Revision verworfen: Minder schwerer Fall nach § 213 StGB verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 261/84
- Datum
- 18.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 213, 2. Alternative StGB ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Bei der Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Die Revision ist nicht begründet, wenn das Tatgericht auf Grund des Gesamteindrucks eine vertretbare Entscheidung getroffen hat; insoweit unterliegt die Würdigung der Tat einer weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum.
Eine lediglich knapp gehaltene Begründung genügt, sofern das Gericht im unmittelbaren Anschluss bei der Strafzumessung ersichtlich die maßgeblichen entlastenden und belastenden Umstände geprüft und gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 261/84 in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Schlosser Hans-Dieter █, geboren am █████ in ████, Kreis HO, zur Zeit in Strafhaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 2. Mai 1984 Bezug genommen. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 213, 2. Alternative StGB ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 4 StR 164/81 –, vom 22. Juli 1981 – 3 StR 257/81 – und vom 6. März 1982 – 2 StR 195/82 – ständige Rechtsprechung).
Die Strafkammer hat die Ablehnung der Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags im Sinne von § 213, 2. Alternative StGB unter Hinweis auf die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und die brutale Tatausführung zwar nur knapp begründet, sie hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluss daran in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) mit den für den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt und zu Gunsten des Angeklagten sein von Reue getragenes Teilgeständnis, seine relative Jugend, einen noch nicht aufgeholten Reiferückstand und eine mögliche alkoholbedingte Enthemmung ebenso berücksichtigt wie die Umstände, dass es sich um eine Augenblickstat handelte und dem Angeklagten nur bedingter Tötungsvorsatz nachzuweisen war. Der Senat schließt aus, dass diese Umstände und das bei der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 213, 1. Alternative StGB gewürdigte Verhalten des Tatopfers vor der Tat bei der Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der Grundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist diese aus Rechtsgründen nicht angreifbar (BGH, Urteile vom 12. Februar 1980 – 4 StR 476/79 – und vom 6. Mai 1980 – 4 StR 174/80). Das Rechtsmittel ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Möls Müller Meyer RiBGH Theune ist Gollwitzer in Urlaub ortsabwesend.
| Möls | |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 174/80 · 06.05.1980Revision verworfen: Prüfung des minder schweren Falles bei Vergewaltigung
- BGH · 4 StR 164/81 · 14.05.1981Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafrahmenbegründung, Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 195/82 · 06.05.1982Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Prüfung eines minder schweren Falles aufgehoben