Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Schuldspruch wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 760/82
Datum
21.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Annahme eines minder schweren Falls bei Verurteilung wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass die Feststellung eines minder schweren Falls tatrichterliche Strafzumessung ist und eine umfassende Abwägung aller belastenden und mildernden Umstände erfordert. Die von der Revision angeführten Rechtsfehler sind nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, unterliegt der tatrichterlichen Strafzumessung und erfordert eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände.

2

Die Gewichtung einzelner Milderungs- und Erschwerungsgründe obliegt allein dem Tatrichter; seine Würdigung ist nur insoweit revisionsrechtlich überprüfbar, als sie Rechtsfehler enthält.

3

Milderungsgründe wie Geständnis, Schuldeinsicht, finanzielle Notlage oder die baldige Wiedererlangung der Beute dürfen in die Abwägung nach § 250 Abs. 2 StGB einbezogen werden; ihr pauschaler Ausschluss ist unzulässig.

4

Persönlichkeitsbezogene mildernde Umstände (z. B. Naivität, Abhängigkeit) sind auch ohne Krankheitswert grundsätzlich für die Strafzumessung zu berücksichtigen.

5

Das Unterlassen, ein nicht in erkennbarem Zusammenhang mit der verhandelten Tat stehendes früheres Verhalten (z. B. ein eingestelltes Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO) zu berücksichtigen, begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn dadurch die Gesamtwürdigung der Umstände unvollständig bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. Juli 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 760/82

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudi ███████ aus █████████, geboren am █████████████ in ████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1982, an der teilgenommen haben: am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juli 1982 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten Rudi ████ erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Rudi █████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision meint, der Tatrichter habe den Begriff des minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB verkannt, wesentliche zu Lasten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung unberücksichtigt gelassen und deshalb zu Unrecht einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen.

2. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Das Tatgericht hat alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH, Urteil vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76; Urteil vom 20. Januar 1976 – 2 StR 792/75; Urteil vom 2. November 1982 – 1 StR 624/82). Von dieser Rechtsauffassung geht das Landgericht ausdrücklich (UA S. 20) und zutreffend aus.

Welches Gewicht im Rahmen der Abwägung den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Derartige Fehler zeigt die Anklagebehörde nicht auf. Unvereinbar mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, im Falle des schweren Raubes dürften bestimmte Milderungsgründe wie Geständnis und Schuldeinsicht, finanzielle Notlage, alsbaldige Rückerlangung der Beute in die nach § 250 Abs. 2 StGB vorzunehmende Abwägung nicht einbezogen werden. Es trifft auch nicht zu, daß in der Persönlichkeit des Angeklagten liegende mildernde Umstände – naive Kritiklosigkeit und Abhängigkeit von der dominierenden Ehefrau – für die Abwägung nur gewichtig werden könnten, wenn sie Krankheitswert haben und zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen. Unzutreffend ist schließlich die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe wesentliche zu Lasten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, außer acht gelassen. Insoweit bedarf es nur folgenden Hinweises: Zwar hätte der Tatrichter bei der Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten den Diebstahl des Revolvers trotz der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO nach entsprechendem Hinweis nachteilig berücksichtigen dürfen (BGHSt 39, 197, 198). Darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt aber kein den Strafausspruch gefährdender Rechtsfehler, zumal der Diebstahl des Revolvers in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Planung der abgeurteilten Tat gestanden hat.

MaulHerdegenFoth
UlsamerSchimansky

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