Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Vergewaltigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 47/79
- Datum
- 10.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Nichtwiedergeben einer Zeugenaussage in den Urteilsgründen bedeutet nicht, dass der Tatrichter die Aussage bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt hat.
Das Revisionsgericht ist an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; Behauptungen über den Inhalt nicht dokumentierter Zeugenaussagen sind dem freien Beweis der Revisionsinstanz nicht zugänglich.
Zur Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung (§ 177 StGB) gehört das Eindringen durch gewaltsames Überwinden des entgegenstehenden Willens oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht Umstände zu würdigen, die auf die Frage Einfluss haben, ob der Täter den Widerstandswillen des Opfers als erloschen oder nicht mehr ernstlich gemeint ansehen konnte; auch nachträgliche Verhaltensweisen des Opfers können hierüber Aufschluss geben.
Fehlen in den Strafzumessungsgründen Ausführungen zu für die Bewertung der Tat wesentlichen Gesichtspunkten, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 25. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 47/79
in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Rudolf aus █████████, geboren ██████ ██████ 1952 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ █████████ und Rechtsanwältin ██████ ████ ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 25. September 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, dass sie gegen ihre Pflicht zu umfassender Beweiswürdigung verstoßen habe. Sie habe ihre Überzeugung nicht aus dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Im angefochtenen Urteil sei die Aussage des Zeugen ████ nicht erwähnt. Dieser Zeuge sei der Polizeibeamte, der in der vorliegenden Sache die Ermittlungen geführt habe. Er habe bekundet, dass die Zeugin ██████████ sich nach seinem Eindruck nicht unmissverständlich deutlich gegen den Geschlechtsverkehr zur Wehr gesetzt und dass sie nach ihrer Aussage vor der Polizei „etwas mitgemacht“ habe. Das Landgericht habe diese Aussage überhaupt nicht berücksichtigt.
Die Beanstandung geht fehl. Aus der Tatsache, dass eine Zeugenaussage im Urteil nicht wiedergegeben wird, ist nicht zu schließen, dass sie bei der Urteilsberatung keine Berücksichtigung gefunden hat. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen anzuführen, die seine Überzeugung begründen oder ihr entgegenstehen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77). Für das Revisionsgericht ist maßgebend, was der Tatrichter im Urteil über das Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt hat. Die in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptungen, die sich auf den Inhalt einer Zeugenaussage beziehen, sind dem Freibeweis nicht zugänglich (BGHSt 21, 149, 151; BGH, Urteil vom 15. April 1975 – 5 StR 508/74).
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafaussprachs. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Tathandlung des § 177 StGB ist der durch Beugung des entgegenstehenden Willens der Frau herbeigeführte außereheliche Geschlechtsverkehr. Als Beugungsmittel sieht das Gesetz Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vor.
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist hier ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt. Elfriede ███████████ erklärte dem Angeklagten unmissverständlich, sie wolle nicht mit ihm geschlechtlich verkehren. Sie fügte hinzu, sie habe bereits einen Freund. Aus Angst vor dem Angeklagten versuchte sie die Flucht aus dem Zimmer. Der Angeklagte ergriff sie jedoch und warf sie gewaltsam mit dem Rücken auf das Bett. Als sie um Hilfe rufen wollte, hielt er ihr Mund und Nase so zu, dass sie in Atemnot geriet. Sie rechnete damit, dass der Angeklagte sie töten werde, falls sie um Hilfe rufe. Stöße mit den Beinen gegen den Bauch des Angeklagten blieben erfolglos. Während die Frau weinte, führte der Angeklagte sein Glied in die Scheide ein. Die Verletzte „fügte sich weinend dem weiteren Geschlechtsverkehr, um alles so schnell wie möglich hinter sich zu bringen“ (UA S. 6). Sie erlitt durch den Geschlechtsverkehr Verletzungen am Scheideneingang.
b) Mit dem durch Gewalt erzwungenen Eindringen des Gliedes in die Scheide war der äußere Tatbestand des § 177 StGB erfüllt. Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe die fehlende Einwilligung der Frau „auch gewusst und ihren Widerstand durch die geschilderte Gewaltanwendung überwunden“ (UA S. 12). Im Übrigen ergeben die festgestellten Gesamtumstände die Kenntnis des Angeklagten vom Abwehrwillen der Verletzten.
c) Die von der Revision hervorgehobenen Auffälligkeiten ereigneten sich nach dem erzwungenen Beginn des Geschlechtsverkehrs, teilweise erheblich später. Sie würden am Schuldspruch auch dann nichts ändern, wenn die Deutung zuträfe, die die Revision ihnen gibt. Die Strafkammer hat aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne erkennbaren Rechtsfehler Motive für dieses Verhalten der Verletzten festgestellt, die die Annahme einer Duldung des Geschlechtsverkehrs ausschließen. Ihrer Verpflichtung, alle von ihr festgestellten Tatsachen, die geeignet sind, Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, erschöpfend zu würdigen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 – 1 StR 207/77), ist sie dabei ersichtlich nachgekommen.
aa) Noch während des Geschlechtsverkehrs gab Elfriede ██████████ dem Angeklagten „flüchtig einen Kuss“. Die Strafkammer stellt dazu fest, dies sei „in der Hoffnung geschehen, dass der Angeklagte dann früher von ihr ablassen werde“ (UA S. 7, 9).
bb) Nach dem Geschlechtsverkehr schlief der Angeklagte in einem zweiten Bett, das sich in dem Raum befand, mehrere Stunden. Elfriede ██████████ unternahm in dieser Zeit keinen Versuch, aus dem Zimmer zu fliehen, und rief auch nicht um Hilfe. Die Strafkammer erklärt das Verbleiben des Angeklagten damit, dass er angenommen habe, die Verletzte werde ihn nicht anzeigen (UA S. 10). Diese Annahme ist nicht, wie die Revision meint, „unlogisch“. Auch wer eine Vergewaltigung begangen hat, kann infolge des späteren Verhaltens des Opfers durchaus der Ansicht sein, er werde nicht angezeigt. Das Unterlassen eines Fluchtversuchs ist auf die Befürchtung der Verletzten zurückzuführen, „der Angeklagte werde aufwachen und gegen ihren Willen noch einmal mit ihr geschlechtlich verkehren“ (UA S. 7, 10).
cc) Als Elfriede ███████████ den Angeklagten morgens gegen 6.30 Uhr weckte, ließ sie eine Schallplatte laufen. Sie gab dem Angeklagten einen Kuss und forderte ihn auf, er solle am Abend wiederkommen. Als Motiv dafür stellt die Strafkammer die Absicht der Frau fest, „dem Angeklagten ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln“, damit er später zurückkehre und die Polizei ihn dann ergreifen könne. Sie habe weder die Personalien noch die Anschrift des Angeklagten gekannt (UA S. 7, 9).
dd) Dazu, dass die Verletzte den Angeklagten durch das Fenster herausließ und danach das Zimmer aufräumte, hat sie bekundet, dass sie den Angeklagten am Verlassen des Zimmers hätte hindern sollen und dass sie das Zimmer nicht hätte aufräumen sollen (UA S. 10). Die Strafkammer stellt danach fest, dass dieses Verhalten der Zeugin auf einer von ihr eingeübten Ungeschicklichkeit beruhte.
Alle diese Feststellungen sind möglich und verstoßen deshalb nicht gegen Denkgesetze. Ob die tatsächlichen Schlussfolgerungen zwingend oder wahrscheinlich sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sie begründen auch in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel an der Ernstlichkeit des Widerstandswillens des Opfers in der für die Erfüllung des Tatbestandes entscheidenden Phase des erstmaligen Eindringens des Gliedes in die Scheide.
ad) Unschädlich ist, dass die Strafkammer für „nicht ausgeschlossen“ hält, dass die Verletzte, die erst drei Wochen in dem Kurheim wohnte, um ihren Ruf fürchtete (UA S. 10). Tragende Erwägung, mit der das Landgericht das Verlassen des Zimmers durch das Fenster und das Aufräumen erklärt, ist die Ungeschicklichkeit der Elfriede ████, die am Morgen „einen sehr verstörten Eindruck“ machte (UA S. 11). Die Unterstellung, sie habe um ihren Ruf gefürchtet, wirkt sich danach nicht zuungunsten des Angeklagten aus.
Auch die Ausführung, „möglicherweise“ gehe der Zeuge ██ davon aus, dass das Hämatom am Hals der Zeugin von einer Gewalteinwirkung durch einen Pullover herrühre, auch ein sprachliches Missverständnis lasse sich nicht ausschließen (UA S. 10, 11), gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Die Strafkammer glaubt der Zeugin ████, dass sie dem Zeugen ██ nicht erklärt hat, der Angeklagte habe sie mit einem Pullover gedrosselt (UA S. 10). Sie ist ersichtlich der Überzeugung, dass die Aussage ██ objektiv unrichtig ist. Auf die Einzelheiten der Hilfserwägungen, mit denen sie diese Annahme noch zusätzlich ausstattet, kommt es danach nicht an.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer verwertet u. a. strafschärfend:
„Der Angeklagte handelte bei der Tatausführung insoweit mit erheblicher Intensität, als er trotz Zuredens, Weinens und körperlichen Widerstands durch die Zeugin nicht von ihr abließ“ (UA S. 13). Die Tatsache, dass die Frau dem Angeklagten nach dem erzwungenen Beginn des Geschlechtsverkehrs einen „flüchtigen Kuss“ gab, legt jedoch die Erörterung nahe, ob der Angeklagte in diesem Umstand eine spätere – wenn auch nicht rückwirkende – Zustimmung des Opfers erblickte. Die Strafkammer war gehalten, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob der Angeklagte das Motiv für dieses Verhalten der Frau – die Hoffnung, er werde früher von ihr ablassen – erkannte und dessen ungeachtet den Geschlechtsverkehr fortsetzte oder ob er auf Grund des Kusses den späteren Widerstand als nicht mehr ernstlich gemeint ansah. Da die Strafzumessungsgründe dazu keine Ausführungen enthalten, ist die Besorgnis begründet, dass die Strafkammer derartige Erwägungen nicht angestellt hat.
Durch die Aufhebung des Strafausspruchs erhält das neu erkennende Gericht die Möglichkeit, zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB gegeben ist.
| Loesdau | Zipfel | Kuhn | |||
| Woesner | Herdegen |