Treffer
BGH Urteil

Schwerer Raub statt räuberischer Erpressung/Diebstahl: finale Verklammerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 640/83
Datum
15.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten revidierten ein Urteil, das sie u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls mit Waffen verurteilt hatte. Der BGH wertete das einheitliche Tatgeschehen als gemeinschaftlich begangenen schweren Raub, weil Gewalt/Drohung fortdauernd der Ermöglichung der Wegnahme dienten (finale Verklammerung) und ein zeitlich‑örtlicher Zusammenhang bestand. Die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen entfiel; Strafen wurden angepasst, Sicherungsverwahrung und Einziehung blieben bestehen. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt oder Drohung stehen in finaler Verklammerung mit der Wegnahme i.S.d. § 249 StGB, wenn sie fortdauernd als Mittel eingesetzt werden, um die spätere Wegnahme zu ermöglichen; in diesem Fall liegt Raub und nicht (bloß) Diebstahl vor.

2

Die erzwungene Preisgabe von Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Zahlenkombinationen, Schlüsselfunktionen) begründet für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil und trägt daher nicht ohne Weiteres eine Qualifikation als räuberische Erpressung.

3

Der für § 249 StGB erforderliche zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme kann auch bei räumlicher Trennung gegeben sein, wenn das Opfer fortlaufend bewacht wird und die Täter im Zuge der Tatausführung wiederholt zwischen Bewachungsort und Tatort pendeln.

4

Freiheitsberaubung steht mit (schwerem) Raub in Tateinheit, wenn die Freiheitsentziehung über das Maß hinausgeht, das zur Verwirklichung des Raubtatbestands erforderlich ist.

5

Für die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt das Mitführen einer Waffe in gebrauchsfähigem Zustand; Schussbereitschaft ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 640/83 in der Strafsache gegen █████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt A. ███████ aus Dortmund als Verteidiger für den Angeklagten █████████, Rechtsanwältin ███ ██ aus Köln als Verteidigerin für den Angeklagten, Rechtsanwalt ███ aus Köln als Verteidiger für den Angeklagten ███████, Justizangestellte ███ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. März 1983 dahin geändert, dass

1. der Angeklagte ██ ██████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe zur Freiheitsstrafe von neun Jahren, der Angeklagte H█████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von neun Jahren, der Angeklagte EC███████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Die angeordneten Maßnahmen (Sicherungsverwahrung und Einziehung) werden aufrechterhalten. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

II. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Fünftel ermäßigt. Die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen jedes Angeklagten werden zu einem Fünftel der Staatskasse, zu vier Fünfteln den Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls mit Waffen, den Angeklagten █████ darüber hinaus eines jeweils tateinheitlich mit der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit dem Diebstahl mit Waffen begangenen Vergehens gegen das █████████████ für schuldig befunden. Es hat die Angeklagten ███ und ██████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von je elf Jahren verurteilt und gegen beide die Sicherungsverwahrung angeordnet; der Angeklagte ███████ ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

Das Landgericht hat ferner die Einziehung einer Pistole mit Magazin und Munition und einiger weiterer Gegenstände angeordnet. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen haben nur teilweise Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten ██ ██

I. Verfahrensrügen:

1. Das █████████████ hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ████ abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen so behandelt werden könnten, als wären die behaupteten Tatsachen wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Strafkammer an diese Wahrunterstellung gehalten; denn sie ist davon ausgegangen, dass Klaus █████ seinem Bekannten ██████ gegenüber gesagt habe, er habe alles gut überstanden und fühle sich nicht mehr beeinträchtigt. Die Überzeugung der Strafkammer, dass ███ trotz dieser einem Bekannten gegenüber abgegebenen Äußerung noch wochenlang psychisch unter den schrecklichen Erlebnissen der Tat gelitten und bis auf den heutigen Tag noch nicht ganz darüber hinweggekommen sei, ist mit der als wahr unterstellten Tatsache vereinbar; denn die gegenüber ███ █████ abgegebene Äußerung kann der damaligen Stimmung des Zeugen ██████ entsprochen, sie kann sich aber auch nur auf das physische Wohlbefinden bezogen haben oder auf sonstigen Gründen beruhen, obwohl das tatsächliche Befinden des Zeugen ██████ keineswegs so günstig war, wie er es einem nur flüchtigen Bekannten gegenüber kundtat.

Damit ist auch die auf die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen ███ ██ gestützte Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 244 StPO Rdn. 12).

2. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht hinsichtlich der festgestellten Vorverurteilung des Angeklagten durch den Cour d’Assises de la Seine-Paris vom 7. April 1967 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verletzt, da ihr eine Ausfertigung des Urteils und eine Bestätigung, dass gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, vorlag. Damit durfte sich die Strafkammer im Zusammenhang der Zeugen ██████ und ██████ begnügen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Strafkammer auch nicht genötigt, nähere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Frankreich in den Jahren 1965 bis 1967 mit der Tatsache vereinbaren lassen, dass er sich dort zu dieser Zeit wegen des zum Urteil vom 7. April 1967 führenden Verfahrens in Untersuchungshaft befunden haben soll. Für die Feststellung der formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) reichte die festgestellte Verurteilung und Verbüßung eines Teils der Strafe vom 7. April 1967 bis zur Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 1970 aus. Zwischen der Tat vom 26./27. Dezember 1964 und der folgenden Tat vom 18. Dezember 1970 waren unter Abzug der vom 7. April 1967 bis Oktober 1970 verblüßten Strafe weniger als fünf Jahre verstrichen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 3 StGB).

3. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen § 250 StPO vermag die Revision nicht zu begründen. Aus der Revisionsrechtfertigung lässt sich schon nicht entnehmen, ob das Fernschreiben der deutschen Botschaft in Paris zu Beweiszwecken oder nur gemäß § 251 Abs. 3 StPO zur Vorbereitung einer Entscheidung verlesen worden ist. Selbst wenn ersteres der Fall gewesen sein sollte, würde das Urteil auf der Verlesung des Fernschreibens nicht beruhen, da die Strafkammer ihre Feststellungen nicht auf das verlesene Fernschreiben, sondern auf das ihr vorliegende Urteil des Schwurgerichts Paris und das ihr ebenfalls vorliegende „Certificat de non pourvoi“ gestützt hat.

II. Sachbeschwerde:

4. Die Angeklagten RC█████ und █████ überfielen den Juwelier ███ in seinem Haus in der █████████████ in ████████, nachdem ihnen durch den Angeklagten ██ ███ das Kommen des Juweliers angezeigt worden war. Sie zogen ihn in eine leer stehende Wohnung des Hauses, fesselten ihn dort an Händen und Füßen und zogen ihm eine Kapuze über den Kopf. Danach durchsuchten sie sämtliche Taschen des Zeugen und nahmen ihm dabei alle Schlüssel und 700,-- DM Bargeld ab. Das Geld erhielt der Angeklagte ███████, der einige Zeit nach dem Vorfall ebenfalls in die Wohnung gekommen war. Unter Bedrohung mit einer Schusswaffe gab der Juwelier in Todesangst den Angeklagten die verlangten Erklärungen über das Kombinationsschloss der Eingangstür zu dem in der DU███ Innenstadt gelegenen Geschäft, die ohne Auslösung der Alarmanlage nur geöffnet werden konnte, wenn eine bestimmte Zahlenkombination eingestellt war. ███ wurde sodann in den Keller des Hauses transportiert und dort von dem Angeklagten ██████████ bewacht, während die Angeklagten █████ und ███ zum Geschäft des Juweliers fuhren. Da ███ in seiner Aufregung zwei Zahlen der Kombination verwechselt hatte, gelang es █████ und ████ nicht, die Tür zu öffnen. Sie fuhren deshalb zweimal zur Wohnung des Juweliers zurück; erst bei der dritten Befragung, bei der █████ erneut mit dem Erschießen bedroht wurde, bemerkte er seinen Irrtum. Nunmehr konnten ███ und █████ das Geschäft betreten; da jedoch nach Betätigung einiger Knöpfe an einem Schaltkasten ein lauter Summton ertönte, fuhren sie wieder zum Haus des Juweliers zurück, um sich zu vergewissern, dass dieser Ton nicht die Auslösung der Alarmanlage andeutete. Nachdem sie von █████ insofern beruhigt worden waren, fuhren sie ein viertes Mal zum Geschäft und entwendeten aus dem Tresor Schmuck im Verkaufswert von 900.000,-- bis 950.000,-- DM. Da sie nicht allen Schmuck, der sich im Tresor befand, in den mitgebrachten Taschen unterbringen konnten, entschlossen sie sich, ein weiteres Mal zum Geschäft zurückzukehren. Sie brachten den entwendeten Schmuck in der Wohnung eines Bekannten in Sicherheit und fuhren nun zur Wohnung des Juweliers zurück, um dort den Angeklagten ███, der die ganze Zeit den Juwelier bewacht hatte, abzuholen. Die drei Angeklagten kehrten zum Juweliergeschäft zurück. Sie füllten dort zwei weitere Taschen mit Schmuck im Verkaufswert von 1,8 Millionen DM. Als sie das Juweliergeschäft verlassen wollten, wurden sie von der inzwischen verständigten Polizei festgenommen; es war dem im Keller allein gefesselt zurückgelassenen Juwelier gelungen, sich an ein Kellerfenster zu schleppen und von dort aus Passanten zu verständigen.

Das Landgericht ist der Ansicht, es handele sich bei diesem Geschehen um zwei selbständige Taten; die erste Tat sei im Haus des ████ begangen worden, die zweite Tat im Juweliergeschäft. Das Landgericht hat in der ersten Tat eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gesehen, da die Anfeklagten „den Zeugen ███ unter Drohung mit einer Schusswaffe dazu bestimmt (hatten), ihnen die Funktion der Schlüssel zu erklären und ihnen die Kombination preiszugeben“ (UA 45). Es hat deswegen gegen den Angeklagten ███████████ eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Als zweite Tat hat das Landgericht die in mehreren Teilakten begangene Wegnahme des Schmucks aus dem Tresor und den Vitrinen des Juweliergeschäftes angesehen und die Angeklagten insofern jeweils eines Diebstahls mit einer Schusswaffe für schuldig befunden. Für diese Tat hat das Landgericht gegen den Angeklagten RC█████ eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen.

2. Der von der Strafkammer vorgenommenen rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat verkannt, dass die gegenüber dem Juwelier angewendete Gewalt und dessen Bedrohung allein zur Ermöglichung der späteren Wegnahme des Schmuckes angewendet worden ist; die erzwungene Preisgabe der Sicherheitsvorkehrungen und der Funktion der Schlüssel ist für sich genommen noch keine Zufügung eines Vermögensnachteils. Es wurde hier auch nicht die Wehrlosigkeit des Opfers lediglich zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt, vielmehr wurde gegen den Juwelier fortdauernd Gewalt angewendet, um die Wegnahme des Schmuckes aus dem Juweliergeschäft zu ermöglichen. Zwischen der Nötigung und der Wegnahme bestand somit eine finale Verklammerung; denn die Angeklagten stellten die Gewalt und Drohung in den Dienst der Wegnahme. Gewalt und Drohung waren also nicht nur Begleiterscheinungen des Diebstahls, sondern Mittel der Wegnahme (vgl. Lackner, StGB, 15. Aufl., § 249 Anm. 2 c; Herdegen in LK, 10. Auflage, § 249 StGB Rdn. 13 f). Der zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche zeitliche und örtliche Zusammenhang lag hier vor, wie sich schon daraus ergibt, dass einer der Angeklagten das Opfer fortwährend bewachte, während die anderen mehrfach zwischen dem Geschäft und dem Bewachungsort des Opfers hin- und herfuhren (vgl. Maurach/Schroeder, Strafgesetzbuch Bes. Teil, 6. Auflage, S. 330). Die Tat der Angeklagten stellt sich damit als ein gemeinschaftlich begangener schwerer Raub gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Aus dem gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Verwerfungsbeschluss des Senats vom 31. August 1977 - 4 StR 411/77 -, der allein auf die Nachprüfung ausgerichtet ist, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der sich zum Nachteil des Rechtsmittelführers auswirken kann, lässt sich eine andere Rechtsansicht nicht herleiten.

Im Übrigen haben sich die Angeklagten schon deswegen eines schweren Raubes schuldig gemacht, weil sie dem Juwelier in der Wohnung gewaltsam außer den Schlüsseln einen Geldbetrag von 700,-- DM weggenommen haben.

Allerdings kann der Senat nicht feststellen, ob dieser Vorwurf durch den nicht eindeutig gefassten Beschluss der Strafkammer vom 9. März 1983 gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden ist.

Auch die letzte Fahrt zum Juweliergeschäft kann nicht als selbständige Straftat angesehen werden. Die Strafkammer hat festgestellt (UA 37), dass die Angeklagten ███ und ███ bereits bei ihrem vorangegangenen Aufenthalt im Geschäft den Entschluss gefasst hatten, noch einmal zurückzukehren und den restlichen Schmuck abzutransportieren, womit sich der Angeklagte RC█████ einverstanden erklärte. Damit ist auch die Wegnahme dieses Schmuckes noch Teil der Tat, die mit der Überwältigung des Juweliers in seinem Haus begonnen hatte. Die Frage, ob die Angeklagten an diesen Schmuckstücken bereits Gewahrsam begründet hatten, als sie bei Verlassen des Juweliergeschäfts von der Polizei gestellt wurden (vgl. dazu BGHSt 4, 132, 133; 20, 194, 196; 23, 254, 255; 26, 24, 25 f), kann daher dahingestellt bleiben.

Die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe muss deswegen entfallen. Der Senat kann den Schuldspruch von schwerer räuberischer Erpressung auf schweren Raub selbst ändern, da den Angeklagten in der zugelassenen Anklage schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zur Last gelegt worden war und im Übrigen auszuschließen ist, dass sich die im Wesentlichen geständigen Angeklagten bei einem Hinweis auf den Wechsel der rechtlichen Beurteilung anders hätten verteidigen können.

3. Der Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen führt dazu, dass auch die deswegen erkannte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren entfällt. Die von der Strafkammer für die Erklärung der Funktion der Schlüssel und der Zahlenkombination ausgesprochene Strafe von neun Jahren ist allein deshalb gerechtfertig, weil mit ihr zugleich die Wegnahme des Schmucks geahndet wird.

Im Übrigen lassen der Schuld- und der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Es ist nur folgendes zu bemerken:

a) Der Angeklagte RC█████ ist zu Recht wegen des unbefugten Führens einer Schusswaffe gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG schuldig gesprochen worden; die Anführung des § 53 Abs. 2 WaffG (UA 47) beruhte ersichtlich auf einem Schreibfehler, wie sich schon aus der Liste der angewendeten Vorschriften nach dem Urteilstenor ergibt.

b) Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind rechtsfehlerfrei dargetan. Die Strafkammer hat auf Grund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten festgestellt, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Für ihre Überzeugungsbildung durfte sie ohne Rechtsverstoß entscheidend darauf abstellen, dass der Angeklagte erst am 30. Juli 1980 nach teilweiser Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten aus der Strafanstalt entlassen und die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bis zum 29. Juli 1984 zur Bewährung ausgesetzt worden war.

c) Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen die Einziehungsanordnung zwar nicht näher begründet, sie hat aber ersichtlich die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB für gegeben erachtet. Insofern wird von dem Beschwerdeführer eine Rüge auch nicht erhoben.

B. Die Revision des Angeklagten H█████

I. Verfahrensrügen:

1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung wiederholt Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen Dr. ████████████ wegen Besorgnis der Befangenheit angebracht. Die ausführlich begründeten Beschlüsse der Strafkammer, durch die die Ablehnungsanträge vom 21. Januar, 10. und 11. Februar 1983 zurückgewiesen wurden, legen zutreffend dar, dass für den Angeklagten bei verständiger Überlegung und vernünftiger Würdigung aller Umstände kein Anlass bestand, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Damit ist auch die von dem Beschwerdeführer behauptete Beschränkung der Verteidigung durch die Zurückweisung der Ablehnungsanträge nicht gegeben.

2. Auch die Beschlüsse der Strafkammer, durch die die Anträge auf Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. ████ ██ von der Universität Köln abgelehnt wurden, weisen keinen Rechtsfehler auf. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht und der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt liegen ebenfalls nicht vor. Da nach dem Gutachten des von der Strafkammer gehörten Sachverständigen Dr. ████████████ der Angeklagte „als psycho-organisch unversehrt angesehen werden könne“ und nach dem Gutachten des weiter von der Strafkammer vernommenen Sachverständigen Dr. █████████ die Auswertung des computertomografischen Gutachtens „keine Anhaltspunkte auf einen hirnorganischen Schaden (habe) erkennbar werden lassen“ (UA 51), musste sich die Strafkammer nicht genötigt sehen, einen weiteren Sachverständigen zu hören.

3. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung kann demzufolge auch nicht darin gefunden werden, dass die Strafkammer die Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens abgelehnt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge überhaupt in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben ist, da der ablehnende Beschluss der Strafkammer in der Revisionsbegründung nicht wiedergegeben, sondern nur dessen Begründung „im Wesentlichen“ mitgeteilt wird. Da die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zutreffend gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt hat, kam auch eine Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.

II. Sachbeschwerde:

1. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt auch bei diesem Angeklagten zur Änderung des Schuldspruchs; die Ausführungen zu A II 2 gelten entsprechend.

Damit entfällt auch bei diesem Angeklagten die wegen Diebstahls mit Waffen erkannte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren.

2. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu A II 3 entsprechend.

C. Die Revision des Angeklagten EC███████

I. Verfahrensrügen:

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Zeuge ██████ sei unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO vernommen worden, da er zu Beginn seiner Vernehmung keinen zusammenhängenden Bericht gegeben, sondern „sofort vom Vorsitzenden konkreten Fragen und Vorhalten ausgesetzt“ worden sei, kann – unabhängig davon, dass die Verteidigerin dies nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat – schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der behauptete Verstoß im Hinblick auf die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 9. Dezember 1983 nicht nachgewiesen ist.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die in der Anklageschrift benannten Zeugen Kull und Kn██ nicht vernommen habe, ist nicht begründet. Da die Strafkammer den Zeugen ███████ zur Frage, ob dem Angeklagten ███████ vor der Tat bekannt war, dass der Angeklagte RC█████ eine Schusswaffe bei sich hatte, vernommen und dessen Aussage ebenso wie die Angaben des Angeklagten ███ zu dieser Frage für glaubhaft befunden hatte, brauchte es sich ihr nicht aufzudrängen, hierzu noch weitere Zeugen zu vernehmen.

II. Sachbeschwerde:

1. Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts war auch bei diesem Angeklagten der Schuldspruch entsprechend den Ausführungen zu A II 2 zu ändern. Damit

2. Im Übrigen hat die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt:

a) Die Strafkammer hat zu Recht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Es kommt hier nur darauf an, dass der Täter die Waffe gebrauchsbereit (schussbereit braucht sie nicht zu sein) mit sich führt, (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Auflage, § 250 StGB Rdn. 2 mit § 244 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.).

Auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) ist nach den Feststellungen erfüllt. Die Freiheitsberaubung und der schwere Raub stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), da hier die Freiheitsberaubung über hinausgeht, was zur Verwirklichung des Tatbestandes des schweren Raubes erforderlich war (vgl. BGHSt 18, 26, 273; Herdegen in LK, 10. Auflage, § 249 Rdn. 28).

b) Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere unterliegt das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander allein der tatrichterlichen Beurteilung und kann grundsätzlich einen Revisionsangriff nicht rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77 - bei Holt MDR 1977, 808).

c) Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 66 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Sie durfte auch hier entscheidend darauf abstellen, dass der Angeklagte nach teilweiser Verbüßung einer Freiheitsstrafe von neun Jahren erst am 23. Juli 1980 aus der Strafanstalt entlassen und für den dreijährigen Rest der Freiheitsstrafe eine Bewährungszeit von vier Jahren festgesetzt worden war.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auf die Ausführungen zu A II und B II 2 wird ergänzend Bezug genommen.

GoydkeSalgerJahnke
RußMeyer-Goßner
Schwerer Raub statt räuberischer Erpressung/Diebstahl: finale Verklammerung — Themis