Revision verworfen: Freispruch wegen Notwehr bei Messerstichen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 849/82
- Datum
- 15.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat bei einem Freispruch die für erwiesen gehaltenen Tatsachen anzugeben, an die er Schlüsse zugunsten des Angeklagten knüpft.
Der Tatrichter kann seine Überzeugungsbildung auf übereinstimmende, ansonsten nicht widerlegte Angaben des Angeklagten stützen, wenn keine zuverlässigeren Beweismittel vorliegen.
Notwehr nach § 32 StGB kann Abwehrhandlungen auch dann rechtfertigen, wenn der Angeklagte unmittelbar mit der zuvor vom Angreifer ergriffenen oder fallengelassenen Waffe zurücksticht, sofern der Zugriff keine endgültige Überlegenheit begründete und die Verteidigung erforderlich blieb.
Die Revisionsinstanz darf an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und den daraus gezogenen Feststellungen nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt oder die Begründung evident unzureichend ist; knapp gehaltene, aber tragfähige Urteilsgründe sind hinzunehmen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 9. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bautechniker Senad ██████ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ████████████ in ████ ███, Gemeinde ██████ (Jugoslawien), wegen Verdachts des versuchten Totschlages
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. September 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung „zumindest“ wegen gefährlicher Körperverletzung anstrebt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte, der dem Nebenkläger Stichverletzungen beigebracht hat, in Notwehr gehandelt hat. Der Tatrichter ist zugunsten des Angeklagten von der Darstellung ausgegangen, die dieser in einem Brief und sodann in der Hauptverhandlung „übereinstimmend“ gegeben hat (UA S. 6). Danach hat der Angeklagte, nachdem der Nebenkläger ihn mit einem Messer am Ohr getroffen hatte, „aus Angst um sein Leben“ auf den Nebenkläger eingestochen (UA S. 3, 5). Die erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene Behauptung des Angeklagten, der Nebenkläger habe ihn mit einer Pistole bedroht, hält das Schwurgericht für widerlegt (UA S. 4). Die Revision ist der Ansicht, dass sich das Schwurgericht mit diesem Umstand sowie mit der Tatsache, dass der Angeklagte, bevor er zustach, das Messer des Nebenklägers an sich gebracht hatte, nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.
Das Urteil weist keine seinen Bestand gefährdenden sachlichrechtlichen Mängel auf. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) verkannt hat. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind zwar knapp, tragen aber noch den Freispruch.
Der Tatrichter hat die für erwiesen gehaltenen Tatsachen anzugeben, an die er im Falle eines Freispruchs Schlüsse zugunsten des Angeklagten anknüpft (BGH GA 1974, 61; BGH NJW 1980, 2423). Die Urteilsgründe entsprechen dieser Anforderung. Der Tatrichter, dem keine zuverlässigeren Beweismittel zur Verfügung standen, hat eine Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten zugrunde gelegt. Widersprüche sind ihm dabei nicht unterlaufen.
Das Schwurgericht hat ersichtlich nicht übersehen, dass die Angaben des Angeklagten über seine Bedrohung mit einer Pistole als tatsächliche Grundlage für die rechtliche Würdigung ausschieden. Der Tatrichter hat vielmehr nur diejenigen Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, die dieser übereinstimmend in seinem Brief und in der Hauptverhandlung gemacht hat (UA S. 6).
Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass eine Notwehrlage des Angeklagten vorlag, obwohl der Angeklagte mit einem Messer zugestochen hat, das der Nebenkläger zuvor hatte fallen lassen, nachdem er von dem Angeklagten einen Tritt in das Geschlechtsteil erhalten hatte. Der Tatrichter kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte (UA S. 3, 5), nachdem „aus Angst um sein Leben“ gehandelt hat, der Nebenkläger ihn bei seinem nächtlichen Angriff mit dem Messer am Ohr getroffen hatte. Der Tatrichter hat sich ersichtlich angesichts der Beweislage außerstande gesehen, die tatsächliche Auseinandersetzung derart in zwei Abschnitte zu zerlegen, dass der Angriff des Nebenklägers sein Ende fand, als der Angeklagte das Messer ergriff.
Es hat deshalb auch die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Zugriff auf das Messer keine endgültige Überlegenheit des Angeklagten begründete, sondern ihm nur einen ungesicherten Kampfesvorteil brachte, den er nutzte, indem er mit der Angriffswaffe des Gegners sogleich zurückstach. Bei einer solchen Sachlage waren die Messerstiche, die der Angeklagte dem Nebenkläger beibrachte, noch zur Verteidigung erforderlich (§ 32 Abs. 2 StGB) gewesen.
Dass sich der Tatrichter außerstande gesehen hat, von der Einlassung des Angeklagten abweichende, die Notwehr ausschließende Feststellungen zu treffen, hat das Revisionsgericht hinzunehmen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, sich die Überzeugung von den die Schuld oder Nichtschuld begründenden Tatsachen zu verschaffen (BGHSt 10, 208, 210; BGH Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 281; Urteil vom 11. September 1979 – 5 StR 382/79). Das gilt auch für die tatsächlichen Umstände, die im Zusammenhang mit der Notwehrfrage maßgeblich sind. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anlass zu der Besorgnis, dass der Tatrichter an die Sicherheit der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen überhöhte Anforderungen gestellt hat.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |