Revision der Staatsanwaltschaft: Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Erklärungen zum besonderen öffentlichen Interesse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 749/77
- Datum
- 15.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 232 Abs. 1 StGB), ist wirksam, wenn sie durch den Sitzungsvertreter im Schlussvortrag oder durch eine ausdrückliche Erklärung in der Revisionsbegründung zum Ausdruck gelangt; sie bedarf keiner besonderen Form.
Eine Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses kann noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden und ist dann rechtzeitig, um einen freisprechenden Urteilsspruch der Vorinstanz zu beseitigen.
Wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse hinreichend erklärt hat, kann die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Freispruchs und zur erneuten Entscheidung durch das Gericht führen.
Die Aufhebung eines Freispruchs durch zulässige Revision der Staatsanwaltschaft rechtfertigt, soweit erforderlich, die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Köln, 10. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 749/77 URTEIL vom 15. März 1978 in der Strafsache gegen den Arbeiter Mustafa ██ von zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ███ 1941 in der Türkei, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 10. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten ist durch die Anklage zur Last gelegt worden, im Verlauf einer Auseinandersetzung auf seinen Gegner mit Tötungsvorsatz geschossen und ihm eine Verletzung beigebracht zu haben, an der dieser mehrere Tage später verstarb. Das Landgericht gelangte zu dem Ergebnis, dem Angeklagten könne weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Tötung nachgewiesen werden; eine Verurteilung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung wegen zweier dem Gegner zu Beginn des Streits versetzter Schläge sei ebenfalls nicht möglich, weil kein Strafantrag gestellt worden sei und die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt habe. Es hat den Angeklagten deshalb freigesprochen.
Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft eine Erklärung im Sinne der zweiten Alternative des § 232 Abs. 1 StGB abgegeben. Von ihrem Sitzungsvertreter ist, wie sich aus dessen dienstlicher Äußerung und der des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, im Rahmen seines Schlussvortrags darauf hingewiesen worden, dass der Angeklagte zumindest wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu verurteilen sei. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung hat er damit begründet, dass der Angeklagte zwei Schläge gegen Kopf und Hals seines Opfers geführt habe. Mit diesen Ausführungen ist seitens des Sitzungsvertreters deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass er das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung des Angeklagten wegen der zwei Schläge bejaht. Einer besonderen Form bedurfte diese Erklärung nicht (BGHSt 16, 225, 227).
Darüber hinaus enthält die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft eine weitere derartige Erklärung; denn in ihr wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eine Strafverfolgung des Angeklagten nach § 223 StGB für notwendig erachtet. Diese Erklärung wäre rechtzeitig, auch wenn jene des Sitzungsvertreters nicht vorliegen würde, da sie noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. u.a. BGHSt 6, 282, 285; 19, 377, 381). Dem würde das freisprechende Urteil nicht entgegenstehen. Auch wäre hier nicht ein Fall gegeben, in dem der erstinstanzliche Sitzungsvertreter das besondere öffentliche Interesse verneint hatte und die Strafverfolgungsbehörde an eine solche negative Erklärung gebunden wäre (vgl. BGHSt 19, 377, 381 und BGH bei Dallinger MDR 1975, 365, 367). Das Urteil kann somit nicht aufrechterhalten werden.
Seine Aufhebung macht die gegen die Entschädigungsentscheidung (betreffend erlittene Untersuchungshaft) eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos.
| Kirchhof | Willms | Meyer | |||
| Schumacher | Baumgarten |