Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Fortgesetzte Handlung vs. Tatmehrheit im Sexualstrafrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 319/80
Datum
25.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und rügte Verfahrensmängel sowie Rechtsfehler. Zentral war die Frage, ob mehrere Vorfälle als fortgesetzte Handlung oder als Tatmehrheit zu qualifizieren sind. Der BGH ergänzte das Urteil und sprach den Angeklagten im Übrigen frei, weil kein Gesamtvorsatz festgestellt werden konnte. Sonstige Rügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgrenzung zwischen fortgesetzter Handlung und Tatmehrheit ist auf das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes abzustellen; der Grundsatz »in dubio pro reo« findet für diese Einordnung keine besondere Anwendung.

2

Kann ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt werden, sind für die Verurteilung die einzelnen, jeweils nachgewiesenen Taten zugrunde zu legen.

3

Hat das Tatgericht trotz fehlenden Fortsetzungszusammenhangs versäumt, in den betreffenden Fällen förmlich freizusprechen, kann das Revisionsgericht den Urteilsspruch entsprechend ergänzen und die Freisprechung anordnen.

4

Sind sonstige Rechtsfehler nicht feststellbar, ist die Sachrüge der Revision unbegründet und insoweit die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 4. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 319/80

in der Strafsache gegen den Bundesbahnarbeiter Herbert K. aus G.C., geboren am [REDACTED] 1938 in B.O.,

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Februar 1980 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Im Umfang der Freisprechung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

2. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet er einen Verfahrensmangel und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachbeschwerde führt zu einer den Urteilsspruch ergänzenden Änderung.

Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung „zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen“, dass die vier Vorfälle, die der Verurteilung zugrunde liegen, eine fortgesetzte Handlung bilden, während der Angeklagte in weiteren 23 bis 26 Fällen nicht überführt sei.

Darin liegt ein Rechtsfehler. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit anzunehmen ist, findet der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ keine Anwendung; kann kein Gesamtvorsatz festgestellt werden, sind der Verurteilung Einzeltaten zugrunde zu legen (BGH bei Herlan MDR 1955, 16).

Allerdings beschwert es den Angeklagten nicht, dass die vier Vorfälle, auf die sich seine Verurteilung bezieht, zu Unrecht als fortgesetzte Handlung bewertet worden sind.

Dagegen hätte das Landgericht, da es keinen Fortsetzungszusammenhang festgestellt hat, den Angeklagten in allen Fällen förmlich freisprechen müssen; insoweit konnte der Senat den Urteilsspruch ergänzen (BGH, Urteil vom 27. November 1969 – 3 StR 167/69; Beschluss vom 14. Januar 1970 – 3 StR 266/69).

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

MeyerSchumacherTheune
MillerNiendorf
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