Revision: fehlende Sachverständigenaufklärung und unzureichende Feststellungen – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 805/76
- Datum
- 25.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei begründeten Zweifeln an der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Täters muss das Tatgericht zur Klärung der Schuldfähigkeit einen sachverständigen Rat einholen; ohne unbedingte Sicherheit über die eigene Sachkunde ist dies nicht entbehrlich.
Die Urteilsgründe müssen darlegen, aus welcher Sachkunde das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit beantwortet; dies gilt insbesondere, wenn konkrete Lebensumstände (z. B. Hunger, Mittellosigkeit) die Steuerungsfähigkeit beeinflussen können.
Für den erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1 StGB) sind sowohl die tatsächliche Erlangung der Herrschaft über den Körper des Opfers als auch die Absicht, die Sorge Dritter zur Erpressung auszunutzen, festzustellen und zu begründen.
Vollendete Erpressung ist ausgeschlossen, wenn der Täter von vornherein entschlossen war, eine angebotene Vermögensleistung zurückzuweisen; die tatsächliche Willensrichtung des Täters ist zu ermitteln und festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Automechaniker Josip ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████ █████ 1949 in SecD (Jw), ██ ██████████████████ zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte C____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Tatgericht es unterlassen hat, die Frage der Schuldfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären. Die Strafkammer habe entgegen ihrer Annahme nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, inwieweit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dadurch beeinträchtigt gewesen sei, dass er völlig mittellos war und vor der Tat drei Tage lang nichts zu essen hatte.
Der Senat kann von einer eingehenden Erörterung der Aufklärungsrüge absehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift. Er weist lediglich auf folgendes hin: Die Frage, ob bei Begehung der Tat eine in nicht-krankhaften Zuständen wurzelnde Bewusstseinsstörung vorlag, ob sie „tiefgreifend“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB war und sich auf Persönlichkeitsgefüge und Sozialverhalten des Täters auswirkte (vgl. dazu Ehrhardt in HWB Kriminologie 2. Aufl. 2. Bd. S. 380 bis 382; Lackner, StGB 11. Aufl. Anm. 2 b; Rudolphi in SK StGB § 20 Rn. 10), kann das Tatgericht ohne Beiziehung eines Sachverständigen nur beantworten, wenn es die „unbedingte Sicherheit“ besitzt, dass seine eigene Sachkunde ausreicht (BGHSt 23, 8, 12). Die Urteilsgründe müssen den sich aus der Beweisfrage ergebenden Anforderungen an den Nachweis der eigenen Sachkunde genügen (BGHSt 12, 18, 20).
II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bestehen gegen die rechtliche Würdigung der Strafkammer durchgreifende Bedenken.
1. Erpresserischer Menschenraub (§ 239a Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Angeklagte Frau ████████ durch das Packen am Arm und das Bedrohen mit dem Spielzeugrevolver tatsächlich so in seine Gewalt brachte, dass er die Herrschaft über ihren Körper erlangte (vgl. BGHSt 26, 70, 72) und dass der Angeklagte in der Absicht handelte, die Sorge ihres Ehemannes um ihr Wohl zur Erpressung auszunutzen.
Nach den Feststellungen ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der äußere Tatbestand ist fraglich, weil Frau █████████ sich einmal ohne weiteres losreißen konnte (UA S. 5). Über den inneren Tatbestand schweigt das Urteil. Er versteht sich aber nicht von selbst. Als der Angeklagte mit der Einwirkung auf Frau ███ begann, hatte er ihren Ehemann, der sich in einem anderen Raum aufhielt, noch gar nicht wahrgenommen. Als er ihn wahrnahm, stellte sich möglicherweise die vom Gesetz geforderte Absicht ein. Aber dass es wirklich so war, muss festgestellt und im Urteil dargelegt werden. Im Übrigen hat die Strafkammer eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs unterlassen. Es kann sein, dass sie deshalb den Mangel ausreichender Feststellungen übersah.
2. Vollendete Erpressung kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte von vornherein entschlossen war, eine Summe in der Größenordnung der ihm angebotenen zurückzuweisen (vgl. LK 9. Aufl. § 253 Rdn. 25 mit weiteren Nachweisen). Es bedarf der Klärung, ob es sich so verhielt. Dagegen scheitert vollendete Erpressung nicht an den Erfordernissen des äußeren Tatbestands. Der Angeklagte nötigte dem Bedrohten eine Handlung ab, die vermögensschädigenden Charakter hatte und zu einem Vermögensnachteil führte, weil sie den auf den Schreibtisch geworfenen Geldbetrag dem (sofort und ohne weiteres realisierbaren) Zugriff des Angeklagten aussetzte (vgl. BGHSt 19, 342, 344; 25, 224, 228; Lackner aaO § 253 Anm. 2 b).
| Pfeiffer | Loesdau | Kuhn | |||
| Pikart | Herdegen |