Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Prüfung eines minder schweren Falles aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 195/82
Datum
06.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte bei der Prüfung eines minder schweren Falles keine umfassende Gesamtwürdigung aller Tat- und Täterumstände vorgenommen. Insbesondere sind freiwillige Offenbarung, geringer Tatbeitrag und Täterpersönlichkeit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen eines minder schweren Falles erfordert eine Gesamtbetrachtung aller tatbezogenen und personenbezogenen Umstände einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit.

2

Bei der Prüfung des minder schweren Falles sind alle Umstände zu würdigen, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

3

Die freiwillige Offenbarung des Täters, die zur Aufklärung von Straftaten beiträgt, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann das Gewicht der Strafe erheblich mindern.

4

Erweist sich, dass das Gericht nach Auffassung des BGH solche nachfolgenden oder begleitenden Umstände unbeachtet gelassen hat, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 195/82 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Iraklis aus █████, geboren am █████ 1936 in ███████████ (Griechenland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 1981 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dagegen ist der Strafausspruch auf die allgemeine Sachrüge aufzuheben.

Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2, § 316a Abs. 1 Satz 2 StGB) mit der allgemeinen Erwägung verneint, dass „keine Anhaltspunkte“ für einen minder schweren Fall des Raubes gegeben seien und „auch kein Milderungsgrund gemäß § 316a StGB“ vorliege.

Diese Begründung genügt hier nicht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 4 StR 164/81 – und vom 22. Juli 1981 – 3 StR 257/81 – ständige Rechtsprechung).

Hier teilt das angefochtene Urteil im Rahmen der konkreten Strafzumessung Umstände mit, die bereits bei der Prüfung zu würdigen gewesen wären, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte die Tat, an der er beteiligt war, von sich aus und ohne in Verdacht zu stehen der Polizei offenbart und dabei auch seine Kenntnisse über eine frühere gleichartige Tat, an der er nicht beteiligt war, mitgeteilt und dadurch die Aufklärung beider Taten ermöglicht hat. Ferner hat er nach den Feststellungen keine eigene Tatinitiative entwickelt und einen verhältnismäßig geringen Tatbeitrag geleistet (UA S. 12).

Dass der Tatrichter die freiwillige Offenlegung der Straftat nicht bei der Abwägung herangezogen hat, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, lässt besorgen, dass er geglaubt hat, hierfür nur das Gewicht der Tat als solcher, nicht aber die ihr nachfolgenden Umstände verwerten zu dürfen. Das aber wäre rechtsfehlerhaft. Vielmehr kommt gerade diesem Umstand solches Gewicht zu, dass er bei der Auswahl des Strafrahmens nicht unerörtert bleiben durfte.

In diesem Zusammenhang ist auch die Tendenz des Gesetzgebers zu erwähnen, denjenigen, der durch freiwillige Offenbarung seines Wissens zur Aufklärung von Straftaten beiträgt, bei der Strafzumessung günstiger zu stellen (vgl. § 31 BtMG n. F.).

MeyerMeßMaier
MillerTheune

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