Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aussetzung der Strafen zur Bewährung bei Beihilfe zur Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 259/81
Datum
14.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Aussetzung zu Bewährung im Verfahren wegen Beihilfe zur Untreue ein und rügte die Annahme „besonderer Umstände“ nach § 56 Abs. 2 StGB. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die tatrichterliche Gesamtwürdigung (Einfluss des Vorgesetzten, mangelndes Schuldbewusstsein, umfassendes Geständnis, dinglich gesicherte Wiedergutmachung, geringe Verschuldensintensität) für sachlich vertretbar und betont das weite Ermessen des Tatgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 56 Abs. 2 StGB verlangt mildernde Umstände von besonderem Gewicht; durchschnittliche Strafmilderungsgründe genügen nicht.

2

Die Annahme besonderer Umstände durch das Tatgericht unterliegt einem weiten Ermessen; die Revisionsinstanz darf die tatrichterliche Wertung nur beanstanden, wenn sie außerhalb des sachlich Vertretbaren liegt.

3

Bei der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB können sowohl vor- als auch nachträglich eingetretene Umstände (z. B. Geständnis, Mitwirkung bei Aufklärung, dinglich gesicherte Wiedergutmachung, vergleichsweise geringes Verschulden) berücksichtigt werden.

4

Eine strikte Trennung der Maßstäbe von § 56 Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Urteilsformel ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, ob die dargestellten Umstände die Aussetzung der Vollstreckung trotz des Schweregrads des Unrechts als verhältnismäßig erscheinen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Chemielaboranten Friedrich █ aus ██, dort geboren am ███, 2. den ███████████████ ██████ ████, geboren am █████ in ███████,

Strafverfahren gegen [Bezeichnung]

Sachbearbeiter: Dr. ████████ u. a.

wegen Beihilfe zur Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████████ aus ███████████ als Verteidiger des Angeklagten ████████████,

Rechtsanwalt Klaus █████████████ aus ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 1980 wird verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten ████████████ und ██████ erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ████████████ und ██████ je wegen vier Vergehen der Beihilfe zur Untreue zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen die Strafaussetzung richtet sich die Revision der Anklagebehörde. Sie rügt Verletzung des materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die günstige Sozialprognose ist von der Strafkammer zutreffend begründet worden. Die Anklagebehörde stellt die Richtigkeit des Prognoseurteils auch nicht in Frage. Sie ist aber der Ansicht, dass die Strafkammer den Begriff der „besonderen Umstände“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verkannt habe. Den Umständen, die das Tatgericht im Urteil anführe, komme kein Ausnahmecharakter zu; durch sie werde dem Fall der Stempel des Außergewöhnlichen zugunsten der Angeklagten nicht aufgedrückt.

2. Die Abgrenzungsformel, die das Gesetz in § 56 Abs. 2 StGB verwendet, besagt in der Tat, dass „gewöhnliche“ („durchschnittliche“, „allgemeine“, „einfache“) Strafmilderungsgründe für eine Aussetzung der Vollstreckung nach dieser Vorschrift nicht ausreichen. Es müssen mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind und die deshalb eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 = JR 1978, 32 mit Anm. von Lintz; BGH MDR 1981, 153). Das ist vom Tatgericht nicht verkannt worden, wenn es auch nicht klar zwischen den Maßstäben der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB einerseits und nach § 56 Abs. 3 StGB andererseits unterscheidet (vgl. UA S. 112, 113). Infolgedessen geht es nicht um die Frage, ob die Strafkammer das zutreffende rechtliche Kriterium verwendet hat, sondern um die Frage, ob die tatsächlichen Umstände, die sie anführt, dem Kriterium gerecht werden.

3. Der Senat hat in einer früheren Entscheidung ausgeführt:

Es kann nicht abstrakt und abschließend gesagt werden, welche Umstände von besonderem Gewicht sind und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Ein einzelner Umstand vermag die Bedeutung des „Besonderen“ nur auf der Grundlage und in der Verschränkung aller Umstände des Einzelfalls zu erlangen. Das Werturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen muss die Wertung des Tatgerichts respektiert werden. Das folgt aus der Ermessensfreiheit, die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der „besonderen Umstände“ ergibt (BGH NJW aaO; vgl. auch BGH, Urt. vom 5. September 1978 – 1 StR 421/78 – bei Holtz MDR 1979, 107).

4. An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Aus ihnen ergibt sich, dass „dem tatrichterlichen Ermessen bei der Annahme besonderer Umstände ein weites Feld überlassen“, dass „vielfach sowohl die Aussetzung der Strafe wie ihre Versagung vertretbar ist“ (Lintz aaO; vgl. auch Lackner, StGB 14. Aufl. § 56 Anm. 6a).

So liegt es hier. Die Angeklagten sind durch den Mitangeklagten Dr. ███████████, den sie „als dominierenden und beeindruckenden Vorgesetzten kennengelernt und schätzen gelernt hatten“ und der bei ihnen „besonderes Ansehen genoss“, in dessen strafbare Handlungen „hineingezogen“ worden (UA S. 106, 114, 116). Sie waren sich „des strafrechtlichen Unrechts ihres Verhaltens nicht bewusst“ und vertrauten auf die Zusicherungen Dr. ███████████, „dass er sich um die rechtliche Seite kümmern werde“ (UA S. 99, 116). Die geschädigte Firma hat ihren Aufstieg zu einem „leistungsstarken, modernen Unternehmen“ in hohem Maße den „weit überdurchschnittlichen Leistungen“ von Dr. ███████████ und der beiden Angeklagten zu verdanken (UA S. 114). Sie haben sich zur Wiedergutmachung des von ihnen angerichteten Schadens verpflichtet und sind bereit und in der Lage, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ersatzforderung der geschädigten Firma, die ihren Strafantrag (§ 17 Abs. 1, § 22 Abs. 1 UWG) zurückgenommen hat, ist durch Zwangshypotheken auf den Anwesen der Angeklagten abgesichert (UA S. 70, 71, 109, 117). In der Hauptverhandlung haben beide nicht nur ein „umfassendes, rückhaltloses Geständnis“ abgelegt, sondern sich auch „redlich um die Aufklärung aller wesentlichen Einzelheiten bemüht“ (UA S. 74, 75, 108).

Im Katalog dieser Umstände spricht eindeutig für die Wertung der Strafkammer die Tatsache, dass den schweren Tatfolgen ein vergleichsweise geringes Verschulden der Angeklagten gegenübersteht, weil sie im Vertrauen auf die Zusicherung des von ihnen respektierten und geschätzten Vorgesetzten und ohne Bewertung ihres Tuns als strafbar ihre Tatbeiträge erbrachten (vgl. Lackner aaO Anm. 6c). Im Übrigen handelt es sich vorwiegend um Umstände, die den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge geben. Aber es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer als besondere, in der Person der Angeklagten liegende Umstände ihre Leistungen für die geschädigte Firma, ihre außergewöhnliche Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts und vor allem ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur (dinglich gesicherten) Schadenswiedergutmachung berücksichtigt hat. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung sind diese Umstände – auch soweit sie erst nach den Straftaten eingetreten sind – für die Bewertung des strafbaren Tuns der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, nicht ohne Bedeutung. Unter Berücksichtigung aller Strafzwecke verringern auch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Strafen (BGH MDR 1981, 153, 154; BGH, Urt. vom 15. Januar 1981 – 4 StR 663/80 – bei Holtz MDR 1981, 452).

Als Fazit ergibt sich, dass die Wertung der Strafkammer als vertretbar erscheint und deshalb neben abweichenden Meinungen – und wäre es auch die des Revisionsgerichts – „als gleich richtig zu bestehen vermag“ (vgl. Engisch, Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag S. 152; BGH NJW 1977, 639 Nr. 12).

5. Auch die Entscheidung, die das Tatgericht zu der Frage trifft, ob im konkreten Fall den für eine Strafaussetzung sprechenden Gesichtspunkten oder der Strafvollstreckung aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) Vorrang zukommt, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (BGH, Urt. vom 6. Juni 1979 – 2 StR 231/79 – bei Holtz MDR 1979, 987). Die Entscheidung der Strafkammer hält sich innerhalb dieser Grenze.

6. Das Urteil des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartHerdegenFoth
WoesnerSchikora
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