Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 660/80
Datum
11.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Verfahrensrüge war unzulässig, der Strafausspruch blieb inhaltlich bestehen. Die Versagung der Bewährung wird aufgehoben, da das Landgericht persönliche Umstände (psychische Instabilität infolge mehrerer Todesfälle) nicht ausreichend als mögliche besondere Umstände der Tat geprüft hat. Die Sache wird insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formelle Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) können auch in der Person des Täters liegende Umstände berücksichtigt werden, soweit sie den Charakter der Tat mitgeprägt haben.

3

Persönliche Umstände, die überwiegend auf nicht dem Täter zurechenbare Ereignisse zurückzuführen sind (z. B. schwere familiäre Verlusterlebnisse), können als besondere Umstände der Tat im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB Gewicht haben.

4

Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; maßgeblich ist, ob Umstände von besonderem Gewicht die Strafaussetzung trotz des erheblichen Schuldgehalts nicht unangebracht erscheinen lassen.

5

Wird die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ohne Würdigung relevanter persönlicher Umstände getroffen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 660/80

in der Strafsache gegen Ralf ██ (aus █), dort geboren am ███ 1956, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der – wie rechtskräftig festgestellt ist – des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung schuldig ist, zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Landgericht begründet diese damit, es könne zwar „von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen werden, eventuell auch noch von besonderen Umständen in der Person des Täters“, die Tat weise jedoch keine besonderen Umstände auf, denn „allein der von der Verteidigung angeführte Umstand, der Angeklagte habe zum Teil auch zur Deckung des Eigenkonsums mit Drogen gehandelt“, stelle keinen solchen Umstand dar, „zumal der Angeklagte nicht in starkem Maße abhängig“ gewesen sei und sich auch nicht „in irgendeiner Not- oder Konfliktslage“ befunden habe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Bei der Frage, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, können auch Umstände in der Person des Täters berücksichtigt werden, wenn diese den Charakter der Tat mitgeprägt haben (BGH NJW 1977, 1247/1248; BGH, Urteil vom 24. April 1980 – 4 StR 170/80 – m. w. Nachw.). Solche in der Person des Angeklagten liegende Umstände können hier gegeben sein. Denn nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, dass die „psychische Instabilität“ des – nicht vorbestraften – Angeklagten ihn in die Drogenszene geführt hat und für den Tatentschluss und damit auch für die Tat mitbestimmend war. Diese ist aber – das kann den Feststellungen ebenfalls entnommen werden – weitgehend auf Umstände zurückzuführen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere den plötzlichen Tod seines Vaters, den Tod seiner Mutter, zu der eine „intensive Mutterbindung“ bestand, dreieinhalb Wochen danach und den Tod seiner Großmutter, die sich nach dem Tode der Eltern um ihn gekümmert hatte, „wenig später“. Das Landgericht hätte dies bei der Prüfung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in Betracht kommt, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Maßgebend ist vielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 376/80, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt – m. w. Nachw.).

KnoblichSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke

Zitiert (1)

Zitiert von (2)