Unerreichbarkeit ausländischer Zeugin: förmliche Rechtshilfe nicht stets erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 15/85
- Datum
- 21.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge gilt als unerreichbar, wenn der Tatrichter nach gebotener Aufklärung alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen vergeblich unternommen hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit vor dem Gericht erscheinen kann.
Bei im Ausland wohnhaften Zeugen gehört in der Regel die förmliche Ladung mit Hinweis auf das zustehende freie Geleit zu den zumutbaren Bemühungen; eine förmliche Rechtshilfezustellung ist jedoch entbehrlich, wenn nach Ausschöpfung sonstiger Möglichkeiten und den besonderen Umständen zu erwarten ist, dass der Zeuge dadurch nicht zum Erscheinen bewogen würde.
Das erkennende Gericht ist nicht verpflichtet, zur Sachaufklärung eine Beweisaufnahme im Ausland vorzunehmen oder daran teilzunehmen; die Eignung einer Auslandsvernehmung ist vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
Die Entscheidung, eine ausländische Vernehmung für beweisungeeignet zu halten, ist gerechtfertigt, wenn für die Würdigung der Glaubwürdigkeit ein persönlicher Eindruck der Zeugin unabdingbar ist und die Beweisanträgerschaft unsubstantiiert oder durch die übrige Beweisaufnahme bereits widerlegt erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 6. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Jelena ███ geborene ███ aus ███, geboren am ███ 1942 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███████
Leitsatz
Zum Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit eines ausländischen Zeugen.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. August 1984 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht München II hat die Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, hilfsweise § 244 Abs. 2 StPO, dass das Landgericht mit Beschluss vom 6. August 1984 den Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung der in ████████ wohnhaften Zeugin Mujesira ███ abgelehnt hat. Das Landgericht hätte die Zeugin nicht als unerreichbar ansehen dürfen, ohne sie zuvor nach Maßgabe des „Europäischen Rechtshilfeübereinkommens“ schriftlich und unter Zusicherung freien Geleits zur Hauptverhandlung geladen zu haben. Es habe auch nicht schlüssig dargetan, weshalb die Vernehmung der Zeugin im Ausland – durch Rechtshilferichter oder erkennendes Gericht – zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert sei.
Die Rüge ist nicht begründet.
1. Die Übergabe des angeblich von Frau ████ stammenden Schreibens ist vom Tatrichter dahin ausgelegt worden, dass die Verteidigung „eine Vernehmung dieser Zeugin über die in dem Schriftstück aufgestellten Behauptungen beantragt“. Spätestens mit der Kenntnisnahme und stillschweigenden Billigung dieser Auslegung im Termin vom 6. August 1984 hat sich die Verteidigung diese Auslegung zu eigen gemacht, den Antrag also mit diesem Inhalt tatsächlich gestellt. Die Beweisbehauptung ging sinngemäß dahin, dass nicht die Angeklagte, sondern ihre Landsmannin Hassima ███ die der Angeklagten zur Last gelegten Diebstähle begangen habe (vgl. Fernschreiben des Vorsitzenden vom 26. Juli 1984 an das Deutsche Generalkonsulat in █████).
2. Die auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisantrags ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte Frau ███ sowohl als unerreichbares (a) als auch als ungeeignetes (b) Beweismittel ansehen.
a) Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StV 1984, 60; BGH wistra 1984, 77). Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73/74; BGH NJW 1982, 2738; 1983, 528; 1984, 375; BGH StV 1982, 57; BGH NStZ 1982, 212; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1982, 207; 1983, 7; 1984, 77). Art. 7 des deutsch-jugoslawischen Vertrags vom 1. Oktober 1971 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1974 II S. 1165, 1167; 1975 II S. 228) gewährleistet dieses freie Geleit; die Zustellung der Ladung ist in Art. 4 vorgesehen.
Die Annahme, ein ausländischer Zeuge sei unerreichbar, setzt jedoch nicht stets eine erfolglose förmliche Ladung zur Hauptverhandlung voraus. Die förmliche Ladung im Wege der Rechtshilfe ist entbehrlich, wenn der Tatrichter (nach Ausschöpfung der sonst gegebenen Möglichkeiten) zu der Überzeugung gelangt und nach den besonderen Umständen des Falles auch gelangen darf, dass der Zeuge auch auf diese Weise nicht zum Erscheinen vor dem erkennenden Gericht bewogen werden würde (BGH, Urt. vom 4. April 1984 – 2 StR 767/83; Urt. vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84; Herdegen NStZ 1984, 337, 339 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Mitglieder der Strafkammer hatten Frau ███ unter Vermittlung einer Dolmetscherin mehrfach telefonisch aufgefordert, als Zeugin in █████ zu erscheinen. Frau ███ hatte sich hierzu bereit erklärt und von der Bosnischen Landesregierung eine Ausreisegenehmigung erhalten (Fernschreiben des Deutschen Generalkonsulats in █████ vom 30. Juli 1984). Die deutsche Einreisegenehmigung war an der Grenzübergangsstation █████-Bahnhof hinterlegt. Unter „immer anderen Vorwänden“ schob die Zeugin ihre Anreise hinaus, sodass das Verfahren wegen ihr sechsmal unterbrochen werden musste. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer die telefonische Äußerung der Zeugin, sie habe ihren Entschluss geändert und „sei nur bereit, vor einer jugoslawischen Behörde auszusagen“ (Beschluss vom 6. August 1984), als abschließende und endgültige Weigerung ansehen, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, deren ein Grund, die – von der Zeugin behauptete – Morddrohung (UA S. 25), von den deutschen Behörden nicht ausgeräumt werden konnte. Weitere Bemühungen um die Herbeischaffung des Beweismittels versprachen keinen Erfolg. Das Gericht konnte das Erscheinen der Zeugin nicht erzwingen. Zu einer Beweisaufnahme im Ausland oder zu der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland war die Strafkammer nicht verpflichtet (vgl. BGH StV 1981, 601; 1984, 60; BGH wistra 1984, 77; BGH, Urt. vom 11. November 1980 – 1 StR 527/80; Urt. vom 29. Oktober 1981 – 4 StR 512/81; Urt. vom 17. Mai 1984 – 4 StR 139/84).
b) Ob die Vernehmung durch den Rechtshilferichter zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGHSt 22, 418, 121/122; BGH GA 1971, 85; BGH NJW 1983, 527; BGH MDR 1983, 505; Herdegen aaO S. 340). Diese Entscheidung hat das Landgericht ermessensfehlerfrei getroffen und ausreichend begründet. Es durfte zu Recht darauf abstellen, dass „angesichts der bisherigen Beweisaufnahme“ ein persönlicher Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin für die erkennenden Richter unabdingbar war. Frau ████████ war nach Inhaftierung wegen Diebstahls im Frühjahr 1984 nach Jugoslawien abgeschoben worden. Die ihr zugeschriebenen Äußerungen waren unklar, die Beweisbehauptung unsubstantiiert. Andererseits hatte die bisherige Beweisaufnahme zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Die Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt. Ihre abweichende Einlassung in der Hauptverhandlung war in wichtigen Punkten durch Zeugen widerlegt worden. Insbesondere hatte der von der Angeklagten als „sehr enger Bekannter“ von Hassima ███ bezeichnete Zeuge █████ bekundet, dass er diese Frau überhaupt nicht kenne (UA S. 23). Das Landgericht hat schließlich dargelegt, dass Frau ███, selbst wenn sie existiert, für die unter besonderen Umständen begangenen Diebstähle als Täterin nicht in Betracht kommt (UA S. 22, 24).
| Schikora | Herdegen | Foth | |||
| Maul | Schimansky |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 527/80 · 11.11.1980Revision gegen Verurteilung wegen Erwerbs von Heroin – Tatzeit und Auslandszeugin
- BGH · 4 StR 512/81 · 29.10.1981Revision: Urteil aufgehoben wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung einer Auslandszeugenvernehmung
- BGH · 4 StR 139/84 · 17.05.1984Revisionen im Diebstahlsverfahren: Unerreichbarkeit ausländischen Zeugen (§ 184 GVG)
- BGH · 2 StR 767/83 · 04.04.1984BGH: Verwerfung der Revision im Untreueverfahren eines Rechtsanwalts