Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 730/83
Datum
19.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt vor, Verfahrensrügen erfüllten nicht die Darlegungspflichten des § 344 Abs. 2 StPO. Beweisanträge (Zeugen, kommissarische Vernehmung, Schriftgutachten) durften abgelehnt werden; die Beweiswürdigung war tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verfahrensverletzung muss die konkreten tatsachenbegründenden Angaben enthalten, die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen.

2

Ein Angeklagter ist nicht befugt, den Schlußvortrag vorzeitig als allgemeine vorbereitete Erklärung zu verlesen; Ausführungen müssen sich auf die unmittelbar vorangegangene Beweiserhebung beziehen.

3

Aus einem bloßen Anfangsverdacht gegen andere Personen folgt nicht ohne konkrete Beweisbehauptungen ein Recht auf ergänzende Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten.

4

Ein Zeuge, der sich weigert, aus dem Ausland anzureisen, kann nach § 244 Abs. 3 StPO als unerreichbar gelten; eine kommissarische Vernehmung kann entbehrlich sein, wenn das vorhandene Beweismaterial ausreichend ist und kein Ausnahmefall vorliegt.

5

Die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn die angestrebte forensische Methode keine belastbare Feststellung erwarten lässt und das Beweismittel damit ungeeignet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 24. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 730/83 in der Strafsache gegen Jarvis Maxwell R. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Goydke, Jähnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24. August 1983 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in achtzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. a) Der Verteidiger des Angeklagten hat im Laufe der Beweisaufnahme den Antrag gestellt, „seinem Mandanten zu gestatten, auch zu Fragen der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Angeklagten von R. Stellung zu nehmen im gegenwärtigen Zeitpunkt und dies im Hinblick darauf, daß, wie das Gericht bereits in Aussicht ████████ ████, das Verfahren gegen die Mitangeklagten ████ am nächsten Verhandlungstag abgetrennt ██████ wird, so daß sein Mandant keine Gelegenheit mehr hat, zu den Einlassungen der Mitangeklagten derart Stellung zu nehmen, daß Rückfragen bei den Mitangeklagten möglich sind.“

Der Vorsitzende der Strafkammer hat diesen Antrag, „eine allgemeine Erklärung des Angeklagten aufgrund eines von ihm vorbereiteten Papiers zu verlesen“, abgelehnt mit der Begründung, der Angeklagte habe lediglich das Recht, zu den bestimmten Aussagen der Mitangeklagten und Zeugen Erklärungen abzugeben, nicht aber, seine Schlußvorträge vorwegzunehmen. Auf die Beanstandung dieser Verfügung durch den Verteidiger des Angeklagten (§ 238 Abs. 2 StPO) erging folgender Beschluß der Strafkammer:

„Die Verfügung des Vorsitzenden wird gebilligt. Die Erklärung muß sich auf die unmittelbar vorangegangene Beweiserhebung beziehen, woran es an der schriftlich vorbereiteten Erklärung, die der Angeklagte bisher vorgetragen hat, fehlt. Für seine Erklärungen, welche diesen Bezug vermissen lassen, ist nach § 257 StPO kein Raum.“

Der Beschwerdeführer erblickt in dieser Verfahrensweise einen Verstoß gegen die §§ 243 Abs. 4, 244 Abs. 1 StPO. Er trägt vor, ihm sei es nicht darum gegangen, eine Gesamtwürdigung des bisherigen Verhandlungsergebnisses vorzunehmen, sondern darum, vor der Abtrennung des Verfahrens gegen die früheren Mitangeklagten zu der allgemeinen Glaubwürdigkeit des ████ Stellung zu nehmen. Er habe sich also ██ tenden Verhandlungsergebnis äußern zu einem zu erwarten gewollt. Auf diese Verfahrenssituation sei nicht § 257 StPO anwendbar gewesen, sondern dem Grundgedanken nach § 243 Abs. 4 StPO, was die Strafkammer verkannt habe.

b) Die Rüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80 – S. 21 und st. Rspr.).

Diesen Anforderungen genügt die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags des Verteidigers gegen den Grundgedanken des § 243 Abs. 4 StPO verstoßen, nicht. Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, daß der Angeklagte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gelegenheit gehabt hatte, zu Fragen der allgemeinen Glaubwürdigkeit des (Mit-)Angeklagten Stellung zu nehmen, zumal die Sitzungsniederschrift erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer – was er auch nicht bestreitet –, im Anschluß an seine Vernehmung zur Person und bei seiner Vernehmung zur Sache in den jeweiligen Einzelfällen, an denen █████ tatbeteiligt war, also vor Eintritt ██ der Beweisaufnahme in diesen Fällen, Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Dies ist nicht geschehen.

Die Revision genügt auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, als sie die Ablehnung des Antrags durch die Strafkammer als sachlich fehlerhaft rügt. Nach dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses beabsichtigte der Angeklagte, seinen Schlußvortrag – teilweise vorwegzunehmen. Dazu war er nicht befugt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, daß dem nicht so gewesen sei, er teilt aber nicht den Inhalt der Erklärungen mit, die abzugeben ihm das Tatgericht verweigert hat. Dies zu tun war er jedenfalls gehalten, nachdem er vom Inhalt der ablehnenden Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, um so dem Gericht anzuzeigen, in welcher Richtung er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hielt.

2. Der Beschwerdeführer rügt auch ohne Erfolg, daß das Landgericht zu Unrecht einen Beweisermittlungsantrag auf Vernehmung eines Kriminalbeamten abgelehnt habe, der Auskunft geben sollte, daß und warum im Fall 3 der Anklage für die Kriminalpolizei zunächst noch andere Personen als Tatverdächtige in Betracht gekommen waren. Die Strafkammer durfte sich ohne Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO auf den Standpunkt stellen, daß aus einem „Anfangsverdacht gegen andere Personen“ sich weder zugunsten noch zulasten des Angeklagten etwas herleiten lasse (vgl. BGHSt 30, 131, 142/143; BGH, Urteil vom 25. März 1981 – 1 StR 674/81 – S. 7/8; ferner Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 57 ff., 61). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die zunächst tatverdächtigen Personen dem Angeklagten ausweislich des Inhalts des gestellten Beweisantrages bekannt waren und konkrete Beweisbehauptungen insoweit nicht aufgestellt worden sind.

3. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf kommissarische Vernehmung des in den Vereinigten Staaten lebenden Zeugen J. D. abgelehnt. Da der Zeuge sich weigerte, zum Zwecke seiner Vernehmung vor dem Prozeßgericht aus den USA anzureisen, hat ihn die Strafkammer zu Recht als unerreichbar im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO angesehen (BGH, Urteil vom 11. November 1980 – 1 StR 527/80 – S. 8).

Auch die kommissarische Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort durch ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer ist von dieser rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Der Angeklagte hat

als Zeugen dafür benannt, daß er in verschiedenen der ihm zur Last gelegten Fälle zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern zusammen mit Ingrid R. in einer Diskothek gewesen sei. Da die als Zeugin vernommene Ingrid ██ █ dieses Vorbringen nicht bestätigt hat und andere Zeugen sowie die Mitangeklagte Gertraud eingehende Angaben zur Täterschaft des Angeklagten gemacht haben, ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer eine kommissarische Vernehmung für nicht ausreichend hielt (BGHSt 13, 300; 22, 118, 122). Sie war auch angesichts des bereits vorliegenden Beweisergebnisses rechtlich nicht verpflichtet, in die USA zu reisen. Ein Ausnahmefall im Sinne der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung (BGHSt 22, 250, 255; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 4 StR 498/83) liegt hier nicht vor.

4. Zu Recht hat die Strafkammer schließlich den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens abgelehnt. Durch das Gutachten sollte bewiesen werden, daß die auf dem Kalender der Zeugin Le. enthaltenen Eintragungen zu weit auseinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen worden seien. Da nach einer von der Strafkammer im Wege des Freibeweises beim Landeskriminalamt eingeholten Auskunft der Zeitpunkt, zu dem eine Kugelschreibereintragung vorgenommen worden ist, nicht bestimmt werden kann und die Feststellung, daß eine Eintragung mit Kugelschreiber zu verschiedenen Zeiten erfolgt ist, nur dann getroffen werden kann, falls es eine der verwendeten Kugelschreiberpasten – wofür hier kein Anhalt besteht – zu dem bestimmten Zeitpunkt noch nicht gab, durfte das im Antrag genannte Beweismittel als völlig ungeeignet angesehen werden.

II. Sachbeschwerde

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil nicht zu beanstanden. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie ist weder widersprüchlich noch lückenhaft. Dies gilt auch für den Fall 11 des Urteils. In den Fällen 7 und 45 kam es nach den Feststellungen der Strafkammer auf die genaue Tatzeit nicht an. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters (BGHSt 10, 208, 210; 26, 56, 63; 29, 18, 20). Seine Überlegungen und Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Das Gericht ist im übrigen nicht gehalten, sich mit allen Beweismitteln und im einzelnen erwogenen Umständen in den schriftlichen Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, lückenlos alle Umstände anzuführen, die seine Überzeugung begründen oder ihr entgegenstehen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 – bei Holtz MDR 1978, 281 und Urteil vom 10. April 1979 – 5 StR 47/79 – bei Holtz MDR 1979, 637/638).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

GoydkeSalgerJähnke
RußMeyer-Goßner

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