Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Annahme eines minder schweren Falles bei versuchter räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 114/83
Datum
18.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügte sachliche Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass der erstinstanzliche Schluss, keinen minder schweren Fall anzunehmen, sowie die Strafzumessung tragfähig sind; knappe Urteilsgründe genügen, wenn sich aus den Feststellungen ein anderes Ergebnis nicht ergibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall bei (versuchter) räuberischer Erpressung liegt nur vor, wenn die Gesamtschau der Tat- und Tätermerkmale ergibt, dass die Tat in Schuld und Gefährlichkeit deutlich unter dem Durchschnitt des gesetzlichen Tatbestandes liegt.

2

Für die Beurteilung des minder schweren Falles ist eine Gesamtwürdigung aller tat‑ und täterbezogenen Umstände erforderlich; knappe Urteilsgründe sind unschädlich, wenn aus den getroffenen Feststellungen erkennbar ist, dass eine abweichende Bewertung nicht in Betracht kommt.

3

Die revisionsrechtliche Prüfung der Strafzumessung beschränkt sich darauf, ob die Urteilsgründe Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung enthalten; eine bloß abweichende Beweiswürdigung begründet keinen Revisionsgrund.

4

Bei wiederholtem, länger andauerndem Einwirken und gezielter Erzeugung erheblicher Angst (z. B. durch Drohungen gegenüber Angehörigen) ist die Annahme eines minder schweren Falles fernliegend.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. Oktober 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Salvatore, geboren am ██ in S. (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Anlass zu Erörterungen geben lediglich die Ausführungen der Strafkammer zur Frage eines minder schweren Falles und die Strafzumessung.

1. Das Landgericht verneint einen minder schweren Fall mit der Begründung, der Angeklagte habe „über einen längeren Zeitraum hinweg versucht, auf die Eheleute B. einzuwirken, so dass der hier vorliegende Fall nicht von den sonst denkbaren Fällen einer versuchten räuberischen Erpressung abweicht“ (UA S. 3). Diese knappen Ausführungen lassen zwar nicht erkennen, ob die Strafkammer in einer Gesamtbetrachtung alle Umstände herangezogen und gewürdigt hat, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kamen (BGHSt 26, 97, 99; BGH Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 2 StR 164/81 –, vom 22. Juli 1981 – 3 StR 257/81 – [ständige Rechtsprechung] und vom 6. März 1982 – 2 StR 195/82 –); die Entscheidung ist im Ergebnis gleichwohl nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, von den Eheleuten B. Geld zu erpressen. In mehreren Telefongesprächen am 7. und 8. April 1982 drohte er ihnen, er werde ihre etwa sechs Jahre alte Tochter entführen, wenn ihm nicht 50.000 DM gezahlt würden. Als Herr B. dem Angeklagten bei seinem zweiten Anruf erklärte, er habe überhaupt keine Tochter, gab ihm dieser zu verstehen, dass er nur noch mit Frau B. sprechen werde. Denn er hatte erkannt, dass diese „aus Sorge um ihr Kind sehr nervös und aufgeregt“ war (UA S. 2). Der Angeklagte erreichte durch weitere Anrufe auch, dass das geforderte Geld am Abend des 8. April 1982 an einer von ihm angegebenen Stelle hinterlegt wurde, holte es dort jedoch nicht ab, weil zu viele Leute in der Nähe waren. Dies teilte er Frau B. am 9. April 1982 (Karfreitag) telefonisch mit. Nachdem die Eheleute █████████ die Osterfeiertage verreist waren, forderte der Angeklagte Frau B. am Dienstag und Mittwoch nach Ostern in weiteren Telefongesprächen erneut zur Zahlung auf, bis er schließlich festgenommen wurde.

Bei diesem Tatbild liegt die Annahme eines minder schweren Falles so fern, dass das Landgericht auch unter Berücksichtigung der von ihm bei der Ablehnung des Ausnahme-Strafrahmens nicht ausdrücklich angeführten Umstände, insbesondere der dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehaltenen Gesichtspunkte, zu keiner anderen als der getroffenen Entscheidung kommen konnte.

2. Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet. Sie enthalten im Wesentlichen im Hinblick auf die Strafzumessungstatsachen nur eine eigene, von der des Landgerichts abweichende Beweiswürdigung, vermögen indes keine Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Lebenserfahrungen in der Urteilsbegründung aufzuzeigen (vgl. BGHSt 29, 18, 20).

MaierMöslTheune
MüllerGollwitzer
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