Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 476/79
Datum
12.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme eines minder schweren Falls und die unterbliebene Beweiserhebung zur Frage, ob der Tod bei sachgerechter ärztlicher Behandlung vermeidbar gewesen sei. Der BGH verwirft die Revision und hält die Aufklärungsrüge und die Sachrüge für unbegründet. Nach Ansicht des Senats stützt sich das Tatgericht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme; die Strafzumessung und die Aussetzung zur Bewährung erscheinen vertretbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist aus den Urteilsgründen ersichtlich, dass das Tatgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu einer Überzeugung in einer streitigen Tatsachenfrage gelangt ist, ist eine Aufklärungsrüge unbegründet.

2

Die Pflicht des Tatgerichts zur weiteren Ermittlungs- oder Beweiserhebung besteht nicht, wenn die angebliche Unaufgeklärtheit nur untergeordnete Bedeutung für die Strafzumessung hat und ihr Wegfall das Ergebnis der Strafzumessung nicht in Frage stellt.

3

Die Einstufung als "minder schwerer Fall" (§ 226 Abs. 2 StGB) und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sind tatrichterliche Wertungen, die im Zweifel zu respektieren sind, sofern sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur erfolgreich, wenn sie substantiiert Rechtsfehler oder Verletzungen der Aufklärungspflicht darlegt; bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 8. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 476/79 1/7

in der Strafsache gegen

1. den Soldaten der US-Armee Bruce Aldan ███, geboren am 23. August 1██ in Kalifornien ——— ████, 2. den Soldaten der US-Armee Paul Andrew ███, geboren in ██████,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt C███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus S████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Rechtsanwalt C█████████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten K██████████,

Justizhauptsekretärin C███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. März 1979 wird verworfen. 2. Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat die Jugendkammer den Angeklagten P███ zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten K██████████ zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Jugendkammer einen minder schweren Fall (§ 226 Abs. 2 StGB) angenommen und die Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts. Ihre Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Aufklärungsrüge

1. Das Tatgericht hat festgestellt:

Das Kleinkraftrad der Schülerin Susanne L████████████ war von dem 17 Jahre alten Hilfsarbeiter Michael V█████████████ entwendet worden. Sie erhielt einen Hinweis auf die Täterschaft V█████████████. Von der Tat und dem Täterhinweis berichtete die Bestohlene dem Angeklagten ███, ihrem Freund. Er, der Angeklagte K██████████ und vier weitere US-Soldaten gingen mit Susanne L████████████ zu Michael V█████████████. Als Susanne ihren Verdacht geäußert hatte, gab es zwischen ihr und der Mutter von Michael ██████████████ eine lautstarke Auseinandersetzung. Frau V███████████████ holte ihren Ehemann, den Hausmeister Helmut V████████████████, der sich in einer Gaststätte aufhielt. Nach einem Wortgefecht zwischen ihm und dem Angeklagten K██████████ kam es zwischen beiden „zum heftigen Schlagaustausch“. Der Angeklagte P███ versuchte, V████████████████ und K██████████ zu trennen. Als er von V████████████████

„versehentlich“ einen Stoß mit dem Ellenbogen erhielt, „geriet er in Wut und schlug nun selbst im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K██████████ auf V████████████████ ein“ (UA S. 10).

V████████████████ ging mehrfach zu Boden. Die Angeklagten traten ihn mit ihren beschuhten Füßen. Einer der Tritte bewirkte einen Rippenbruch und einen Riss der Milz. Als V████████████████ kampfunfähig liegenblieb, rannten die Angeklagten unverletzt davon. V████████████████ wurde in ein Krankenhaus gebracht. Etwa 19 Stunden nach seiner Einlieferung wurde er, nachdem er über Bauchschmerzen und Atemnot geklagt und eine Bauchspiegelung das Auftreten innerer Blutungen ergeben hatte, wegen Verdachts auf Milzruptur operiert. In der Bauchhöhle fanden sich etwa eineinhalb Liter Blut als Folge eines zweiseitigen Milzrisses. Nach der Operation blutete V████████████████ aus der Bauchdrainage, ohne dass das Blut gerann. Er erhielt mehr als fünf Liter Bluttransfusionen und verstarb etwa 44 Stunden nach der Operation an einer vergeblich bekämpften, zu einer Massenblutung in der Bauchhöhle führenden Blutgerinnungsstörung in Verbindung mit einer herdförmigen Lungenentzündung. Die unmittelbare Todesursache war die Folge der Verletzungen, die V████████████████ von den Angeklagten zugefügt worden waren, insbesondere jenes Fußtritts in die Nierengegend, der den Milzriss bewirkte. Jedoch hätte, so führt das Tatgericht aus, „bei sachgerechter und sorgfältiger ärztlicher Behandlung der Tod von Helmut V████████████████ vermieden werden können“ (UA S. 14).

2. Gegen diese Folgerung, die nach Ansicht des Tatgerichts nicht in Frage stellt, dass der Tod V████████████████ für die Angeklagten voraussehbar war (UA S. 17) und die zur Begründung der Annahme eines minder schweren Falles herangezogen (UA S. 22), aber von der ████████████ nicht erläutert worden ist, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge:

Der Verteidiger des Angeklagten ███ █████ habe den Eventualantrag gestellt, zum Beweise dafür, dass der Tod von Helmut V████████████████ bei sorgfältiger ärztlicher Betreuung vermeidbar gewesen sei, die drei (im Antrag mit Namen genannten) Krankenhausärzte, die ihn behandelten, als sachverständige Zeugen zu vernehmen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Jugendkammer habe ohne Beweiserhebung angenommen, dass die Beweisbehauptung zutreffe. Zu dieser Annahme habe ihr die eigene Sachkunde gefehlt. Die Frage, worin die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bestand, werde in den Urteilsgründen nicht beantwortet. Sie hätte nur beantwortet werden können, wenn die Jugendkammer in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht die Krankenhausärzte und einen medizinischen Sachverständigen gehört hätte. Mit Hilfe dieser Beweismittel wäre zu klären gewesen, ob ärztliche Maßnahmen unterblieben sind, die den Tod von Helmut V████████████████ verhindert hätten, und ob es den behandelnden Ärzten möglich war, diese Maßnahmen zu erkennen und anzuwenden.

3. Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft scheitert nicht an den formellen Erfordernissen, die sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben. Die Anklagebehörde beanstandet, dass das Tatgericht eine Frage, die ihrer Meinung nach im Rahmen der Strafzumessung rechtliche Bedeutung erlangte, ohne Beweiserhebung zugunsten der Angeklagten beantwortet hat, obwohl die Vernehmung der im Eventualbeweisantrag benannten sachverständigen Zeugen und eines medizinischen Sachverständigen möglicherweise zu dem nichts zugunsten der Angeklagten ergebenden Ergebnis geführt hätte, dass der Tod von Helmut V████████████████ trotz sachgerechter und sorgfältiger ärztlicher Behandlung eintrat. Die Anklagebehörde rügt also, dass eine (nach ihrem Verständnis der Urteilsgründe) für den Strafausspruch erhebliche Frage vorschnell, ohne Verwendung vorhandener Aufklärungsmöglichkeiten, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ entschieden worden sei. Mehr braucht die Staatsanwaltschaft nicht vorzutragen, um dem Erfordernis der Schlüssigkeit der Rügebegründung zu genügen.

4. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nicht begründet. Das Urteil der Jugendkammer legt nicht die Deutung nahe, dass die im Eventualbeweisantrag aufgestellte Behauptung zugunsten der Angeklagten als wahr unterstellt worden ist, obgleich die Möglichkeit bestand, dass die Beweiserhebung zur Widerlegung der Behauptung führt, also welcher die eine prozessuale Sachlage gegeben war, bei der die Sachaufklärung Vorrang beanspruchte (vgl. BGHSt 13, 326, 327/328; BGH NJW 1959, 393 Nr. 18; 1961, 2069 Nr. 12; BGH MDR 1978, 66). Die Urteilsgründe sprechen vielmehr dafür, dass die Jugendkammer auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund von Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. R█████████████████, die Überzeugung erlangt hat, dass der Tod von Helmut V████████████████ hätte vermieden werden können. Ausdruck dieser Überzeugung sind die bestimmte Formulierung als solche und der ihr folgende Absatz, in welchem das Tatgericht die Beweismittel anführt, auf Grund welcher der „Sachverhalt festgestellt“ worden ist (vgl. UA S. 14).

Letzten Endes ist es keine ausschlaggebende Frage, ob das Tatgericht für erwiesen angesehen oder nur als wahr unterstellt hat, dass der Tod von Helmut V████████████████ „bei sachgerechter und sorgfältiger ärztlicher Behandlung“ vermeidbar war, weil das Urteil auf der Feststellung oder Wahrunterstellung nicht beruht und sich infolgedessen eine weitere Aufklärung erübrigte. Soweit es sich um den Schuldspruch handelt, ist das Nichtberuhen offensichtlich (vgl. UA S. 17). Soweit die Annahme nicht sachgerechter Behandlung als Strafzumessungstatsache eine Rolle spielt, ist sie von so untergeordneter Bedeutung, dass ihr Wegfall die wesentlichen Strafzumessungserwägungen und ihr Ergebnis nicht in Frage zu stellen vermöchte. Denn nur als einen „letzlich“ in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt hat die Jugendkammer die nicht sachgerechte Behandlung von Helmut V████████████████ im Krankenhaus erwähnt (vgl. UA S. 22). Das entspricht auch nach Ansicht des Senats dem Gewicht dieser Strafzumessungstatsache im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Für sie standen die Besonderheiten des Geschehensablaufs und damit das Handlungsunrecht und die Person der Angeklagten ganz im Vordergrund.

5. Ist aber das Beruhen des angefochtenen Urteils auf der von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Urteilsstelle zu verneinen, dann kann auch die im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge stehende Frage offen bleiben, ob dem Tatgericht ein (als Verstoß gegen das materielle Recht einzustufender) Darstellungsmangel vorzuwerfen ist, weil es die Feststellung, dass der Tod Helmut V████████████████ vermeidbar war, nicht näher begründet hat (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 12, 18, 20; BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16; BGH GA 1977, 275).

II. Die Sachbeschwerde

1. Die Einstufung des Falles als „minder schwer“ (§ 226 Abs. 2 StGB) kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

Eine solche Wertung kommt in Betracht, wenn Umstände (objektiver oder subjektiver Art) vorliegen, welche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil auf Grund dieser Umstände die Strafwürdigkeit geringer ist als in den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW 1966, 894; BGH GA 1976, 303).

Wenn die Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände auch knapp ausgefallen ist und nur im Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen erkennbar wird, kann doch nicht in Abrede gestellt werden, dass die Jugendkammer auf der Grundlage des Gesamteindrucks eine vertretbare Entscheidung getroffen hat, die im Zweifelsfalle respektiert werden muss (vgl. BGH NJW 1977, 639).

2. Das gilt auch für die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung. Selbst wenn man mit der Staatsanwaltschaft einer Meinung wäre, ließe sich nicht bestreiten, dass für die Auffassung des Tatgerichts, es lägen mildernde Umstände vor, die Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten der Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken, eine Tatsachengrundlage vorhanden ist, die sie als noch vertretbar und damit als nicht rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. Auch hier gilt, dass im Zweifelsfalle die Wertung des Tatrichters zu respektieren ist (BGH aaO).

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartZipfelUlsamer
WoesnerHerdegen
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