Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtwürdigung von Sachbeschädigung beim Anzünden eines Zapfschlauchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 127/87
Datum
15.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen versuchter schwerer Brandstiftung freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft revisierte nur den Brand bei einer Molkereigenossenschaft. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zurück, weil das Landgericht das Anzünden des Zapfschlauchs nicht als mögliche Sachbeschädigung (§303 StGB) geprüft hat. Andere Verurteilungspunkte wurden als nicht fehlerhaft bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatsanwaltschaft kann wegen besonderen öffentlichen Interesses die Verfolgung einer Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 3 StGB auch ohne Strafantrag von Amts wegen betreiben; diese Erklärung kann in der Revisionsinstanz nachgeholt werden, da sie fristungebunden ist.

2

Das Revisionsgericht hat die auf der tatrichterlichen Überzeugungsbildung beruhenden Feststellungen grundsätzlich zu respektieren; kann der Tatrichter begründete Zweifel an einem erforderlichen Vorsatz nicht überwinden, bleibt der Freispruch bestehen.

3

Ein in der Hauptverhandlung erfolgter Freispruch in Bezug auf bestimmte Delikte schließt nicht die Verfolgung anderer, aus denselben Tathandlungen mögliche Straftatbestände aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Verfolgung vorliegen.

4

Das inbrandsetzen oder Anzünden beweglicher Sachen ist als zu prüfender Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu würdigen, wenn dadurch die Substanz, Gestalt oder Brauchbarkeit fremder Sachen beeinträchtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 18. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████ den Maurer Günther aus ███, dort geboren am ████████ 1963, wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Brand bei der Molkereigenossenschaft █████████ betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Schöffengericht beim Amtsgericht Bremervörde zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung in zwei Fällen freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Brand bei der Molkereigenossenschaft ██████████ beschränkt worden und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings, dass das Landgericht die Tatbestände der versuchten oder vollendeten schweren oder einfachen Brandstiftung (§§ 306, 308 StGB) und des Herbeiführens einer Brandgefahr (§ 310a StGB) verneint hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insbesondere dargetan, warum es einen (auch nur bedingten) Vorsatz der Brandstiftung nicht für erwiesen hält. Daran ist nichts auszusetzen. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich die Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er letzte Zweifel nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht das grundsätzlich hinzunehmen (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 – bei Holtz in MDR 1978, 281).

Das Urteil kann in dem genannten Punkt aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht das Anzünden des Zapfschlauches nicht als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewürdigt hat. Das Fehlen eines Strafantrages steht der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt jetzt nicht mehr entgegen, da die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 303 Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung nach dem 22. StrÄndG). Sie konnte das noch in der Revisionsbegründung erklären, weil die Erklärung an keine Frist gebunden ist und daher in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (BGHSt 6, 282, 285; BGH, Beschluss vom 23. Januar 1974 – 2 StR 546/73 – bei Dallinger in MDR 1974, 546 und Urteil vom 15. März 1978 – 2 StR 749/77 –; Hirsch in LK StGB 10. Auflage § 232 Rn. 18). Das freisprechende Urteil steht dem nicht entgegen. Es ist hier auch kein Fall gegeben, in dem der Staatsanwalt in der tatrichterlichen Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint hatte und die Strafverfolgungsbehörde an eine solche negative Erklärung gebunden ist (vgl. BGHSt 19, 377, 381 und BGH, Urteil vom 15. Januar 1975 – 3 StR 312/74 – bei Dallinger in MDR 1975, 367). Der Antrag des Staatsanwalts, den Angeklagten wegen Brandstiftung nach § 308 StGB zu verurteilen, enthält eine derartige Erklärung nicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

Zitiert (3)