Revision: Änderung des Schuldspruchs zu §183 Abs.1 StGB n.F. und Zurückverweisung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 546/73
- Datum
- 23.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt zwischen Tatbegehung und rechtskräftiger Entscheidung eine Gesetzesänderung ein, ist zu prüfen, ob nach den Übergangsregeln (§ 2 Abs. 2 StGB) die neue Tatbestandsfassung anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu ändern ist.
Führt die Neubeurteilung des Tatbestands zu einer veränderten rechtlichen Würdigung, kann der Strafausspruch gemäß § 354a StPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die Revision ist insoweit zulässig, als sie eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat durch das Urteil aufzeigt; eine weitergehende Revision bleibt unbegründet, wenn die übrigen Verurteilungen und Feststellungen tragfähig bleiben.
Die Staatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt kann im Revisionsverfahren die Aufhebung des Strafausspruchs beantragen; die Erklärung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ist für das weitere Verfahren zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 546/73 vom 23. Januar 1974 in der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt Franz Maria, dort geboren am ████████████, wegen exhibitionistischer Handlungen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Mai 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen exhibitionistischer Handlungen in drei Fällen (§ 183 Abs. 1 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes, § 74 StGB) verurteilt wird, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafkammer den Angeklagten mit Recht der Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen für schuldig erkannt hat. Wegen der festgestellten Taten ist der Angeklagte jedoch nicht mehr nach § 183 StGB a.F., sondern gemäß § 2 Abs. 2 StGB nach § 183 Abs. 1 StGB in der Fassung des inzwischen in Kraft getretenen 4. Strafrechtsreformgesetzes zu bestrafen. Dies führt zu
entsprechender Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs (§ 354a StPO).
Der Generalbundesanwalt hat aus den vorgenannten Gründen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und insoweit die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung beantragt. In diesem Antrag liegt zugleich die Erklärung, dass die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 183 Abs. 2 StGB n.F. bejaht.
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