu treffen, dass der Angeklagte beabsichtigte, aus dem Prostitutionseinkommen der Zeugin ███████████ weitere Beträge an sich zu bringen. Der Tatrichter war hierbei nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 281).

Der Senat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch im Übrigen sachlich-rechtlich geprüft. Rechtsfehler, auch zum Nachteil des Angeklagten, haben sich nicht ergeben.

2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.

Die Anordnung, dass die vom 30. Januar 1978 bis zum 5. Juni 1978 erlittene, auf einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zurückgehende Auslieferungs- und Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar kann eine Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht allein auf Umstände gestützt werden, die ihrerseits nur Voraussetzungen des Haftbefehls sind (BGHSt 23, 307, 308). Doch ergeben hier die besonderen Umstände des Falles, dass der Angeklagte das Verfahren absichtlich verschleppt hat, indem er nach Haftverschonung der Fortsetzungsverhandlung vom 15. März 1976 fernblieb und sich ins Ausland begab. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht, ohne die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens zu überschreiten, annehmen, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt war.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten und beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann

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