Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung und Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/84
- Datum
- 10.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Enthält eine Strafvorschrift einen Sonderstrafrahmen für minder- oder besonders schwere Fälle, hat der Tatrichter zunächst zu entscheiden, welchem Strafrahmen die Tat zuzuordnen ist; erst danach ist innerhalb dieses Rahmens die eigentliche Strafzumessung vorzunehmen.
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte heranzuziehen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen; die Entscheidung muss sich aus einer Gesamtschau ergeben.
Eine gesetzlich vorgesehene Milderungsmöglichkeit (z. B. wegen Versuch nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; die Versagung der Milderung muss in den Urteilsgründen tragfähig begründet sein.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen anzugeben; bloß knappe oder pauschale Darlegungen genügen nicht, wenn Gewicht und Bedeutung der Milderungs- oder Erschwerungsgründe eine Erörterung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 26. Mai 1983
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 33/84 in der Strafsache gegen den Kunststofftechniker Bruno D██ aus █████████, geboren am ███ 1943 in █████████, ██, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Einzelvorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Ferner verkennt die Revision, dass die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20).
2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Enthält eine Vorschrift – wie dies bei §§ 308 Abs. 2, 265 Abs. 2 StGB der Fall ist – außer dem Normalstrafrahmen einen Sonderstrafrahmen für minder schwere (oder für besonders schwere) Fälle, so ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem Strafrahmen er im Einzelfall ausgeht. Das Gericht muss die Straftat entsprechend ihrem Gewicht in die Wertskala eines bestimmten Strafrahmens einstellen. Erst danach hat es innerhalb des so festgelegten Strafrahmens die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1983, 407/408). Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983 – 1 StR 802/83). Hier hatte dem Tatrichter Anlass zu dieser Prüfung schon der Umstand geben müssen, dass ein gesetzlicher Milderungsgrund (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) vorliegt, der bereits für sich allein geeignet sein kann, einen minder schweren Fall zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1983 – 4 StR 338/83). Dass der Tatrichter von der durch §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil die Versagung dieser Milderung ihrerseits rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Es liegt zwar allein im tatrichterlichen Ermessen, ob eine Strafmilderung vorgenommen wird, weil die Tat nur versucht wurde. Der Tatrichter hat diese Entscheidung aber auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen, um die versuchte Tat als Ausdruck der Täterpersönlichkeit in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung voll zu erfassen (BGHSt 16, 351, 353). Diese Ganzheitsbetrachtung muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein (BGH Strafverteidiger 1981, 514). Auch hieran fehlt es hier.
Von der Strafrahmenfrage abgesehen, geben die Strafzumessungserwägungen zu folgenden Bemerkungen Anlass: Zwar kann es nicht Aufgabe des Tatrichters sein, alle Strafzumessungserwägungen erschöpfend aufzuzählen (BGHSt 3, 179; 24, 268). Er hat aber nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Zumessung bestimmenden Umstände aufzuführen. Dem genügen die knappen Darlegungen des Landgerichts nicht (UA S. 30). Milderungsgründe, deren Gewicht eine Erörterung ergeben, sich sowohl aus der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Angeklagten (UA S. 6) als auch aus den möglicherweise wegen der Art der Tatausführung begrenzt gebliebenen Auswirkungen der Tat (UA S. 7).
| Ulsamer | Kuhn | Schikora | |||
| Herdegen | Granderath |