Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revision im Untreueverfahren eines Rechtsanwalts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 767/83
Datum
04.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und rügte mit der Revision Verfahrensfehler sowie Sachrecht. Der BGH verwarf die Revision, u.a. weil eine ggf. fehlerhafte Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO durch Wiederholung geheilt wurde und die Unterbrechungsfristen dennoch gewahrt waren. Zudem wurde die Verlesung früherer Aussagen eines im Ausland unerreichbaren Zeugen nach § 251 StPO als rechtsfehlerfrei bestätigt. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Prozessverschleppung hielt der Senat ebenfalls für ermessensfehlerfrei; auch die Sachrüge blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Hauptverhandlung, die ohne den Angeklagten durchgeführt wurde, in einem späteren Termin vollständig wiederholt, kann ein etwaiger Verfahrensfehler der Abwesenheitsverhandlung dadurch geheilt werden.

2

Für die Fristberechnung nach § 229 StPO ist ein Hauptverhandlungstag grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn in der Sache verhandelt worden ist, auch wenn an diesem Tag verfahrensrechtliche Fehler vorgelegen haben können.

3

Bei der Berechnung der Absetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO ist die Anzahl der Hauptverhandlungstage aus Gründen der Rechtssicherheit abstrakt zu bestimmen; maßgeblich ist nicht der jeweilige Umfang einzelner Terminstage, sondern dass ein Verhandlungstag stattgefunden hat.

4

Die Verlesung früherer Aussagen nach § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Tatrichter rechtsfehlerfrei annimmt, der Zeuge sei in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernehmbar; dies unterliegt in der Revision nur eingeschränkter Rechtskontrolle.

5

Ein Beweisantrag kann wegen Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen werden, wenn der Tatrichter die Verschleppungsabsicht und die fehlende Sachdienlichkeit der Beweiserhebung sowie eine erhebliche Verfahrensverzögerung rechtsfehlerfrei feststellt; hierbei kann auch die Verschleppungsabsicht des Angeklagten erheblich sein, wenn er die Verteidigung maßgeblich selbst führt.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. März 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

StR 767/83 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Reinhold M. aus ██████████████, geboren ███ 1936 in Allenstein, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésal, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C____ aus N[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. In der Sitzung vom 10. Februar 1983 hatte der Vorsitzende der Strafkammer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 18. Februar 1983 bestimmt. Einen Tag vor diesem Termin ging bei der Staatsanwaltschaft ein in englischer Sprache abgefasstes Fernschreiben des Inhalts ein, dass der Angeklagte am 16. Februar 1983 wegen des Verdachts eines Herzinfarkts in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Nachforschungen ergaben, dass das Fernschreiben in Kairo aufgegeben worden war. Ohne in die Verhandlung einzutreten, unterrichtete der Vorsitzende am 18. Februar 1983 die Prozessbeteiligten über diese Mitteilung, hob den Termin auf und setzte neuen auf den 21. Februar 1983 an. In der Zwischenzeit sollte versucht werden, den Aufenthalt des Angeklagten zu ermitteln. In der Hauptverhandlung vom 21. Februar 1983 erschien dieser nicht. Die Strafkammer beschloss deshalb, nach § 231 Abs. 2 StPO zu verfahren. Im Protokoll über die damalige Hauptverhandlung heißt es u. a.:

b. u. Vv. Die Handakte Ausgabenunterlagen III – wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und das Abrechnungsblatt (letzte Seite) verlesen.

b. u. Ve Die Handakte 2 Krankenhausunterlagen Kreuz I – wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und der handschriftliche Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt M. und dem Nasser Huszin Ali J[REDACTED] verlesen.

b. u. Vv. Die Handakte 5 Autokauf II wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und das Schreiben vom 05. März 1975 an Mr. Adnan A. ████ K[REDACTED] verlesen.

Am Fortsetzungstermin vom 24. Februar 1983 nahm der Angeklagte wieder teil. Das Landgericht fasste den Beschluss, die ohne ihn durchgeführte Hauptverhandlung vom 21. Februar 1983 vorsorglich zu wiederholen.

1. Der Angeklagte macht geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht sein eigenmächtiges Fernbleiben angenommen; zudem sei er zum Termin vom 21. Februar 1983 nicht gemäß §§ 214, 216 StPO geladen worden; somit liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor; durch die „Wiederholung“ der betreffenden Verhandlung am folgenden Sitzungstag sei keine Heilung des Mangels eingetreten; anders als in der früheren Verhandlung seien in der vom 24. Februar 1983 die Handakten 2, 4 und 5 nicht zur Kenntnis der Beteiligten gebracht und besprochen worden.

Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung nach § 231 Abs. 2 StPO zu Recht ergangen war. Sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben waren, ist der Verfahrensfehler durch die Wiederholung der Verhandlung geheilt worden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer in dem neuen Termin die Verhandlung auf dieselben Unterlagen erstreckt wie am 21. Februar 1983. Die im Protokoll über diese Sitzung verwendeten, vorstehend erwähnten Formulierungen sind dahin zu verstehen, dass nicht der gesamte Inhalt der genannten Handakten, sondern nur die besonders bezeichneten Schriftstücke aus ihnen (z. B. „das Abrechnungsblatt (letzte Seite)“) verlesen worden sind. Allein auf sie bezieht sich der Verlesungsvermerk. Dem zusätzlichen Hinweis, dass die jeweilige Handakte „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“ worden sei, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Ihm kommt keine selbständige Bedeutung zu. Dies ergibt sich aus weiteren Vermerken in dem damaligen Protokoll. So steht dort u. a.:

wt b. u. Ve Le LSssos Der Vermerk des Vors. Richters am Landgericht ██ vom 30.11.1982 – Bl. 672 d. A. – wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und verlesen.

b. Vs saSSsasa= Der Vermerk des Berichterstatters vom 15.12.1982 – Bl. 679, 680 d. A. – wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und verlesen.

b. u. Ve Der Vermerk des Polizeibeamten [REDACTED] vom 12.01.1983 – Bl. 693 d. A. – wird zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und verlesen.

Der Vorwurf, der Angeklagte sei in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung abwesend gewesen, ist danach nicht gerechtfertigt.

2. In der Sitzung vom 1. März 1983 beantragte der Wahlverteidiger, die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen, da der Angeklagte der Sitzung vom 21. Februar 1983 nicht eigenmächtig ferngeblieben und demzufolge die Hauptverhandlung nach dem 10. Februar 1983 um mehr als 10 Tage unterbrochen gewesen sei. Der Vorsitzende erklärte daraufhin, dass dem Verfahren Fortgang gegeben werde.

Nach der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht gegen § 229 Abs. 3 S. 1 StPO verstoßen. Ferner ist er der Auffassung, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO anzunehmen sei, weil die Strafkammer zu jenem Antrag keine Entscheidung getroffen habe.

Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Auch wenn das Landgericht die Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO zu Unrecht angewendet haben sollte, bedeutet das nicht, dass die betreffende Verhandlung (21. Februar 1983) bei der Berechnung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO außer Betracht bleiben müsste. Denn an diesem Sitzungstag hat die Strafkammer in der Sache verhandelt. Liegt danach der behauptete Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO nicht vor, so folgt schon hieraus, dass die Verteidigung insoweit nicht unzulässig behindert worden ist.

II. Weiter bringt der Angeklagte vor, das Urteil müsse gemäß § 338 Nr. 7 StPO aufgehoben werden, weil es nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 S. 2 StPO ergebenden Zeitraumes zu den Akten gebracht worden sei; bei der Fristberechnung könne die – später wiederholte – Verhandlung vom 21. Februar 1983 nicht berücksichtigt werden; die deshalb lediglich neun Wochen betragende Frist sei am 7. Mai 1983 abgelaufen; das Originalurteil weise aber als Eingangsdatum den 20. Mai 1983 auf.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das Urteil rechtzeitig zu den Akten gelangt. Wie der Angeklagte in der Revisionsbegründung selbst zutreffend darlegt, muss die Zahl der Hauptverhandlungstage aus Gründen der Rechtssicherheit abstrakt berechnet werden, ohne dass es auf die einzelnen Vorgänge an den jeweiligen Verhandlungstagen ankommt. Reicht z. B. bereits ein Terminstag aus, an dem sich die Prozessbeteiligten auf die Erörterung des Zeitpunktes für die Fortsetzungsverhandlung beschränken mussten, weil der Angeklagte oder ein geladener Zeuge nicht erschienen war (KK § 275 Rdn. 44), so muss in die Berechnung erst recht ein Tag einbezogen werden, an dem zur Sache verhandelt worden ist, wenn auch gegebenenfalls unter Verstoß gegen § 231 Abs. 2 StPO. Da die Strafkammer an insgesamt 21 Tagen verhandelt hat, standen ihr nicht neun, sondern elf Wochen und damit die Zeit bis zum 21. Mai 1983 zur Fertigstellung des Urteils zur Verfügung.

III. 1. Der Angeklagte wendet sich dagegen, dass die Aussagen, die Ali J[REDACTED] in dem von ihm gegen den Angeklagten angestrengten Zivilverfahren am 22. November 1977 als Partei sowie in einer früheren Hauptverhandlung (6. November 1981) vor der Strafkammer als Zeuge gemacht hatte, gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO verlesen worden sind. Diese letztere Vernehmung hat das Landgericht wegen der Mitwirkung eines Dolmetschers, der sich nicht gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen hatte, als eine nichtrichterliche Vernehmung gewertet. Der Verlesungsbeschluss vom 25. Januar 1983 ist wie folgt begründet:

Der Zeuge sei sowohl auf diplomatischem Wege als auch über das Büro seiner Prozessbevollmächtigten (im Zivilprozess) unter seiner Anschrift (K[REDACTED], Po. Box 2727, G[REDACTED] Street) zum 14. Oktober 1982 geladen worden; allerdings sei, wie die Kammer am 24. Januar 1983 erfahren habe, das offizielle Rechtshilfeersuchen nicht an ihn weitergeleitet worden; er habe jedoch auf die von seinen Prozessbevollmächtigten zugesandte Ladung nicht reagiert; daraufhin sei er am 14. Oktober 1982 durch einen Dolmetscher im Beisein des Vorsitzenden angerufen worden; er habe bei dieser Gelegenheit zunächst geäußert, dass er aus geschäftlichen Gründen zur Zeit nicht als Zeuge zur Verfügung stehe; schließlich habe er sich bereit erklärt, im November oder Dezember zu kommen und den genauen Termin dem Dolmetscher mitzuteilen; trotz dieser Zusage habe er sich nicht gemeldet; Versuche des Dolmetschers, mit ihm Kontakt aufzunehmen, seien erfolglos geblieben; ein an ihn gerichtetes Telegramm vom 10. November 1982, das die in Frage kommenden Verhandlungstermine enthielt, sei als unzustellbar gemeldet worden, da er es nicht abgefordert habe; der Dolmetscher habe bei mehreren vergeblichen Versuchen, ihn telefonisch zu erreichen, den Eindruck gewonnen, dass er sich verleugnen lasse; anlässlich eines am 8. November 1982 geführten Telefongesprächs habe die Ehefrau des Zeugen zum Ausdruck gebracht, ihr Ehemann lasse ausrichten, er werde nicht mehr nach Deutschland kommen und nicht als Zeuge zur Verfügung stehen, weil er hierin keinen Sinn sehe; eine nochmalige Zeugenaussage lehne er ab.

Weiter heißt es in der Begründung der Strafkammer, angesichts des nach ihrer Überzeugung bewusst hinhaltenden Verhaltens des Zeugen und der von dessen Ehefrau in seinem ausdrucklichen Auftrag übermittelten Erklärung gehe sie davon aus, dass er nicht gewillt sei, erneut als Zeuge auszusagen oder zu diesem Zweck gar nach Deutschland zu kommen; seiner Vernehmung stehe daher ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegen; er könne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden. Weitere Versuche, den Zeugen zum Erscheinen bzw. zur Aussage zu bewegen, wären nutz- und ergebnislos.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Landgericht habe nicht alle zumutbaren und der Bedeutung der Aussage angemessenen Anstrengungen unternommen, um den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen; nachdem das Rechtshilfeersuchen wegen des Fehlens einer arabischen Übersetzung von den kuwaitischen Behörden unerledigt zurückgegeben worden sei, hätte die Strafkammer wegen der geradezu zentralen Bedeutung, die der Aussage des Zeugen als angeblich Geschädigtem und als seinem Vertragspartner zugekommen sei, nicht von der Erneuerung des Rechtshilfeersuchens, diesmal in der gewünschten Sprache, absehen dürfen; es sei zu erwarten gewesen, dass der Zeuge einer amtlichen, in arabisch abgefassten, durch die kuwaitischen Behörden vermittelten Ladung Folge geleistet hätte; davon abgesehen hätte das Vernehmungsprotokoll vom 6. November 1981 schon deshalb nicht nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden dürfen, weil eine kommissarische Vernehmung des Zeugen durch einen kuwaitischen Richter in Gegenwart eines Mitglieds des erkennenden Gerichts möglich gewesen wäre; das Vorliegen der richterlichen Vernehmung vom 22. November 1977 hätte diese Maßnahme nicht erübrigt, da Gegenstand der zivilprozessualen Vernehmung allein die Höhe einzelner Zahlungen des Zeugen an ihn, den Angeklagten, nicht aber Inhalt und Abwicklung der getroffenen Vereinbarungen gewesen seien.

Diesem Revisionsvorbringen bleibt ebenfalls ein Erfolg versagt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Revisionsgericht die Entscheidung der Strafkammer nur auf Rechtsfehler nachprüfen kann. Einen solchen enthält die vorstehend wiedergegebene Begründung aber nicht. Das Landgericht ist bei seinem Beschluss weder von einem falschen Rechtsbegriff ausgegangen, noch hat es eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. Die Beschlussbegründung lässt erkennen, dass sich die Strafkammer der Bedeutung, die einer förmlichen Ladung im Wege der Rechtshilfe im Allgemeinen zukommt, durchaus bewusst gewesen ist. Sie hat von dieser Möglichkeit nur deshalb keinen erneuten Gebrauch gemacht, weil sie aus den im Beschluss dargelegten Gründen zu der Überzeugung gelangt war, dass der Zeuge auch auf solche Weise nicht zum Erscheinen vor der Strafkammer bewegt werden würde. Ihre Würdigung ist unter den hier vorliegenden Umständen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1982, 212; BGH, Urteile vom 7. September 1977 – 1 StR 443/77 – und vom 5. April 1978 – 2 StR 468/77).

Als unbegründet erweist sich ebenso der Vorwurf des Angeklagten, das Landgericht hätte die kuwaitischen Behörden um richterliche Vernehmung des Zeugen in ihrem Land ersuchen müssen. Hierzu war die Strafkammer nicht gedrängt, da sie den Zeugen früher bereits selbst zu dem maßgeblichen Sachverhalt vernommen hatte und dieser Vernehmung größeres Gewicht beimessen durfte als einer solchen durch einen ausländischen Richter. Dass die damalige Vernehmung wegen des erwähnten Mangels als eine nichtrichterliche zu werten ist, steht dem nicht entgegen.

2. Am vorletzten Verhandlungstag stellte der Wahlverteidiger den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung jenes Zeugen zu folgenden Beweisthemen:

Mit Ali J[REDACTED] seien abweichend von den ursprünglichen Preisen neue Preisvereinbarungen getroffen worden und zwar dergestalt, dass der Händlerabgabepreis voll an Ali J[REDACTED] weitergegeben werden solle; Ali J[REDACTED] habe dafür eine Provision in Höhe von 3.000 DM für jedes vermittelte Fahrzeug zugesagt; mit Ali J[REDACTED] sei vereinbart worden, die Provision durch die bereits erfolgten Zahlungen zu tilgen, soweit durch den Abschluss mit Breisig bereits Provision in Höhe von 50 mal 3.000 = 150.000 DM angefallen war.

Der Verteidiger bat ausdrücklich darum, den Zeugen auf diplomatischem Wege zu laden.

Das Landgericht hat den Antrag im Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, der Zeuge sei unerreichbar, und hierzu im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie in seinem Verlesungsbeschluss vom 25. Januar 1983 gemacht. Zusätzlich hat es darauf hingewiesen, der Dolmetscher habe bei einem Telefonat mit einem Araber, der sich am Telefonapparat des Zeugen gemeldet habe, gehört, dass dieser aus dem Hintergrund jenen Gesprächspartner zu der Erklärung angewiesen habe, dass er nicht da sei; die Ehefrau des Zeugen habe anlässlich der bereits erwähnten telefonischen Unterredung geäußert, ihr Ehemann wolle von der ganzen Angelegenheit nichts mehr wissen, da er sich genug geärgert habe. Nach der Überzeugung der Strafkammer wäre der Zeuge auch durch eine Ladung auf diplomatischem Wege nicht zu einer Änderung seines Entschlusses zu bewegen gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages das gleiche vor wie gegen den Verlesungsbeschluss.

Auch insoweit vermag sein Rechtsmittel aus den unter III 1 dargelegten Gründen den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.

IV. Fehl gehen ferner die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rügen.

1. Da der Zeuge Ali ████ nach der rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellung des Landgerichts unerreichbar war, kann es nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen haben.

2. Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine Überprüfung der Vertragstexte auf naheliegende andere Auslegungen unterlassen, erweist sich als die erfolglose Rüge der unzulänglichen Ausschöpfung eines Beweismittels und zugleich als einen unstatthaften Angriff auf die tatsächliche Beweiswürdigung. Der Senat macht in diesem Zusammenhang auf BGHSt 1, 186, 188 ff. aufmerksam.

V. Der Wahlverteidiger beantragte am vorletzten Verhandlungstag „namens des Angeklagten“ hilfsweise, den Zeugen Baquer ████ (Bruder des Ali J[REDACTED]) zu nachstehenden Beweisbehauptungen zu vernehmen:

Ali J[REDACTED] habe seinem Bruder berichtet, er habe 5 LKW gekauft, die einen kurzen Radstand hatten, habe sich aber nach anfänglichem Einverständnis auf Rat des Nikolas K[REDACTED] dann doch geweigert, diese Fahrzeuge abzunehmen; sein Bruder habe Ali J[REDACTED] deshalb mündlich wegen der Nichtabnahme Vorwürfe gemacht; Ali ███ habe seinen Bruder dahin informiert, dass nachträglich wegen der Schwierigkeit kurzfristiger Fahrzeugbeschaffung höhere Preise vereinbart worden seien und er – der bereit gewesen sei, die Einstandspreise ohne Aufschlag weiterzugeben – Provision von 3.000 DM pro vermitteltem Fahrzeug zugesichert habe.

Die Strafkammer hat den Hilfsantrag in der Hauptverhandlung abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, mit dem Antrag werde „seitens des Antragstellers“ ausschließlich die Verzögerung des urteilsförmigen Prozessabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt; nachdem in der Sache bereits im Dezember 1978 ein Termin stattgefunden habe, sei am 27. Oktober 1981 erneut vor der Strafkammer verhandelt worden; zu dieser Zeit habe der Angeklagte seinen vierten Verteidiger gehabt; ihm habe er an dem für die Schlussvorträge bestimmten Verhandlungstag das Mandat mit dem Hinweis entzogen, er besitze kein Vertrauen mehr zu ihm; zunächst habe er sich damals mit der Beiordnung eines der früheren Verteidiger als Pflichtverteidiger einverstanden erklärt, diesem gegenüber aber kurz darauf geäußert, er werde sich nicht von ihm vertreten lassen; die Sache sei deshalb auf unbestimmte Zeit vertagt worden; der Vorsitzende habe am 14. Mai 1982 neuen Termin auf den 14. Oktober 1982 bestimmt; erst am 8. Hauptverhandlungstag sei die Vernehmung des Zeugen M[REDACTED] beantragt worden, obwohl der Angeklagte dessen „Bedeutung“ zumindest seit November 1981 gekannt habe; nur unter größten Anstrengungen sei es der Strafkammer gelungen, den Aufenthalt des Zeugen in Kuwait ausfindig zu machen; die Vernehmung des damals ebenfalls als Zeuge namhaft gemachten Abdul ███ sei, wie seine spätere Vernehmung ergeben habe, „ins Blaue hinein“ beantragt worden. Weiter steht in der Beschlussbegründung, auf die Frage des Vorsitzenden, worauf sich die Kenntnis des Angeklagten von den nunmehr in das Wissen des Zeugen Baquer █████ gestellten Tatsachen gründe, habe der Angeklagte erwidert, der Zeuge habe ihm diese gelegentlich seiner Anwesenheit in dem von seinem Bruder gegen ihn, den Angeklagten, angestrengten Zivilprozess mitgeteilt; demgegenüber habe der Angeklagte jedoch während des gesamten Zivilverfahrens weder diese Tatsachen vorgetragen noch Baquer J[REDACTED] als Zeugen für sie benannt, obwohl gerade sie – ihre Richtigkeit unterstellt – auch für diesen Prozess von außerordentlicher Bedeutung gewesen wären; für ihre Unwahrhaftigkeit spreche zudem, dass es schlechterdings unvorstellbar sei, Baquer J[REDACTED], für den und in dessen Namen sein Bruder gegenüber dem Angeklagten teilweise gehandelt haben solle, habe während jenes laufenden Zivilrechtsstreits ausgerechnet dem Angeklagten Tatsachen mitgeteilt, deren Verwertung die Prozesssituation seines Bruders und damit auch seine eigene (finanzielle) Lage erheblich verschlechtert hätte; sie, die Strafkammer, sei daher der Überzeugung, dass die betreffenden Beweisbehauptungen ebenfalls „ins Blaue hinein“ aufgestellt seien und nicht eine für den Angeklagten günstige Wende herbeiführen könnten; dessen sei sich auch der Antragsteller selbst bewusst; andernfalls hätte er sie bereits im Zivilverfahren vorgebracht und den Zeugen Baquer ██ schon damals benannt; berücksichtige man noch das bisherige Prozessverhalten des Angeklagten sowie den Umstand, dass der in Kuwait lebende Zeuge nach allen bisherigen Erfahrungen, wenn überhaupt, dann nur äußerst schwer zu erreichen sein würde, und dass der Angeklagte sein Verteidigungsvorbringen mehrfach gewechselt habe, so bestehe für die Strafkammer kein Zweifel, dass der Hilfsbeweisantrag lediglich zur Prozessverschleppung gestellt worden sei, um das Verfahren angesichts der 1985 ablaufenden doppelten Verjährungsfrist (erneut) „platzen zu lassen“; die beantragte Beweiserhebung würde den Verfahrensabschluss wesentlich verzögern; da sämtliche Umstände sowohl dem Angeklagten als auch dem Verteidiger seit längerer Zeit bekannt seien, könne dahinstehen, wie die Formulierung „namens des Angeklagten“ zu verstehen sei, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger als der „Antragsteller“ angesehen werden müsste; für beide gelte das gleiche, zumal der Angeklagte, der selbst Rechtsanwalt sei, auf den Verteidiger durch sein Verhalten und wechselndes Vorbringen erkennbar bestimmenden Einfluss ausgeübt habe.

Der Beschwerdeführer erachtet diese Begründung für fehlerhaft, weil ein „namens des Angeklagten“ gestellter Beweisantrag nach der ständigen Rechtsprechung ein solcher des Verteidigers sei, es deshalb allein darauf ankomme, ob dieser in Verschleppungsabsicht gehandelt habe; erstmals in den Urteilsgründen werde die Verschleppungsabsicht speziell bezogen auf die Person des Verteidigers substantiiert; das Nachschieben von Gründen für einen Beschluss im Urteil sei jedoch unzulässig; die Verlagerung der Begründung in das Urteil habe dem Verteidiger die Gelegenheit zu ergänzenden Anträgen abgeschnitten und verstoße daher gegen § 244 Abs. 6 StPO; von seinem Verteidiger sei mit dem Antrag lediglich das Ergebnis der unmittelbar vorausgegangenen Beweisaufnahme ausgewertet worden; er habe somit nicht in Verschleppungsabsicht gehandelt; die Ablehnung der Zeugenladung erweise sich schließlich auch als eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und als eine unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO).

Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Auf die Frage der Berechtigung der Einwendungen gegen die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht des Verteidigers braucht nicht eingegangen zu werden. Wie der Beschluss ersehen lässt, ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass ein ausreichender Grund zur Zurückweisung des vom Verteidiger gestellten Beweisantrags auch die Verschleppungsabsicht des Angeklagten sein kann, sofern er die Verteidigung maßgeblich selbst führt. Diese Ansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH NJW 1953, 1314; 1969, 281). Die vom Landgericht im Beschluss angegebenen Gründe tragen die Feststellung, dass der Angeklagte den Inhalt des Verteidigungsvorbringens wesentlich beeinflusst hat.

Die Entscheidung ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich ferner ergibt, dass der Tatrichter den Rechtsbegriff der Verschleppungsabsicht richtig verstanden und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Insoweit bestehen hier gleichfalls keine Bedenken. Die Strafkammer hat beachtet, dass dieser Ablehnungsgrund außer der Verschleppungsabsicht des „Antragstellers“ die eigene Überzeugung des Tatrichters voraussetzt, die beantragte Beweiserhebung könne nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen, werde aber den Abschluss des Verfahrens nicht unerheblich hinauszögern. Rechtlich unbedenklich ist weiter die Würdigung der einzelnen Umstände, aus denen das Landgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen gefolgert hat. Die Frage der Geeignetheit der sonstigen Beschlussbegründung kann danach unbeantwortet bleiben.

Nicht nur die gemäß § 244 Abs. 3 und 6, § 338 Nr. 8 StPO erhobenen Rügen sind unbegründet, sondern ebenso die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde. Nachdem die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen hatte, dass der Angeklagte durch die beantragte Zeugenvernehmung nichts zu seinen Gunsten erreichen könne, bestand für sie kein Anlass, dieses Beweismittel von Amts wegen zu benutzen.

VI. Schließlich hat auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen.

Das Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.

Mésal

MillerMaier
MeyerTheune
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