Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Grenzen der Revisionsprüfung bei Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 382/79 (alt: 5 StR 422/78)
- Datum
- 11.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler; die Bildung der Überzeugung durch den Tatrichter bleibt der Tatsacheninstanz vorbehalten.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht zu beanstanden, sofern sie die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
Der Tatrichter muss nicht lückenlos alle Umstände in den Urteilsgründen darlegen, die zu seiner Überzeugung geführt haben; eine nachvollziehbare Begründung genügt.
Tatbewertungen, etwa zur Frage, ob eine Person eine bestimmte Strecke innerhalb einer angegebenen Zeit zurücklegen konnte, sind nur dann zu beanstanden, wenn sie objektiv unmöglich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 19. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Roman ███ aus █; dort geboren am ███████ 1956, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Januar 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Ihre Annahme, der Zeuge ██ habe in 1 1/2 Stunden vom Tatort in █████ zur Wohnung des Angeklagten in █ gelangen können, besagt nichts Unmögliches. Die Strafkammer war auch nicht gehalten, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen anzuführen, die sie zu ihrer Überzeugung gebracht haben (BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 –, bei Holtz in MDR 1978, 281).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |