Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 578/87
Datum
04.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revisionsrechtlich erfolglos gegen mehrere Verurteilungen vorgehend, rügt formelle und materielle Fehler; die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Senat erkennt einen Rechtsfehler bei der Anwendung von § 250 Abs. 1 StGB (Nr.2 statt Nr.1) für einen Tathergang und beanstandet unzureichende Prüfung minder schwerer Fälle. Der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückverwiesen; der Maßregelausspruch bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist anzuwenden, wenn bei der Tat lediglich eine ungeladene Schusswaffe mitgeführt wird und die Munition außerhalb der Reichweite des Täters deponiert ist.

2

Die Prüfung eines 'minder schweren Falls' setzt eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbilds einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit voraus; alle relevanten Umstände sind in die Abwägung einzubeziehen.

3

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht gewichtige mildernde Umstände bei der Prüfung eines minder schweren Falls außer Acht lässt und dadurch die Strafrahmenwahl beeinflusst wurde.

4

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie die dort geforderten Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt.

5

Eine berufliche Stellung des Täters rechtfertigt eine strafschärfende Bewertung nur, wenn eine innere Beziehung zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Tat besteht; blosses Berufswissen begründet keine Verschärfung des Unrechtsgehalts.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 14. Juli 1987

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 578/87 Beschluss in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Gangolf Maria ████ 1953 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird zusätzlich § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgenommen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt; das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings ist im Fall 2 – räuberische Erpressung vom 16. Oktober 1986 – § 250 Abs. 1 Nr. 2 (statt Nr. 1) StGB anzuwenden, weil der Angeklagte bei dieser Tat nur eine ungeladene Schusswaffe mitgeführt und die Munition außerhalb seiner Reichweite liegen gelassen hatte (vgl. BGHSt 3, 229, 232 f.; 31, 105 m.w.N.).

Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Senat schließt sich hierzu in seinem Beschluss dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat:

*"Die Ausführungen des Tatrichters bei der Verneinung minder schwerer Fälle der schweren räuberischen Erpressung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Tatrichter hat zwar erkannt, dass für das Vorliegen eines minder schweren Falles nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Es hat jedoch nicht beachtet, dass für die Prüfung dieser Frage eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 2 StR 261/84; Beschluss vom 25. November 1986 – 1 StR 621/86 – jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Der Tatrichter hat vielmehr eine Reihe gewichtiger Strafmilderungsgründe bei der von ihm vorgenommenen Prüfung außer Acht gelassen und diese fehlerhaft teilweise erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die folgenden Gesichtspunkte:

- Der zu den Tatzeiten 33-jährige Angeklagte war nicht vorbestraft (UA S. 5). - Er hat sofort ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei auch die Taten offenbart, deren er nicht verdächtig war (UA S. 15). - Er war zwar strafrechtlich voll verantwortlich; sein Verhalten ließ jedoch Ansätze für die Annahme eines pathologischen Spielens erkennen (UA S. 21). - Die Beute hat sich der Höhe nach an der unteren Grenze bewegt (UA S. 24). - Der Angeklagte verliert kraft Gesetzes seine Beamteneigenschaft und seine berufliche Existenz (UA S. 24). - Der Angeklagte ist in besonderem Maße strafempfänglich und strafempfindlich (vgl. UA S. 26).

Diese zahlreichen gewichtigen mildernden Umstände hätte der Tatrichter zusammen mit den von ihm selbst aufgeführten (UA S. 22) einer Abwägung mit den strafschärfenden Gesichtspunkten unterziehen müssen, um seiner Pflicht zur umfassenden Prüfung gerecht zu werden. Es ist nicht auszuschließen, dass er dann zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Die erforderliche Aufhebung des Strafausspruches erfasst nicht den Maßregelausspruch, da dieser Rechtsfehler nicht erkennen lässt."*

Im Hinblick auf die straferschwerende Verwertung des Umstandes,

"dass der Angeklagte in seiner Täterpersönlichkeit sich über die ihm von seiner beruflichen Tätigkeit her höher anzusetzende Hemmschwelle für solche Taten hinweggesetzt hat, was den Unrechtsgehalt der einzelnen Taten schwerer wiegen lässt als dies in vergleichbaren Fällen, die hohe Strafandrohung für derartige Delikte regelmäßig nicht einmal kennen (UA Bl. 25: in vergleichbaren Fällen von Tätern anderer berufsbezogener Persönlichkeit), der Fall ist" (UA Bl. 23, 24 f),

weist der Senat das neu erkennende Tatgericht auf folgendes hin:

Das Strafrecht eröffnet bei Fehlen der Unrechtseinsicht die Möglichkeit der Strafmilderung (§ 17 StGB), nicht aber als Folge der Rechtskenntnis des Täters die Möglichkeit der Strafschärfung.

Hat eine Straftat ihre Ursachen im privaten Lebensbereich eines Angeklagten, dann können berufliche Pflichten nur bei einer inneren Beziehung zwischen Beruf und Straftat die Annahme eines zusätzlichen Strafschärfungsgrundes rechtfertigen (BGH StV 1987, 387, 388 a.E. mit weiteren Nachweisen).

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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