Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 80/83
Datum
29.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung durch das Landgericht Aachen Revision eingelegt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Gesamtwürdigung der Kammer hinsichtlich Tatbild, Tätermotivation und Belastung des Opfers. Es läge keine rechtsfehlerhafte Bewertung grober Gewaltanwendung vor; die Strafzumessung bleibe im tatrichterlichen Ermessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einordnung eines minder schweren Falls i.S.d. § 177 StGB ist eine Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen; die diesbezügliche richterliche Wertung unterliegt einem weiten Beurteilungsspielraum und ist revisionsrechtlich nur bei Überschreitung dieses Rahmens zu beanstanden.

2

Das Vorliegen grober körperlicher Gewalt ist bei der Abgrenzung des Strafrahmens wesentlich; vorübergehende Ohnmacht ohne erhebliche Verletzungen und vereinzelte Schläge können die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen.

3

Das gewaltsame Verbringen eines Opfers gegen dessen Willen kann als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB gewertet werden; das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung hierüber stellt jedoch nicht zwingend einen Revisionsfehler dar, wenn die Gesamtwürdigung der Tat gesetzeskonform ist.

4

Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters; milde Strafen, die innerhalb des zulässigen Strafrahmens verbleiben, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 30. Juli 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den landwirtschaftlichen Arbeiter Erol ███, geboren am █████ 1956 in ███ (Türkei),

2. den Schneider Ali Ihsan ██████, geboren am ██████ 1947 in ███ (Türkei),

3. die Arbeiterin Cemile █████, geboren am ████████ 1949 in ███ (Türkei),

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juli 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Erol ███ wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die Angeklagten Ali Ihsan ██████ und Cemile █████ wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen von neun und sieben Monaten verurteilt, wobei es jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde legte, bei den Angeklagten Ali Ihsan ██████ und Cemile █████ gemildert gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten Ali Ihsan ██████ wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung durch die Strafkammer.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ausführlich begründet und dabei die gebotene Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 2 StR 164/81 und vom 26. Mai 1982 – 2 StR 195/82 – ständige Rechtsprechung). Die von der Revision gerügten Rechtsfehler liegen nicht vor.

Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte Erol ███ habe „eine echte Liebesbeziehung zu der Zeugin und der Zeugin zu ihm“ herstellen wollen (UA S. 20), entspricht den Feststellungen. Zwar zielte der Angeklagte zunächst nur darauf ab, durch eine Heirat eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten (UA S. 4); er fand jedoch später Gefallen an der Zeugin █████ und wollte sie unter allen Umständen heiraten (UA S. 6 unten/7 oben). Auch bemühte er sich in mehreren Telefongesprächen und bei einem Besuch um ihre Zuneigung (UA S. 6).

Nach den Feststellungen legte der Angeklagte Erol ███, nachdem er die Zeugin █████ in den Pkw des Angeklagten Ali Ihsan ██████ geschoben hatte, seine Hand auf den Mund und die Nase der Zeugin, so dass diese vorübergehend ohnmächtig wurde (UA S. 7). Vor der Vergewaltigung zog er die Zeugin gewaltsam aus und versetzte ihr Schläge gegen den Körper (UA S. 8 unten/9 oben). Verletzungen erlitt die Zeugin nicht. Bei diesem Tatbild und im Vergleich mit anderen Fällen der Vergewaltigung ist die Wertung der Strafkammer, „dass der Angeklagte Erol ███ bei seiner Tat keine grobe körperliche Gewalt angewandt“ hat (UA S. 20), noch vertretbar. Sie hält sich innerhalb des dem Tatrichter gegebenen Wertungsrahmens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dass die Strafkammer nicht erkannt hatte, dass schon das Verbringen der Zeugin gegen ihren Willen zum Tatort Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB war (BGH, Urteil vom 19. Mai 1976, bei Holtz MDR 1976, 812; BGH, Urteile vom 18. August 1977 – 2 StR 176/77 und vom 22. Februar 1978 – 2 StR 460/77 –), schließt der Senat aus.

Schließlich hält auch die Erwägung der Strafkammer, das Verhalten der Zeugin █████ habe bei den Angeklagten den Eindruck erweckt, „dass die von der Zeugin geduldete Ablehnung einer Heirat nicht endgültig war“ (UA S. 20), der rechtlichen Prüfung stand, da sie von den Feststellungen getragen wird: Die Zeugin beteiligte sich an der „Versprechensfeier“, tauschte mit dem Angeklagten Erol ███ die Ringe und ließ sich zusammen mit ihm von den anderen Teilnehmern an der Feier beschenken (UA S. 6). Auch an späteren Feiern innerhalb der Familie ██ ███ beteiligte sie sich (UA S. 20). Sie gab dem Angeklagten Erol ███ zwar nach einiger Zeit zu verstehen, dass sie ihn nicht liebe, erklärte dann aber, sie wolle nachdenken, vielleicht werde sie ihn später lieben (UA S. 6).

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch sonst zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Strafen, die das Landgericht innerhalb des, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei ausgewählten Strafrahmens gegen die Angeklagten verhängt hat, sind zwar milde, liegen aber noch innerhalb des Spielraumes, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist, so dass sich ein Eingreifen des Revisionsgerichts verbietet (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 – 4 StR 75/82 –).

Mös1TheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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