Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung wegen günstiger Sozialprognose verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 192/79
- Datum
- 22.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Sozialprognose nur auf Rechtsfehler; sachliche Wertungen des Tatrichters sind zu respektieren, wenn sie vertretbar sind.
Eine günstige Sozialprognose kann auf Umständen wie persönlichem Eindruck, längerem straffreiem Verhalten und familiärem Halt beruhen; vormalige Verurteilungen stehen ihr nicht automatisch entgegen.
Die Unterlassung der ausdrücklichen Erwähnung von § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen indiziert nicht zwingend eine Übersehung der Vorschrift; die Aussetzung der Strafe ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich wäre.
Für die Entscheidung über die Strafaussetzung sind Schwere der Tat und der Zeitabstand zu früheren Taten zu berücksichtigen; bei mittlerer Kriminalität und erheblicher Abstandsdauer kann Bewährung gerechtfertigt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 192/79 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Johann █████ geboren am ███ ██ 1947 in [REDACTED], Landkreis [REDACTED] – Sachbezeichnung: Entziehung elektrischer Energie u. a. wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Oktober 1978 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten Strauß hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Strauß wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft erfolglos.
1. Die Revision wendet sich gegen die günstige Sozialprognose des Landgerichts. a) Sie meint, eine begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens sei nicht einwandfrei festgestellt. Indessen bejaht die Strafkammer nicht nur (unter Anführung des Gesetzeswortlauts) diese Erwartung, sondern begründet sie mit dem günstigen persönlichen Eindruck und der Tatsache, dass der Angeklagte seit der letzten Tat (19. März 1976) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei (UA S. 18); dieser Umstand deute auf eine Wandlung zum Positiven hin, die möglicherweise ihre Ursache in der Eheschließung (18. Juni 1976 – UA S. 7) und dem dadurch gefundenen familiären Halt habe. Entgegen der Ansicht der Revision zeigen diese Wendungen („hindeuten“, „möglicherweise“) nicht, dass der Tatrichter sich mit der Möglichkeit künftiger straffreier Führung begnügt habe; die positive Erwartung wird durch die genannten Worte nicht in Frage gestellt.
b) Dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die erste Tat eineinhalb Jahre nach Verbüßung der letzten Strafe begangen hat, schließt eine Strafaussetzung grundsätzlich nicht aus; § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. gilt nicht mehr. Das Landgericht hat die Rückfalligkeit des Angeklagten in seine Erwägungen ausdrücklich einbezogen (UA S. 18) und sie ersichtlich deshalb als einer günstigen Prognose nicht entgegenstehend angesehen, weil nach tatrichterlicher Überzeugung inzwischen eine Wandlung beim Angeklagten eingetreten ist.
c) Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Strafkammer nur auf Rechtsfehler hin prüfen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77). „Auch wenn der Senat die Prognose für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hielte, hätte er die im Wesen der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB liegende subjektive Wertung ... zu respektieren, weil sie vertretbar ist und deshalb neben anderen abweichenden Meinungen ... als gleich richtig zu bestehen vermag“ (BGH, Urteil vom 3. November 1977 – 1 StR 417/77 unter Bezugnahme auf Engisch, Festschrift für Edmund Mezger, S. 152).
2. Die Revision hebt an sich zutreffend hervor, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen nicht erwähnt ist. Daraus lässt sich hier aber nicht entnehmen, dass die Strafkammer die Bestimmung übersehen hat. Eine Strafvollstreckung ist zur Verteidigung der Rechtsordnung „nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte“ (BGHSt 24, 40, 46). Die Bundesanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass die abgeurteilten Taten allenfalls der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind und dass zwischen ihnen und dem Urteil ein längerer Zeitraum (zwei Jahre und sechs Monate) liegt. Es kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, dass der Tatrichter die Strafvollstreckung nicht für geboten erachtet hat.
| Pikart | Zipfel | Kuhn | |||
| Loesdau | Herdegen |