Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafmaß und Bewährungsaussetzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 138/88
Datum
17.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen das Urteil des Landgerichts mit Beschränkung auf das Strafmaß und die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Der BGH überprüfte nur auf Rechtsfehler und hielt die Einzel- und Gesamtstrafen sowie die Bewährungsentscheidung für nicht rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe den Strafrahmen zutreffend angewendet, die Gesamtstrafenbildung hinreichend begründet und die Aussetzung wegen positiver Therapieprognose und Maßregelabwägung gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtliche Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle der tatrichterlichen Würdigung ist ausgeschlossen.

2

Ein Verstoß gegen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens liegt nicht vor, wenn der Tatrichter den zutreffenden Normalstrafrahmen nennt und daraus der angewandte Rahmen berechenbar ist.

3

Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger Strafzumessungsvorgang nach § 54 StGB und erfordert eine Gesamtwürdigung von Täter und Taten; ihre Angemessenheit ist nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers zu beanstanden.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) kann trotz früherer Rückfälligkeit gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände, namentlich eine erfolgversprechende Therapie und eine positive Prognose im Zusammenhang mit einer Maßregel, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 14. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 138/88 in der Strafsache gegen ██ Anton aus █████████████, geboren am ███ 1938 in ████ bei ███████, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. September 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei (besonders schweren) Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Unterschlagung einer ihm anvertrauten Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision, die sie wirksam „auf das verhängte Strafmaß und die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung“ beschränkt hat, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hält der Nachprüfung stand.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349 – Großer Senat für Strafsachen – unter Bezugnahme auf BGHSt 29, 319, 320 m. w. Nachw.). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die angefochtene Entscheidung nicht beanstandet werden:

b) Es steht fest, dass die Strafkammer – die in allen Fällen die Strafe nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat (UA S. 22) – nicht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Zu Unrecht bemängelt die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe „nicht durch entsprechende Ausführungen zu erkennen gegeben, dass es sich der nach der Strafrahmenverschiebung zur Verfügung stehenden neuen Strafrahmen bewusst gewesen wäre“. Dieser Einwand der Revision, der allenfalls einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten aufzeigen könnte (vgl. § 301 StPO), zielt darauf, dass die Strafkammer nicht – wie in vergleichbaren Fällen üblich und auch ratsam – durch welche Mindeststrafe und welche Höchststrafe der von ihr angewendete Strafrahmen begrenzt wird. Das lässt sich jedoch errechnen (§ 49 Abs. 1 StGB), weil die Strafkammer den für den jeweiligen Fall geltenden Normalstrafrahmen – zutreffend – mitgeteilt hat (UA S. 22).

Soweit die Revision geltend macht, die Höhe der verhängten Einzelstrafen sei derart gering, dass sie „nicht mehr als tat- und schuldangemessen“ erscheine, kann sie nicht durchdringen, weil sie mit ihren Ausführungen nur versucht, durch eine andere Gewichtung der vom Landgericht angeführten Strafzumessungsgründe zu anderen Ergebnissen zu gelangen. Es ist auch kein Anhalt dafür gegeben, dass wesentliche gegen den Angeklagten sprechende Umstände außer Betracht geblieben sind. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte – er ist jetzt 49 Jahre alt und hat bereits 21 Jahre seines Lebens im Strafvollzug verbracht – vielfach und ganz erheblich vorbestraft ist und dass er in vorliegender Sache alsbald nach Verbüßung einer Strafe rückfällig wurde (UA S. 22/23). Des Weiteren ist nicht zu besorgen, die Strafkammer habe außer acht gelassen, dass der Angeklagte im Fall 2 aus Verärgerung darüber handelte, dass er in der Küche der Gaststätte nichts Stehlenswertes vorfand, und dass er in den Fällen 3 und 4 das ihm von seiner Hauswirtin entgegengebrachte Vertrauen enttäuschte. In all diesen Fällen durfte zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, dass der Schaden wiedergutgemacht ist (UA S. 22).

c) Die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Bildung der Gesamtstrafe greifen ebenfalls nicht durch. Sie ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine Gesamtwürdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB; vgl. BGHSt 24, 268). Die vom Landgericht gegebene Begründung (UA S. 24) genügt diesen Anforderungen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die verhängte Gesamtstrafe sei – bei einer Einsatzstrafe von neun Monaten und bei einer Einzelstrafensumme von einem Jahr und vier Monaten – „im unteren Bereich“ angesiedelt, trifft nicht zu.

2. Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 56 Abs. 1 StGB).

a) Der Revision ist zuzugeben, dass sich aus der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben und den Umständen der neuerlichen Taten gewichtige Gründe ergeben, die gegen eine günstige Sozialprognose sprechen. Ist ein Verurteilter – wie der Angeklagte – bereits mehrfach einschlägig straffällig geworden und musste dabei wiederholt eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden, so kann in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er, wenn ihm erneut die Gelegenheit der Bewährung gegeben wird, sich anders als in der Vergangenheit verhalten wird (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 133, 134/135). Doch gebietet das Erfordernis einer wirkungsvollen Spezialprävention, die Frage der Strafaussetzung im Zusammenhang mit der – unangefochten gebliebenen – Maßregelentscheidung zu sehen (vgl. § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB).

In dieser Hinsicht hat die Strafkammer bindend festgestellt, dass „besondere Umstände“ die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auch ohne Vollzug dieser Maßregel erreicht werden kann (§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB). Zwar handelt es sich bei dem Angeklagten, der seit mehreren Jahren alkoholkrank ist, um eine psycholabile, sozial geschädigte geistesschwache Persönlichkeit (UA S. 18, 24/25). Ferner hat die Strafkammer bei ihrer Aussetzungsentscheidung bedacht, dass bereits bei der letzten der vorausgegangenen Verurteilungen dem Angeklagten Strafaussetzung bewilligt worden und dass er die Therapiechancen in einer Einrichtung, die allerdings nicht recht geeignet für ihn war, nicht nutzte (UA S. 28). Wie die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. ████████████ ausführt, ist jedoch in den viereinhalb Monaten seit der neuerlichen Aufnahme in das Bezirkskrankenhaus █████████████ beim Angeklagten ein bemerkenswerter Persönlichkeitswandel eingetreten, der eine stationäre Langzeittherapie in einer anderen – besonders geeigneten Einrichtung erfolgversprechend erscheinen lässt. Der Angeklagte zeigt nunmehr Krankheitseinsicht und wirkt bei seiner Behandlung konstruktiv mit; er hat Beziehungen zu einer Frau – der Zeugin █ – aufgebaut, die für ihn eine große Stütze ist. Nach Meinung der genannten Nervenärztin, der sich die Strafkammer angeschlossen hat, ist die positive Weiterentwicklung des Angeklagten nur im Rahmen der gemäß § 56 c Abs. 3 StGB angeordneten Therapie – mit der er einverstanden ist – gewährleistet.

Die Umstände, die der Strafkammer Anlass gegeben haben, den Maßregelvollzug auszusetzen, begründen zugleich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB; eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben kann nicht verlangt werden (BGH StV 1986, 27 = NStZ 1986, 16).

Demgegenüber zeigt das Vorbringen der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf. Allerdings weist sie zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 die Tat zu einer Zeit beging, in der er die Zeugin K___ bereits kannte. Doch ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass sich diese Beziehung erst in der Folgezeit so sehr gefestigt hat, dass von ihr eine Hilfe für seine weitere Lebensführung erwartet werden kann (vgl. UA S. 27). Richtig ist auch, dass der bloße – wenn auch ernsthafte – Wille zur Umkehr bei einer haltschwachen Persönlichkeit nicht ausreicht, das Absehen von der Vollstreckung zu wagen; hinzukommen müssen Umstände, die eine Gewähr dafür bieten, dass dieser Wille dauerhaft und realisierbar ist (für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs vgl. BGH NStZ 1983, 167). Die Strafkammer hat indessen die Überzeugung gewonnen, es sei zu erwarten, dass der Angeklagte die – von allen Beteiligten sorgfältig vorbereitete und begleitete – Langzeittherapie durchstehen wird (UA S. 29). Die von der Anklagebehörde geäußerten Zweifel am Durchhaltevermögen des Angeklagten, so verständlich sie auch sein mögen, lassen diese Beurteilung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen.

Nach alledem hat der Senat die Prognoseentscheidung des Landgerichts zu respektieren, weil sie vertretbar ist und deshalb „neben anderen abweichenden Meinungen als gleich richtig zu bestehen vermag“ (BGH NJW 1978, 599; vgl. ferner BGH, Urteile vom 8. November 1977 – 5 StR 446/77 und vom 22. Mai 1979 – 1 StR 192/79).

b) Schließlich nimmt die Strafkammer (UA S. 29) ohne Rechtsirrtum an, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Im vorliegenden Fall, in dem spezialpräventive Aspekte im Vordergrund stehen, kann keine Rede davon sein, dass eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46 sowie BGH NStZ 1987, 21).

Schauenburg Foth Maul Granderath v. Gerlach

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