Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung und Strafaussetzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 470/79
- Datum
- 25.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift über den Rückfall (§ 48 StGB) ist bei der Strafzumessung nur dann zu berücksichtigen, wenn die anzuwendende Regelstrafvorschrift eine niedrigere Mindeststrafe zulässt; ergibt sich eine höhere Mindeststrafe bereits aus der einschlägigen Norm, braucht § 48 StGB nicht gesondert berücksichtigt zu werden.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) beruht auf einer Prognose des Tatrichters, die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu beurteilen ist; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern.
Kurze Urteilsgründe genügen, sofern sie erkennen lassen, dass der Tatrichter die einschlägigen Vorstrafen, Widerrufe früherer Strafaussetzungen und sonstige Umstände (z. B. Alkoholmissbrauch) abgewogen und dennoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für zukünftiges straffreies Verhalten bejaht hat.
Für die Voraussetzungen der Strafaussetzung ist keine absolute Gewissheit über künftiges Wohlverhalten erforderlich; es genügt, dass überwiegende Gründe für eine positive Prognose sprechen, wobei das bloße Äußern von "einigen Bedenken" diese Prognose nicht ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred S████ aus ██████, dort geboren ██████████ 1937, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1979, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 1979 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
1. Im Hinblick auf die Bemessung der Freiheitsstrafe von einem Jahr lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Auf die Voraussetzungen des § 48 StGB brauchte das Landgericht nicht einzugehen, weil sich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe schon aus dem angewandten Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB ergab. Nur wo eine niedrigere Mindeststrafe angedroht ist, kann sich die Vorschrift über den Rückfall (§ 48 StGB) auf die Strafbemessung auswirken.
2. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird, kann nur der Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung beurteilen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 –). Dass die Strafkammer hier von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, lassen die Urteilsgründe nicht besorgen. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen für seine günstige Prognose dargelegt: Entscheidend war für ihn, dass der 41 Jahre alte Angeklagte vor der jetzt abgeurteilten Tat mehrere Jahre lang nicht mit Straftaten aufgefallen ist und sich nach der Erwartung des Tatrichters um Arbeit und um eine Änderung seiner bisherigen Lebensverhältnisse bemühen wird (UA S. 8). Die Urteilsgründe weisen aus, dass sich die Strafkammer mit den früheren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu sieben Monaten (UA S. 7–8) und mit dem Widerruf von zwei Strafaussetzungen (UA S. 8) auseinandergesetzt hat. Der Revision ist zuzugeben, dass die Urteilsgründe insoweit recht knapp sind. Doch geben sie keinen Anlass zu der Besorgnis, dass der Tatrichter bei seinen Erwägungen die Art der früheren Straftaten, den Widerruf der Strafaussetzungen und den Einfluss des Alkoholmissbrauchs auf die Taten des Angeklagten übersehen hat. Die Strafkammer hat diese in der Vergangenheit liegenden Umstände ersichtlich mit Gesichtspunkten, die das künftige Leben des Angeklagten betreffen, abgewogen und dabei die Überzeugung gewonnen, dass überwiegende Gründe für die Erwartung sprechen, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dass der Tatrichter die Strafaussetzung „mit einigen Bedenken“ angeordnet hat (UA S. 8), besagt nicht, er habe nicht die Erwartung gehabt, die § 56 Abs. 1 StGB voraussetzt. Eine sichere Gewähr für das künftige Wohlverhalten, also eine bedenkenfreie, jeden Zweifel ausschließende Gewissheit des Tatrichters, fordert das Gesetz nicht (BGHSt 7, 6, 10; BGH VRS Bd. 17 S. 21, 24 und Bd. 25 S. 426, 428; BGH NJW 1967, 579); eine solche Sicherheit kann es nach der Natur der Prognoseentscheidung nicht geben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an den Tatrichter zurückzuverweisen.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Ulsamer |