Revision verworfen: Freispruch bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 695/80
- Datum
- 24.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt Vorsatz des Gehilfen voraus; dieser kann auch als bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vorliegen.
Die bloße Kenntnis von unternehmensinternen Gerüchten über Manipulationen begründet nicht von selbst einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des vom Täter verfolgten Täuschungszwecks.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht zu respektieren und nur zu beanstanden, wenn sie widersprüchlich, willkürlich oder gegen Denkgesetze verstößt.
Kann der Tatrichter letzte Zweifel an der Schuld nicht überwinden, ist ein freisprechendes Urteil vom Revisionsgericht beizubehalten.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 16. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Riither █████ aus RO, geboren am ███ 1945 in ███, den Prokuristen Paul ████████ aus ███, geboren am ███ 1939 in ███, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus HO als Verteidiger des Angeklagten Riither █████,
Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ████████,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Juli 1980 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten der Revision sowie die notwendigen Auslagen, die den Angeklagten Riither █████ und ████████ durch die Revision entstanden sind.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Das Landgericht hat die Angeklagten Riither █████ und ████████ dem Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung freigesprochen. Nach den Feststellungen hat der inzwischen verstorbene Alleininhaber der Firma Alma █████, Friedrich ████, ohne Zahlung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuern aus dem in seinem Unternehmen befindlichen offenen Zollager ausländisches Apfelsaftkonzentrat entnommen und, um das zu verdecken, in Lagertanks Kanister einbauen lassen, mit denen vorgetäuscht werden sollte, das entnommene Apfelsaftkonzentrat sei noch vorhanden. Eine Beteiligung der Angeklagten Riither █████ und ████████ an der Entnahme des Apfelsaftkonzentrats hat der Tatrichter nicht festgestellt.
Der Angeklagte Riither █████, kaufmännischer Leiter des Unternehmens, hat jedoch den Zeugen ██, der die Kanister eingebaut hatte, zum Stillschweigen aufgefordert; dasselbe hat der Angeklagte ████████ getan, der vorher dem Zeugen ██ erklärt hatte, wie die Kanister in den Tanks zu befestigen seien (UA S. 15). Der Tatrichter hat sich indessen nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten Riither █████ und ████████ den von Friedrich ████ mit dem Einbau der Kanister verfolgten Täuschungszweck kannten (UA S. 26, 48, 51). Das Landgericht hält es für bewiesen, dass bei Kontrollen durch den Zoll und die Kreissparkasse das Vorhandensein von Apfelsaftkonzentrat vorgetäuscht worden ist; dass dies gerade mit Hilfe der Kanister geschehen ist, hält es jedoch nicht für gesichert (UA S. 56, 47).
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich aus sachlich-rechtlichen Gründen gegen den Freispruch der Angeklagten Riither █████ und ████████ wendet, hat keinen Erfolg.
a) Zum äußeren Tatgeschehen teilen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen vollständig mit. Dass sich der Tatrichter außerstande gesehen hat, Feststellungen über eine Beteiligung der Angeklagten an der Entnahme des Apfelsaftkonzentrats zu treffen, beanstandet die Revision nicht.
Im Zusammenhang mit den von Friedrich ████ zur Täuschung bestimmten Kanistern ist der Revision allerdings zuzugeben, dass die sonstigen Feststellungen in einer Spannung zu der Mitteilung des Tatrichters stehen, es sei nicht bewiesen, dass die von ██ eingebauten Kanister „dann auch tatsächlich zu Täuschungszwecken verwendet worden sind“ (UA S. 26). Die Kanister sind nämlich erst nach der letzten Kontrollmessung, die im Wesentlichen eine normale Füllung der Tanks mit Apfelsaftkonzentrat auswies (UA S. 12 f.), aus den Tanks entfernt worden (UA S. 44); und es ist nicht ohne Weiteres zu erkennen, wie das Messergebnis durch andere Täuschungsmittel bestimmt werden konnte, solange sich die Kanister in den Tanks befanden. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn die Annahme des Tatrichters, die Herbeiführung einer Täuschung durch die Kanister sei nicht erwiesen, war ohne Einfluss auf den Freispruch.
Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Angeklagten Riither █████ und ████████ am Einbau der Kanister hat der Tatrichter den Freispruch allein darauf gestützt, dass den Angeklagten insoweit keine vorsätzliche Förderung der Steuerhinterziehung nachgewiesen werden könne, weil nicht bewiesen sei, dass sie den von Friedrich ████ verfolgten Zweck der Maßnahme erkannt haben (UA S. 26, 48, 51). Der Tatrichter hätte die Angeklagten demnach auch dann freigesprochen, wenn er sich davon überzeugt hätte, dass die Kanister tatsächlich zur Täuschung der Kontrolleure beigetragen haben; ein solcher Beitrag ist nach Ansicht des Tatrichters keineswegs ausgeschlossen (UA S. 47).
b) Zu seiner Annahme, den Angeklagten Riither █████ und ████████ sei im Zusammenhang mit dem Einbau der Kanister kein Vorsatz nachzuweisen, ist der Tatrichter ohne Rechtsfehler gelangt. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, der Tatrichter könne aus Rechtsirrtum verkannt haben, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung und die Beihilfe dazu auch mit bedingtem Vorsatz verwirklicht werden können.
Eine Kenntnis der Angeklagten von Gerüchten, die in dem Unternehmen umliefen und Manipulationen mit den Kanistern zum Gegenstand hatten, hätte für sich allein noch keinen bedingten Vorsatz begründet.
c) Im Übrigen hat der Tatrichter das Beweisergebnis umfassend gewürdigt. Er hat zahlreiche Belastungsmomente untersucht und sie mit den für die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten abgewogen, die es entgegen der Ansicht der Revision nicht bloß theoretisch erörtert.
Da die Beweiswürdigung auch keine Widersprüche oder sonstigen Verstöße gegen Denkgesetze erkennen lässt, muss es bei dem freisprechenden Urteil des Tatrichters sein Bewenden haben. Kann der Tatrichter letzte Zweifel nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht das grundsätzlich hinzunehmen (BGH, Urt. v. 8. November 1977 – 5 StR 446/77 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 281).
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |