Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafrahmenbegründung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 164/81
- Datum
- 14.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Tat, die mehrere Strafgesetze verletzt, bestimmt sich die anzuwendende Strafvorschrift nach dem Gesetz, das die höchste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB).
Die Einordnung als minder schwerer Fall erfordert eine Gesamtbetrachtung aller tatschlichen Umstände einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit.
Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung kann allein Anlass sein, einen minder schweren Fall anzunehmen.
Fehlen die für die Wahl des Strafrahmens erforderlichen Feststellungen in den Urteilsgründen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; wählt der Tatrichter den Regelrahmen, muss er zugleich darlegen, ob die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich erfolgt ist oder nur allgemein strafmildernd berücksichtigt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach/Baden, 27. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 164/81 in der Strafsache gegen den Maurer Cono ██, geboren am ███████ 1949 in San ████ (Italien), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 27. November 1980
1. im Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt ist;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten, Trunkenheit im Verkehr und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperre von zehn Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 25. März 1981 zutreffend dargetan hat, hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet. Da der Angeklagte, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt (UA 27), wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde, hat der Senat die Urteilsformel insoweit ergänzt.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welchem Strafrahmen das Landgericht die verhängte Freiheitsstrafe entnommen hat. Da der Verurteilung eine mehrere Strafgesetze verletzende Handlung zugrunde liegt, bestimmte sich die Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dies war hier § 177 StGB, der einen Regelstrafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren, in minder schweren Fällen einen solchen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Annahme des Ausnahmefalles geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH, Beschluss vom 31. Januar 1980 – 4 StR 6/80 – und Urteil vom 6. Mai 1980 – 4 StR 174/80 – ständige Rechtsprechung). Dabei kann eine auf alkoholische Beeinflussung zurückzuführende erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten allein Anlass für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104 und ständige Rechtsprechung).
Die Strafkammer hat diese Frage nicht geprüft, obgleich sie eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB zur Tatzeit angenommen hat. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass der Strafausspruch von dem aufgezeigten Mangel beeinflusst ist. Hiervon unbeeinflusst geblieben ist jedoch der Maßregelausspruch; er kann bestehen bleiben.
Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass es ihm bei Beachtung der oben dargelegten Gesichtspunkte zwar freisteht, zwischen dem Regelstrafrahmen und dem für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen zu wählen. Entscheidet er sich aber für den ungünstigeren Regelstrafrahmen, müssen die Urteilsgründe ferner erkennen lassen, ob die Strafe wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert oder ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur allgemein strafmildernd berücksichtigt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 15. April 1980 – 5 StR 146/80 –, vom 1. Oktober 1980 – 4 StR 536/80 – und Urteil vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 582/80).
Salger Hürxthal RiBGH Dr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Salger | Goydke | ||
| Ruß |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 6/80 · 31.01.1980Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung des "minder schweren Falles"
- BGH · 4 StR 174/80 · 06.05.1980Revision verworfen: Prüfung des minder schweren Falles bei Vergewaltigung
- BGH · 4 StR 582/80 · 04.12.1980Revision führt zur Teiländerung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 5 StR 146/80 · 15.04.1980Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehung bei unklarer Strafrahmenfestlegung und unzureichender Wertermittlung
Zitiert von (7)
- BGH · 2 StR 195/82 · 06.05.1982Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Prüfung eines minder schweren Falles aufgehoben
- BGH · 2 StR 261/84 · 18.07.1984Revision verworfen: Minder schwerer Fall nach § 213 StGB verneint
- BGH · 4 StR 595/81 · 26.11.1981Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vollendeten räuberischen Erpressung
- BGH · 4 StR 686/81 · 14.01.1982Aufhebung des Strafausspruchs bei versuchter Brandstiftung wegen unterlassener Prüfung des minder schweren Falls
- BGH · 1 StR 96/84 · 20.03.1984Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Würdigung des „minder schweren Falls“
- BGH · 2 StR 472/83 · 07.12.1983Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung verworfen
- BGH · 2 StR 675/82 · 07.01.1983Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falls (§ 213 StGB)