Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährungsaussetzung nach §21 JGG bei Heranwachsenden bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 421/78
Datum
05.09.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Bewährungsaussetzung einer Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden, der wegen fahrlässigen Vollrausches und Bedrohung verurteilt wurde. Streitpunkt war, ob die Jugendkammer die Voraussetzungen des §21 JGG zu Recht bejaht hat. Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer hat eine günstige Sozialprognose und besondere Umstände (u. a. Bundeswehrdienst, familiäre Not, Reife- und Alkoholprobleme) substanziiert dargelegt und ihr Ermessen nicht überschritten. Bei Heranwachsenden sei der erzieherische Gedanke bei der Anwendung des Ausnahmeparagraphen zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach §21 Abs.1 und 2 JGG setzt voraus, dass neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Heranwachsenden vorliegen.

2

§21 Abs.2 JGG ist eine Ausnahmevorschrift, vergleichbar §56 Abs.2 StGB; sie ist nicht auf unerwartete und unausweichliche Konfliktslagen beschränkt, sondern erfasst außergewöhnliche Fälle, in denen begleitende Umstände oder die Täterpersönlichkeit den Unrechts- und Schuldgehalt in milderem Licht erscheinen lassen.

3

Die Bewertung der Sozialprognose und der besonderen Umstände obliegt in erster Linie dem Tatrichter; die Revisionskontrolle beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist oder seine Würdigung offensichtlich unvertretbar ist.

4

Bei Heranwachsenden können erzieherische Erwägungen und andere Maßstäbe als bei Erwachsenen zu einer Bewährungsaussetzung auch bei erheblichem Unrechtsgehalt führen, sofern die Tatsachenbasis dies trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 13. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Horst G. ███ █████, geboren am ██ 1957 in ██, wegen fahrlässigen Vollrausches u. a.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches und wegen Bedrohung eines Vorgesetzten mit einer Straftat unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt war, nunmehr zur Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Sie hat die Vollstreckung dieser Strafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Anordnung richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Strafaussetzung zur Bewährung begründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten Heranwachsender. Die Jugendkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und wegen schädlicher Neigungen auf Jugendstrafe erkannt. Das Jugendgericht kann die gegen einen Heranwachsenden verhängte Jugendstrafe bis zur Grenze von zwei Jahren gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Persöhnlichkeit des Heranwachsenden vorliegen, die eine solche Aussetzung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier noch hinreichend dargetan.

2. Das Landgericht rechtfertigt die Annahme künftiger straffreier Führung des Angeklagten damit, dass er inzwischen aus der Bundeswehr entlassen ist, wieder bei seinen Eltern lebt, Arbeit hat und der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt sein wird (UA S. 14).

Die gegen diese tatrichterliche Wertung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Frage, ob der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, ist grundsätzlich vom Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Revisionsgericht überprüft diese Entscheidung lediglich dahin, ob er dabei von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77). Das ist hier der Fall.

Die Ausführung der Revision, die Entlassung aus der Bundeswehr stelle keine Änderung der Lebensumstände dar, die eine günstige Prognose rechtfertige, setzt in unstatthafter Weise die eigene Tatsachenbewertung der Beschwerdeführerin an die Stelle der Erwägungen des Gerichts. Der Hinweis, die Aggressionen des Angeklagten seien nicht auf seine schwierige Situation während der Bundeswehrzeit zurückzuführen, steht im Gegensatz zur Schlussfolgerung der Jugendkammer und zu den Feststellungen, die die schwierige Lage des Angeklagten zur Tatzeit im einzelnen kennzeichnen (UA S. 13, 14). Mit den Umständen, die gegen eine günstige Prognose sprechen können, setzt sich das Landgericht auseinander. Die Vorverurteilung ist ausdrücklich erwähnt (UA S. 13). Die Neigung des Angeklag-

ten zu gewalttätigem Handeln und die kurze Aufeinanderfolge der Taten sind bei der Bejahung schädlicher Neigungen hervorgehoben (UA S. 12). Anhaltspunkte dafür, dass die Jugendkammer diese wesentlichen Umstände bei der Sozialprognose übersehen haben sollte, sind nicht erkennbar.

3. a) § 21 Abs. 2 JGG ist ebenso wie § 56 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung ist nicht auf Fälle einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage beschränkt. In Betracht zu ziehen sind außergewöhnliche Fälle, die trotz erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände noch in einem so milden Licht erscheinen, dass die Strafaussetzung verantwortet werden kann (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 23. November 1976 – 1 StR 544/76 – zu § 56 Abs. 2 StGB). Gelangt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass es sich um einen außergewöhnlichen Fall im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, so muss es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die für das Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; 1977, 639 Nr. 12; BGH, Urteil vom 25. Juni 1978 – 1 StR 263/78). In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 – 5 StR 270/77). Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden, die ihnen gleichstehen, kommt noch hinzu, dass bei der Bewertung der besonderen Umstände oft andere Maßstäbe anzulegen und andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen

sind als bei Erwachsenen. Bei der Ausübung des dem Gericht in § 21 Abs. 2 JGG eingeräumten Ermessens kann auch der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu anderen Entscheidungen führen als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363).

b) Die Jugendkammer hält sich im Rahmen dieser Rechtsgrundsätze.

Die zur Aburteilung stehenden Taten nehmen für sie den Charakter außergewöhnlicher Fälle an, weil der Angeklagte infolge „unglücklicher Umstände“ durch den Dienst in der Bundeswehr in eine besondere, für ihn völlig neue Situation gestellt war. Die Tatsache, dass er zur Tatzeit bereits fast ein Jahr Dienst tat, ist vom Tatrichter gesehen. Der labile und charakterlich noch nicht gefestigte junge Mann war den Schwierigkeiten, die auf ihn zukamen, nicht gewachsen. Die wirtschaftliche Not der Familie, der der Angeklagte nicht mehr wie bisher helfen konnte, bedrückte ihn (UA S. 13, 14). Innerlich nicht verarbeitete Erlebnisse und Gefühle und die Verleitung durch Kameraden veranlassten ihn „in zunehmendem Maße“ zur Flucht in den Alkohol. Das Bejahen einer Ausnahmesituation ist unter diesen Umständen vertretbar. Der Tatrichter beruft sich außerdem auf die „erzieherische Einwirkung der Bewährungszeit“ (UA S. 13) und damit auf den Erziehungszweck, der durch die Bewährungsauflagen verwirklicht werden soll.

c) Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Jugendkammer habe den Ausnahmecharakter des § 21 Abs. 2 JGG verkannt. Die dazu im einzelnen festgestellten Tatsachen zielen gerade darauf ab, die Annahme eines solchen zu

rechtfertigen. Der Tatrichter erblickt das ausschlaggebende Kriterium auch nicht in der allgemein für einen Soldaten bestehenden Notwendigkeit, sich im neuen Lebenskreis der Bundeswehr zurechtzufinden, sondern in „verschiedenen unglücklichen Umständen“ (UA S. 13), die gerade beim Angeklagten mit dem Wehrdienst verbunden waren (Not der Familie, geistige Unreife, Labilität, nicht verarbeitete Erlebnisse, Flucht in den Alkohol). Schon deshalb kann die Strafaussetzung nicht, wie die Revision annimmt, „anregende Wirkung“ auf andere Soldaten haben.

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