Revision der Staatsanwaltschaft zu Betäubungsmittelverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 652/90
- Datum
- 29.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so genau darlegt, dass das Revisionsgericht ohne weitere Ermittlung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
Bei der Beanstandung der Zurückweisung eines Beweisantrags zu Tonaufnahmen muss der Antragsteller die betreffenden Aufnahmen im Einzelnen bezeichnen und den für die Entscheidung relevanten Wortlaut oder den wesentlichen Inhalt angeben.
Das Gericht darf Tonbandaufnahmen stichprobenweise anhören und übersetzen lassen, um sowohl die Zuverlässigkeit von Protokollen zu überprüfen als auch über Inhalt und Sprechweise der Beteiligten Beweis zu erheben; dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Erkenntnisse in der freien Beweiswürdigung angemessen berücksichtigt werden.
Für eine Verurteilung wegen (auch fahrlässigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist erforderlich, dass die dem Angeklagten zugeschriebenen Handlungen mit hinreichender Sicherheit den im Urteil bezeichneten Taten zugeordnet werden können; fehlt diese sichere Zuordnung, ist eine Verurteilung nicht gerechtfertigt.
Die Bemessung der Strafe innerhalb des zutreffend bestimmten Strafrahmens ist nur zu beanstanden, wenn die Gerichte gesetzliche Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht oder fehlerhaft würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 12. April 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
████, geb. ████ aus ████ (Türkei), geboren 1962 in ████ (Türkei),
und
█████, geb. █████ aus █████, geboren am █████ in █████ (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Januar 1991 in der Sitzung vom 31. Januar 1991, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger der Angeklagten █████ in der Verhandlung,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. April 1990 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Den Angeklagten liegt eine strafbare Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin in großer Menge) zur Last. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Angeklagte █████ wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und sie im Übrigen (Fall 1 c der Anklage) freigesprochen. Zugleich hat es die Angeklagte ████ in vollem Umfang freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten der genannten Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Vergeblich rügt die Revision, die Strafkammer habe den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. November 1989, bestimmte, auf Tonträger aufgenommene Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein zu nehmen und zugleich aus der türkischen Sprache wörtlich übersetzen zu lassen, unter Verstoß gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2, Abs. 5 StPO) zurückgewiesen.
Die Revision gibt nicht, wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO es vorschreibt, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ hinreichend wieder. Diese Tatsachen müssen so genau und so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund dieser Darlegungen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213). Dazu gehört bei Schriftstücken oder Aktenstellen ihre nähere Bezeichnung und die Angabe ihres Wortlauts oder wenigstens ihres wesentlichen Inhalts (vgl. auch BGHSt 6, 128 sowie 30, 131, 143). Demgemäß sind auch Tonbandaufnahmen, um deren Auswertung es sich handelt, im Einzelnen zu bezeichnen und muss Näheres über ihren Inhalt mitgeteilt werden (BGH, Urt. vom 6. Oktober 1983 – 4 StR 443/83 – bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 213). Soweit es um den Inhalt von Gesprächen geht, muss der Beschwerdeführer diejenigen Passagen, die er für entscheidungserheblich hält, grundsätzlich im Wortlaut wiedergeben. Sollen – wie hier – aus der Art der Gesprächsführung Schlüsse gezogen werden, so hat er nicht nur diejenigen Stellen, auf die es ihm ankommt, anzugeben, sondern auch die Modalitäten, die er als wesentlich zu beschreiben ansieht.
Diesen Erfordernissen wird die Revision insoweit nicht gerecht, als sie den Inhalt der von ihr (dem Datum nach) bezeichneten Telefongespräche und die Besonderheiten des Gesprächsverlaufs nicht näher mitteilt. Auf Grund dieses unzureichenden Vorbringens kann der Senat nicht beurteilen, ob aus der beantragten Augenscheinseinnahme sich über die Auswertung der verlesenen Niederschriften hinausgehende, für die Entscheidung bedeutsame Erkenntnisse hätten ergeben können.
2. Erfolglos bleibt auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO.
Hierzu macht die Revision geltend: Richtig sei zwar, dass die Strafkammer im Laufe der Hauptverhandlung über die von den Beteiligten geführten Telefongespräche zahlreiche Tonbänder „stichprobenweise“ angehört und sich, soweit erforderlich, durch einen Dolmetscher übersetzen ließ. Diese Stichproben stellten jedoch keine Augenscheinseinnahme im Sinne des § 86 StPO dar. Sie hätten „lediglich“ der Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den Tonaufzeichnungen angefertigten Protokolle gedient. Es habe kein Anhalt dafür bestanden, dass die Ergebnisse der vom Landgericht vorgenommenen Stichproben für die Beurteilung der Schuldfrage Verwendung finden sollten. Gleichwohl seien sie im Rahmen der Feststellungen, die das angefochtene Urteil zur Tatbeteiligung der Angeklagten trifft, verwertet worden.
Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob sie, was die Schilderung der von der Revision beanstandeten Vorgänge angeht, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; denn sie ist jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung ausgewerteten Tonbänder lassen sowohl das Protokoll als auch die Urteilsgründe erkennen, dass die Strafkammer nicht nur die Zuverlässigkeit der (vorwiegend aus der türkischen Sprache übersetzten) Niederschriften der abgehörten Telefongespräche überprüfen wollte, sondern zugleich auch über den Inhalt der Gespräche und die Sprechweise der Beteiligten Beweis erhoben hat. Allerdings vermochte sie – in freier Beweiswürdigung – den auf diese Weise gewonnenen Erkenntnissen weder zur Belastung noch zur Entlastung der Angeklagten entscheidende Bedeutung beizumessen. Dieses Verfahren des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 9. April 1990 auf Anhörung weiterer Gesprächsaufzeichnungen zurückgewiesen. Auch diese Rüge kann aus den bereits dargelegten Gründen (I 1 dieses Urteils) nicht durchdringen.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.
1. Die Angeklagte ████
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Angeklagte hätte wenigstens wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BtMG) verurteilt werden müssen. Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu der Ansicht gelangt, dass selbst dann, wenn der Angeklagten im Einzelnen Handlungen nachgewiesen werden könnten, die sich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen würden, nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könnte, dass sie sich auf die ihr in der Anklage vorgeworfenen Taten bezogen haben (UA S. 134).
Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht darauf einzugehen, dass auch fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur bei einer eigennützigen, auf Güterumsatz gerichteten Tätigkeit in Betracht kommt (BGHSt 35, 57).
b) Entgegen der Meinung der Revision konnte die Angeklagte auch nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, § 27 StGB) verurteilt werden, weil diese Tat (vgl. UA S. 113/114) von der gerichtlich zugelassenen Anklage nicht umfasst ist.
2. Die Angeklagte █████
Vergeblich beanstandet die Revision den Strafaussprache.
a) Die Strafkammer hat bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf Grund einer Gesamtabwägung dargelegt, dass sie unter Berücksichtigung der nachfolgend bei der Strafzumessung aufgeführten Gründe von einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall und damit von der erhöhten Strafandrohung des § 29 Abs. 3 BtMG ausgeht (UA S. 136). Sie hat sodann die nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Milderung des Strafrahmens vorgenommen (UA S. 138). Weiter hat sie im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen (UA S. 140), die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB nochmals gemildert (vgl. UA S. 138, 142).
b) Die Bemessung der Strafe innerhalb des zutreffend bestimmten Strafrahmens weist keinen Rechtsfehler auf. Angesichts gewichtiger Milderungsgründe (UA S. 142) kann keine Rede davon sein, die verhängte Strafe lese sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Foth Kuhn Maul v. Gerlach
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