Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falls (§ 213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 675/82
- Datum
- 07.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 StGB erfordert eine Gesamtbetrachtung aller tatbezogenen und subjektiven Umstände sowie der Täterpersönlichkeit und muss sich deutlich vom durchschnittlichen Tatbild unterscheiden.
Bei der Prüfung des minder schweren Falls sind alle relevanten Umstände zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Versäumt das Gericht die gebotene umfassende Würdigung erheblich gewichtiger Umstände, kann dies den Strafausspruch beeinträchtigen und zur Aufhebung und Rückverweisung führen.
Die Strafzumessung darf nicht auf pauschalen Wertungen beruhen; Tatsachen, die das Tatgeschehen oder die Verantwortlichkeit mindern (z. B. Verhalten des Opfers, Alkoholbeeinflussung), sind in der Prüfung des minder schweren Falls zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 675/82
in der Strafsache gegen ██ Hans-Jörg aus █████, dort geboren am █████ 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) unter Hinweis auf die Brutalität, die körperliche Überlegenheit und die Persönlichkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Gewalttaten bestraft wurde, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hatte, verneint (UA S. 28).
Diese Begründung reicht hier nicht aus. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 – 4 StR 164/81 –, vom 22. Juli 1981 – 3 StR 257/81 – und vom 6. März 1982 – 2 StR 195/82 – ständige Rechtsprechung).
Nach den Feststellungen forderte die erheblich betrunkene Frau [REDACTED] den ihr bis dahin nicht bekannten Angeklagten auf, mit ihr in ihre Wohnung zu gehen (UA S. 13). Dieses Verhalten des späteren Opfers vor der Tat wäre bei der Prüfung zu würdigen gewesen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht das nicht getan hat, zumal es bei der konkreten Strafzumessung dem Angeklagten ausdrücklich zugutehielt, „... dass die getötete Frau [REDACTED] durch ihr sorgloses Verhalten dem Angeklagten gegenüber selbst wesentliche Ursachen setzte, die erst die Tat ermöglichten“ (UA S. 29).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung des Landgerichts über die Auswahl des Strafrahmens und damit auch die Strafzumessung von der aufgezeigten Unterlassung beeinflusst wurden, ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Mösle | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune |