Treffer
BGH Urteil

Revisionen im Diebstahlsverfahren: Unerreichbarkeit ausländischen Zeugen (§ 184 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 139/84
Datum
17.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revisionen gegen Verurteilungen wegen (versuchten) Diebstahls und Beihilfe ein und rügten u.a. die Nichtvernehmung eines in Polen befindlichen früheren Mitangeklagten. Der BGH bestätigte die Annahme des LG, der Zeuge sei wegen Anforderungen an ein polnischsprachiges, richterlich unterzeichnetes Ladungsersuchen und § 184 GVG unerreichbar. Daher durfte das LG Vernehmungsniederschriften nach § 251 StPO verlesen und musste die Hauptverhandlung nicht aussetzen. Weitere Verfahrens- und Sachrügen (Pflichtverteidigung, Beweisanträge, Sachverständige, Strafzumessung/Bewährung) blieben ohne Erfolg; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Unerreichbarkeit eines im Ausland befindlichen Zeugen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine rechtlich und tatsächlich erfolgversprechende Möglichkeit zur Ladung nicht besteht.

2

§ 184 GVG (deutsche Gerichtssprache) erfasst auch den gerichtlichen Schriftverkehr; ein Richter kann nicht verpflichtet werden, einen fremdsprachigen, von ihm nicht verstandenen Text als „Original“ zu unterzeichnen.

3

Ist ein Zeuge unerreichbar, dürfen Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO verlesen werden; dies kann zur Erfüllung der Amtsaufklärungspflicht geboten sein.

4

Ein Mangel eines Verlesungsbeschlusses führt nicht zur Aufhebung, wenn auszuschließen ist, dass das Urteil darauf beruht, insbesondere wenn die Beweiswürdigung maßgeblich auf zulässig herangezogene Niederschriften gestützt ist.

5

Die Entscheidung, ob eine Aussetzung/Unterbrechung der Hauptverhandlung oder die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geboten ist, unterliegt weitgehend tatrichterlichem Ermessen und ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Gastronomen und Automechaniker Richard ████ aus KG, geboren am ███ 1948 in ██/Polen, z. Zt. in Haft, 2. die Gastwirtin Wladyslava ███ aus FO, geboren am ████████ 1953 in ██, z. Zt. in Haft, 3. den Maschinenschlosser Ryszard Ke aus KD, geboren am █ 1950 in ██, z. Zt. in Haft, 4. den Kraftfahrzeugmechaniker Waldemar N██ aus BOS, geboren am █ 1959 in ██,

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin █ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger der Angeklagten ███, Rechtsanwalt █ als Verteidiger des Angeklagten Ke, Rechtsanwalt █████████ und Rechtsanwalt ███ ██████ als Verteidiger für den Angeklagten N██, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 1983 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren, die Angeklagte ███ wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Beihilfe zu einem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Ke wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten N██ wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Beihilfe zu einem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

A. Zu den von allen Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen, die sich auf die Nichtvernehmung des früheren Mitangeklagten Robert ███ █████████ beziehen:

1. a) Die unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten erhobene Rüge, dass Robert ██ ██ nicht als Zeuge vernommen worden ist, bleibt erfolglos, da es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer ██ ███ als unerreichbar angesehen hat.

Die Strafkammer hat dargelegt, dass ein Ersuchen auf Ladung dieses Zeugen vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland nur weitergeleitet werde, wenn das Original in polnischer Sprache abgefasst und von einem Richter unterzeichnet sei; eine deutsche Urschrift mit beigefügter Übersetzung in polnischer Sprache reiche nicht aus. Zur Abfassung eines solchen Ersuchens hat sich die Strafkammer außerstande gesehen, da keines ihrer Mitglieder die polnische Sprache beherrscht (UA 126).

Dass das Auswärtige Amt ein Ladungsersuchen nur dann weiterleite, wenn es in polnischer Sprache verfasst und von dem zuständigen Richter unterzeichnet sei, weil es nur in dieser Form von den zuständigen polnischen Behörden behandelt werde, hat das Bundesministerium der Justiz dem Senat auf Anfrage bestätigt; das Ladungsersuchen dürfe weder direkt noch indirekt als Übersetzung bezeichnet werden. Die Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RLVASt), wonach den Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, die nicht NS-Verbrechen betreffen, sowie den Unterlagen Übersetzungen in die polnische Sprache beizufügen sind, seien insoweit überholt.

b) Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Zeuge unerreichbar sei, da eine Möglichkeit zur Ladung des Zeugen nicht bestand:

Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Diese Vorschrift ist zwingender Natur, von Amts wegen zu beachten und dem Verfügungsrecht der Beteiligten nicht unterworfen; sie gilt nicht nur für die gerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen, sondern auch für den gesamten Schriftverkehr mit dem Gericht (BGHSt 30, 182/183). Das bedeutet, dass alle vom Gericht ausgehenden schriftlichen Äußerungen – d. h. auch eine Ladung – in deutscher Sprache abzufassen sind (Mayr in KK, § 184 GVG Rdn. 3). Ist der Adressat einer Mitteilung des Gerichts der deutschen Sprache nicht mächtig, so hat dieses einen Dolmetscher zuzuziehen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das Gesetz verlangt aber nicht und kann es naturgemäß auch nicht verlangen, dass sich in einem solchen Falle der Richter einer ihm fremden Sprache bedient.

Daraus folgt, dass ein Richter von Gesetzes wegen nicht angehalten werden kann, einen in einer Fremdsprache abgefassten Text, den er nicht versteht, zu unterschreiben. Damit bestand für die Strafkammer aber auch keine erfolgversprechende Möglichkeit, Robert ██ als Zeugen zu laden, so dass er für die Strafkammer unerreichbar war.

Der Hinweis, auch sonst verlasse sich das Gericht in der Hauptverhandlung auf die Richtigkeit der Übersetzung des Dolmetschers, so dass ein Richter doch das von einem vereidigten Dolmetscher Übersetzte Ladungsersuchen als Original unterzeichnen könne, geht fehl. Der Richter stützt seine Entscheidungen in der Hauptverhandlung auf die durch den Dolmetscher erfolgte Übersetzung in die deutsche Sprache; die Verantwortung dafür, dass von der Fremdsprache richtig ins Deutsche übertragen wird, trägt allein der – darauf vereidigte – Dolmetscher, nicht der Richter. Hier ist es aber gerade umgekehrt: Dem Richter wird angesonnen, die Verantwortung für einen fremdsprachigen Text, der aus dem Deutschen übersetzt wurde, zu übernehmen. Wenn ein Richter eine solche Verantwortung nicht übernehmen kann und will, kann ihn das Revisionsgericht dazu aus Rechtsgründen nicht anhalten.

Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es als rechtsfehlerhaft beanstandet werden müsste, wenn ein Richter gleichwohl ein in einem fremdsprachlichen Text abgefasstes Rechtshilfeersuchen unterschreibt und auf den Weg bringt.

2. Aus diesen Gründen geht die Rüge fehl, die Strafkammer habe das richterliche Protokoll und die polizeilichen Niederschriften über die Vernehmung des (damaligen Mitbeschuldigten) ██ nicht gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO verlesen dürfen.

Da der Zeuge ██ unerreichbar war, war die Strafkammer vielmehr gehalten, diese Niederschriften zu verlesen, um ihrer Amtsaufklärungspflicht zu genügen (BGHSt 22, 118, 120). Die Verlesung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden:

Dass der Verlesungsbeschluss sich in Tenor und Gründen nur auf die polizeilichen Niederschriften bezieht, obwohl auch die richterliche Vernehmungsniederschrift vom 21. Oktober 1981 verlesen worden ist, ist unschädlich. Die richterliche Vernehmungsniederschrift nimmt nämlich lediglich auf die polizeilichen Niederschriften Bezug und befasst sich daneben nur mit einem Fall, der nicht Gegenstand des Urteils ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die Strafkammer den Angaben des ██ vor der Polizei etwa deswegen besonderen Glauben geschenkt hätte, weil er auf sie in einer richterlichen Vernehmung Bezug genommen hatte; die Strafkammer stellt vielmehr gerade auf die polizeilichen Vernehmungen des ██ ab (vgl. UA 94, 110, 114, 118, 123, 127, 128, 130). Auf einer fehlerhaften Anordnung der Verlesung der richterlichen Niederschrift kann das Urteil daher nicht beruhen. Damit ist auch die Rüge, ██ sei bei der richterlichen Vernehmung nicht gemäß § 136 StPO belehrt worden, unbeachtlich.

B. Zur weiteren Revision des Angeklagten ████:

I. Verfahrensrügen:

1. Der behauptete „Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO“ liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat an der gesamten Verhandlung ein Verteidiger mitgewirkt, so dass § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StPO nicht verletzt worden ist. Zwar hat Rechtsanwältin █████ ihre Verteidigervollmacht erst am 10. Verhandlungstag überreicht (Bl. 149 des Protokolls); dadurch, dass der Angeklagte mit einer Wahlverteidigerin zur Hauptverhandlung erschienen war und der Verteidigung durch diese nicht widersprach, gab er jedoch deren Bevollmächtigung zu erkennen (RGSt 25, 152, 153; Dunnebier in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 138 StPO Rdn. 30; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 138 StPO Rdn. 16 f.).

2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag vom 13. Juli 1983 auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Der auf diesen Antrag ergangene Beschluss der Strafkammer lässt keinen Rechtsverstoß erkennen; die Strafkammer konnte danach davon ausgehen, dass der frühere Mitbeschuldigte ████ in absehbarer Zeit als Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden könne, so dass eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nicht in Betracht kam.

3. Schließlich hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie nicht noch einen weiteren Sachverständigen angehört hat. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt (UA 136), warum sie nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Robold noch den Sachverständigen Dr. Ahlert hinzugezogen und warum sie sich dessen und nicht dem „vorschnellen“ Gutachten des Dr. Robold angeschlossen hat. Zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu fühlen.

II. Sachbeschwerde:

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge erfolgte Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

C. Zur weiteren Revision der Angeklagten ███:

I. Verfahrensrügen:

1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Zeugen █ in den Urteilsgründen (UA 107 ff.) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu einer Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte Kammer war das Landgericht nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 – 5 StR 164/81 = StV 1981, 601); da es eine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter für die Wahrheitsfindung als wertlos erachtete, ist eine tatrichterliche Entscheidung, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat (vgl. BGHSt 22, 118, 122; BGH, Urteile vom 2. November 1976 – 1 StR 502/76, bei Holtz MDR 1979, 807, und vom 19. Januar 1984 – 4 StR 730/83).

Das Landgericht konnte das Beweismittel daher sowohl als unerreichbar als auch als ungeeignet ansehen (vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 91).

2. Soweit die Beschwerdeführerin die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung rügt, wird auf die Ausführungen zu B I 2 Bezug genommen.

II. Sachbeschwerde:

Die Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts hat auch hier keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Insbesondere enthält das Urteil – entgegen dem Revisionsvorbringen – weder „ungesicherte Tatsachenfeststellungen“ noch Widersprüche. Die Strafkammer hat auch im Fall III zutreffend das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung abgelehnt; die Beschwerdeführerin verkennt, dass insoweit der Satz „im Zweifel für den Angeklagten“ gerade nicht gilt (BGHSt 23, 33, 35; BGH, Beschluss vom 25. Juli 1980 – 2 StR 319/80, bei Holtz MDR 1980, 984).

Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die ausgesprochene Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden.

D. Zur weiteren Revision des Angeklagten Ke:

Die Überprüfung der Anwendung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lassen. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts; soweit sie den Strafausspruch angreifen, verkennen sie, dass das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander allein der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt und grundsätzlich einen Revisionsangriff nicht rechtfertigen kann (BGH, Urteile vom 25. Mai 1977 – 3 StR 130/77 – bei Holtz MDR 1977, 808 und vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83).

E. Zur weiteren Revision des Angeklagten N██:

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere sind die Strafaussprüche und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht hat die Wertung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1977, 639; BGH GA 1979, 339 m. w. N.).

GoydkeSalgerJahnke
RußMeyer-Goßner

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