Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vollendeten räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 595/81
Datum
26.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung auf, da die Feststellungen zum inneren Tatbestand (Vorsatz bezüglich des übernommenen Vermögens) unvollständig sind. Zudem bemängelt der Senat Fehler im Strafausspruch (Nichtprüfung minderschwerer Falles bei alkoholbedingter verminderten Schuldfähigkeit; unzulässige Strafschärfung wegen fehlender wirtschaftlicher Notlage) und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vollendung der räuberischen Erpressung (§ 253 StGB) reicht es aus, dass dem Bedrohten eine vermögensschädigende oder vermögensgefährdende Handlung abgenötigt wird; eine endgültige Vermögensverschiebung zugunsten des Täters ist nicht erforderlich.

2

Die Annahme einer vollendeten Erpressung setzt Vorsatz hinsichtlich der erzwungenen vermögensrechtlichen Auswirkung voraus; wenn der Täter von vornherein nur auf einen höheren Geldbetrag gerichtet war und die Annahme geringwertigen Hartgeldes ausgeschlossen war, kann nur ein Versuch vorliegen.

3

Für die Geltendmachung eines freiwilligen Rücktritts müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter ohne äußere Hemmnisse endgültig von der weiteren Tatausführung zurückgetreten ist.

4

Eine aufgrund alkoholischer Beeinträchtigung erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigen; die Strafkammer hat diese Möglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls strafmildernd zu berücksichtigen.

5

Das bloße Fehlen einer strafmildernden wirtschaftlichen Notlage darf nicht zu einer strafschärfenden Bewertung bei der Strafzumessung herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 595/81 in der Strafsache gegen

1. Edgar █████████████████ ███, geboren am █, 1957 in ████████ (UdSSR), zur Zeit in Haft,

2. Viktor ██, geboren am ███, 1959 in ██████████ (UdSSR), zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juli 1981

a) soweit sie wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil des Schillers Marcus ██████ verurteilt worden sind und

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil ███████ und wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil █████ zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Edgar ████████) und drei Jahren sechs Monaten (Viktor ██) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die nachträgliche Beschränkung der Revision des Angeklagten Edgar ████████ auf den

Strafausspruch ist mangels einer entsprechenden Ermächtigung unwirksam (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil ███████ hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte Edgar ████████ dem Schiller Marcus ██████ einen Dolch vor die Kehle und verlangte von ihm mit den Worten „Du Geld“ die Übergabe des mitgeführten Bargeldes. Als ██████ wiederholt erklärte, er habe kein Geld, schlug der Angeklagte Viktor dem Opfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht, „um der Forderung nach Geld auf diese Weise Nachdruck zu verleihen“. Nachdem der Angeklagte Edgar ███████ noch einmal nachdrücklich mit den Worten „Du 20.-- DM“ Geld verlangt hatte, übergab ihm ██████ seine Geldbörse, in der sich Hartgeld im Werte von etwa 5.-- DM befand. Als der Angeklagte bei der Überprüfung der Geldbörse, in der er Geldscheine erwartete, feststellte, dass sich darin nur einige Geldmünzen befanden, gab er diese mit Inhalt dem Opfer zurück, bemerkte sinngemäß „Du Schiller, Du nicht beleidigt“, und klopfte ██████ beschwichtigend auf die Schulter (UA 6, 7).

b) Mit Recht sieht das Landgericht den höheren Tatbestand der vollendeten schweren räuberischen Erpressung als gegeben an. Insoweit ist für die Vollendung des § 253 StGB nämlich ausreichend, dass dem Bedrohten eine Handlung abgenötigt wird, die vermögensschädigenden oder vermögensgefährdenden Charakter hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 – 1 StR 805/76). Das ist hier der Fall. Das Eintreten einer (endgültigen) Vermögensverschiebung im Sinne

einer Bereicherung des Täters oder eines Dritten ist zur Vollendung des äußeren Tatbestandes nicht erforderlich (vgl. BGHSt 19, 342, 344).

Die bisher getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um die Annahme auch des inneren Tatbestandes der Erpressung zu rechtfertigen. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass eine vollendete Erpressung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter von vornherein entschlossen war, eine Summe in der Größenordnung der ihm angebotenen zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 – 1 StR 805/76 – S. 4; Lackner in LK, 9. Aufl., Rdn. 25 zu § 253 StGB unter Hinweis auf RG GA Bd. 58, 186).

Angesichts der Besonderheiten des Falles, der vom Regelbild der vollendeten Erpressung erheblich abweicht, und der in den Feststellungen enthaltenen Wendung, der Angeklagte Edgar ████ habe in der Geldbörse Geldscheine erwartet und hätte „diese auch ohne weiteres als Beute für sich und seinen Bruder an sich genommen“ (UA 7), wären Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, ob der Vorsatz der Angeklagten nicht von vornherein ausschließlich auf einen größeren Geldbetrag („20.-- DM“; „Geldscheine“) gerichtet war, sie Hartgeld hingegen zurückzuweisen entschlossen waren. Diese Unvollständigkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, auf dem das Urteil auch beruhen kann. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei umfassender Würdigung der subjektiven Tatseite zur Annahme eines nur versuchten Delikts gekommen wäre und auch in diesem Fall von der Strafmilderungsmöglichkeit nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hätte.

c) Für die weitergehende Auffassung der Revision des Angeklagten Viktor ████████, die Angeklagten seien von der versuchten räuberischen Erpressung freiwillig zurückgetreten, finden sich in den bisher getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Unbegründet ist seine Revision auch, soweit er die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) beanstandet. Die Ausführungen in der Revisionsrechtfertigung entfernen sich hier in unzulässiger Weise von den getroffenen Feststellungen.

2. Die Nachprüfung des Schuldspruches wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil █████ hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insoweit waren die Revisionen zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings kann hier der Strafausspruch keinen Bestand haben.

a) Die Strafkammer hat für beide Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB verneint und – ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB – bei beiden Angeklagten von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, beim Angeklagten Edgar ██████, bei dem sie eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zur Tatzeit bejaht, zusätzlich von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.

Ihren Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie sich der Möglichkeit bewusst war, wonach allein die auf alkoholische Beeinflussung zurückzuführende erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Angeklagten Anlass für die Annahme eines minderschweren Falles sein kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 und 9. Juli 1981 – 4 StR 164/81 und 4 StR 338/81). Da der Strafrahmen bei Annahme eines minderschweren Falles und zusätzlich einfacher Milderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für den Angeklagten Edgar ██████ günstiger ist als der Regelstrafrahmen bei zweifacher Milderung, lässt sich vorliegend nicht ausschließen, dass der Strafausspruch von dem aufgezeigten Mangel beeinflusst ist.

b) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Nachteil beider Angeklagten berücksichtigt, dass sie die Taten begangen haben „ohne sich in einer echten wirtschaftlichen Notlage zu befinden“ (UA 20). Das ist fehlerhaft. Hätten die Angeklagten die Tat begangen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Milderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Umstandes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Misz in NStZ 1981, 131, 133; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., 1981, Rdn. 36 a zu § 46 StGB).

SalgerKnoblichEngelhardt
SpiegelRus

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