Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil aufgehoben wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung einer Auslandszeugenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 512/81
Datum
29.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Hagen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des in Frankreich lebenden Bruders ohne vorherigen Ladungsversuch zu Unrecht als unerreichbar abgelehnt hatte. Weitere Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg; ein ethnologischer Sachverständiger war untauglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflicht des inländischen Gerichts, einen Teil der Hauptverhandlung am Aufenthaltsort ausländischer Zeugen durchzuführen, besteht nicht; allenfalls kommt die Vernehmung durch den ersuchten Richter im Ausland in Betracht, wenn dies Gewinn für die Wahrheitsfindung verspricht.

2

Kann ein Auslandszeuge im Wege der internationalen Rechtshilfe geladen werden und bestehen konkrete Anhaltspunkte für seine Erreichbarkeit, darf das Gericht einen Verweigerungsantrag nicht ohne einen Ladungsversuch wegen Unerreichbarkeit ablehnen.

3

Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ein kulturwissenschaftlicher Sachverständiger in der Regel ungeeignet; die Beurteilung der Glaubhaftigkeit obliegt dem erkennenden Gericht und stützt sich auf die während der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke.

4

Bei der Entscheidung über die Vernehmung ausländischer Zeugen sind die Schutz- und Verfahrensregelungen der internationalen Rechtshilfe (z.B. Art. 7, 10, 12 EuÜbkRhSt) zu berücksichtigen, da sie die Bereitschaft zur Aussage beeinflussen und strafverfolgungsrechtliche Risiken mindern können.

5

Die unterlassene Ladung eines potentiell erreichbaren Zeugen, dessen Aussage für den Angeklagten günstig sein kann, indiziert einen Verfahrensfehler, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aussage das Ergebnis beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 16. Dezember 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 512/81 29. Oktober 1981 in der Strafsache gegen den Arbeiter Bekir aus ████ geboren █████████ 1942 in ███████████████ wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung – jeweils gemeinschaftlich handelnd – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die das Verfahren rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen █████ und ███ ist nicht zu beanstanden. Beide wohnen in Frankreich und sind trotz ordnungsgemäßer Ladung im Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Gegenüber der im Ablehnungsbeschluss dargelegten Überzeugung der Kammer, dass diese beiden Zeugen in absehbarer Zeit nicht bereit sind, vor dem erkennenden Gericht auszusagen – der Zeuge Korkut hat dies gegenüber französischen Behörden ohne Einschränkung erklärt –, vermag auch die Revision nichts Sichtbares vorzutragen. Der Strafkammer bei dieser Sachlage die Pflicht aufzuerlegen, einen Teil der Hauptverhandlung in Frankreich am Aufenthaltsort der Zeugen durchzuführen, ist entgegen der Auffassung der Revision aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1980 – 1 StR 527/80). In einem solchen Falle kommt allenfalls eine Vernehmung der Zeugen durch den ersuchten Richter in Betracht, wenn sie einen Gewinn für die Wahrheitsfindung verspricht (BGHSt 22, 118, 121). Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.

b) Auch die Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe versäumt, die geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen █████ und Hasan █████████ – die auf Auslandsanfrage ausgesagt hätten, sie seien unter keinen Umständen drücklich erklärt hätten, bereit, vor dem erkennenden Gericht auszusagen – auf andere Weise vernehmen zu lassen, dringt nicht durch. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, dass der personliche Eindruck dieser Zeugen für sie unverzichtbar und dass auch eine Gegenüberstellung mit anderen bereits vernommenen Personen unerlässlich sei. Beides gilt nach dem Wortlaut des Beschlusses auch für die Zeugin Elif ████ (Bd. III S. 49 d. A.).

c) Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen für „Ethnologie der türkischen Kultur“ ist rechtlich nicht angreifbar. Auch nach der Begründung der Revisionsschrift sollte dieser Antrag ein Beweisantrag auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit von Angaben bestimmter Zeugen sein. Dafür aber war, wie der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer ohne Rechtsfehler darlegt (Protokoll S. 112), der Sachverständige ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO. Zu Recht weist die Strafkammer darauf hin, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage die Verwertung der während der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit unerlässlich sei, dass diese Aufgabe aber allein dem erkennenden Gericht obliege.

d) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Bruders des Angeklagten, des früheren Mitangeklagten Mustafa ███████. Die Begründung des Landgerichts auf UA 19, die Verteidigung stelle hinsichtlich des Aufenthaltsortes dieses Zeugen „lediglich Vermutungen“ an, trifft nicht zu. In seinem Beweisantrag vom 28. November 1980 (Prot. Bd. III Bl. 123) konnte sich der Verteidiger zur Bekräftigung der von ihm behaupteten „hohen Wahrscheinlichkeit“, dass Mustafa unter seiner bisherigen Anschrift zu erreichen ist, hier sogar auf eine Bekundung des Nebenklägers berufen. In seiner Eingabe vom 13. November 1980 (Prot. Bd. III Bl. 22) hatte dieser nämlich mitgeteilt, Mustafa befinde sich wieder (vgl. UA 4) in █████, der in [REDACTED] wohnende (vgl. Prot. Bd. III Bl. 28) Bruder des Geschädigten habe ihn dort selbst gesehen. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht den Beweisantrag, ohne einen Ladungsversuch unternommen zu haben, nicht wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ablehnen. Nach Art. 7 und 10 EuÜbkRhSt kann ein in Frankreich lebender Zeuge dort im Wege der Rechtshilfe geladen werden, und nach Art. 12 Abs. 1 aaO darf er, wenn er als Zeuge – nur als solcher sollte Mustafa geladen werden – in der Bundesrepublik vor Gericht erscheint, wegen Handlungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus Frankreich hier nicht verfolgt werden. Gemäß Art. 12 Abs. 3 aaO endet dieser Schutz erst nach dem Ablauf von 15 Tagen, nachdem seine Anwesenheit vor Gericht nicht mehr verlangt wird (vgl. BGH NJW 1979, 1788). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge, wenn er unter Hinweis auf die genannten Bestimmungen geladen worden wäre, der Ladung Folge geleistet und seine Aussage zu anderen, für den Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätte, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden.

2. Die Sachrüge

Auf die nur allgemein erhobene Sachbeschwerde braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Anwendung des § 316a StGB in den Feststellungen auf UA 20 eine ausreichende Stütze findet (vgl. BGHSt 25, 315). Der Entscheidung in BGH VRS 55, 262 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

HürxthalSalgerKnoblich
SpiegelRuß

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